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Ordnung für die Führung der Kirchenbücher (Kirchenbuchordnung)

vom 22. Mai 2002

(ABl. 2002 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. 2021 S. 55)

Inhaltsverzeichnis

Kirchenbücher
Verzeichnisse
Zuständigkeit
Eintragung in die Kirchenbücher
Mitteilungen von Eintragungen
Form der Kirchenbücher
Zeitpunkt der Eintragung
Unterlagen für die Eintragung
Form der Eintragung
Änderung, Berichtigung, Sperrvermerk
Aufbewahrung und Sicherung
Angaben für das Taufbuch
Nottaufen
Annahme als Kind (Adoption)
Angaben für das Konfirmationsbuch
Angaben für das Kirchenbuch über Gottesdienste anlässlich von Eheschließungen und der Begründung Eingetragener Lebenspartnerschaften
Angaben für das Bestattungsbuch
Eintragung in besonderen Fällen
Angaben für das Aufnahmebuch
Angaben für das Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche
Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse
Bescheinigungen
Abschriften
Auskünfte
Berechtigte
Gebühren
Rechtliche Bedeutung der älteren Kirchenbücher
Inkrafttreten
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I. Allgemeines

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§ 1
Kirchenbücher

(1) Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen.
(2) Kirchliche Amtshandlungen im Sinne der Kirchenbuchordnung sind:
  1. die Taufe,
  2. die Konfirmation,
  3. der Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung) oder der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  4. die Bestattung,
  5. die Aufnahme, der Übertritt und die Wiederaufnahme in die Kirche.
(3) 1Die Eintragung einer Amtshandlung in das Kirchenbuch beweist, dass die Amtshandlung ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. 2Ist eine Amtshandlung nicht in das Kirchenbuch eingetragen worden, so wird ihre Gültigkeit davon nicht berührt.
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§ 2
Verzeichnisse

(1) Neben den Kirchenbüchern ist ein Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche zu führen.
(2) Es können weitere Verzeichnisse geführt werden wie:
  1. Abendmahlsverzeichnis (Kommunikantenverzeichnis),
  2. Familienverzeichnis,
  3. Verzeichnis der gottesdienstlichen Feiern anlässlich der Eheschließung oder Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  4. Sakristeiverzeichnis.
(3) Für die Führung der Verzeichnisse gelten die Bestimmungen für die Kirchenbuchführung entsprechend.
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II. Gemeinsame Bestimmungen

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§ 3
Zuständigkeit

(1) 1Die Kirchenbücher werden in den Kirchengemeinden von der zuständigen Kirchenbuchführerin oder vom zuständigen Kirchenbuchführer geführt (kirchenbuchführende Stelle). 2Die Führung der Kirchenbücher mehrerer Kirchengemeinden kann einer gemeinsamen Stelle übertragen werden.
(2) Kirchenbuchführerin oder Kirchenbuchführer ist
  1. die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer oder
  2. eine vom Leitungsorgan bestellte Person oder Stelle.
Name und Amtsdauer der jeweiligen Kirchenbuchführerin oder des jeweiligen Kirchenbuchführers sind in den Kirchenbüchern zu vermerken.
(3) 1Nicht als Kirchenbuchführerin oder Kirchenbuchführer im Sinne dieser Ordnung gilt eine von der zuständigen Kirchenbuchführerin oder vom zuständigen Kirchenbuchführer (Absatz 2 Satz 1) nur mit Eintragungen beauftragte Hilfskraft. 2Einträge von Hilfskräften sind von der Kirchenbuchführerin oder vom Kirchenbuchführer schriftlich zu bestätigen.
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§ 4
Eintragung in die Kirchenbücher

(1) 1Die Amtshandlungen werden in die Kirchenbücher der Kirchengemeinden eingetragen, in deren Zuständigkeitsbereich sie vollzogen worden sind. 2Die Eintragungen sind Jahrgangsweise mit laufender Nummer zu versehen.
(2) 1Die Kirchengemeinde des Wohnsitzes trägt eine Amtshandlung, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich vollzogen worden ist, ohne Nummer in ihr Kirchenbuch ein. 2Wenn eine Kirchenmitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen zu einer anderen Kirchengemeinde begründet worden ist, ist die Eintragung ohne Nummer dort vorzunehmen.
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§ 5
Mitteilungen von Eintragungen

(1) Kirchenbuchführende Stellen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) Nicht in der Kirchengemeinde des Wohnsitzes vollzogene Amtshandlungen sind innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mitzuteilen, die nach § 4 Abs. 2 die Amtshandlung ohne Nummer einzutragen hat.
(3) Die kirchenbuchführenden Stellen sind verpflichtet, die sich aus den Kirchenbüchern ergebenden Daten über Taufen, Konfirmationen, Gottesdiensten anlässlich von Eheschließungen und der Begründung Eingetragener Lebenspartnerschaften, Bestattungen sowie die Daten über Aufnahmen, Übertritte, Wiederaufnahmen und Austritte von Kirchenmitgliedern umgehend der Stelle mitzuteilen, die das Gemeindegliederverzeichnis gemäß Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft in der jeweils geltenden Fassung führt.
(4) 1Mitgliedschaftsbegründende Amtshandlungen (Taufe, Aufnahme, Übertritt und Wiederaufnahme) sind der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde zur Fortschreibung des Melderegisters mitzuteilen. 2Mitteilungen erfolgen auch an die Stellen, die mit der Verwaltung der Kirchensteuer beauftragt sind. 3Übertritte sind der Kirchengemeinde mitzuteilen, von der der Übertritt erfolgt ist.
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§ 6
Form der Kirchenbücher

(1) 1Die Kirchenbücher werden elektronisch mit einem vom Landeskirchenrat freigegebenen Programm über das kirchliche Intranet geführt. 2Das Programm wird vom Kirchlichen Rechenzentrum Südwestdeutschland gehostet. 3Für jede Art von Amtshandlung ist ein eigenes Kirchenbuch zu führen.
(2) Das Programm hat sicherzustellen, dass
  1. der Schutz der Daten nach den Vorschriften des DSG-EKD gewährleistet ist,
  2. nur Berechtigte auf die Daten zugreifen können,
  3. eine automatisierte Datenübermittlung von und zu anderen Fachverfahren der Mitgliederverwaltung, insbesondere des Meldewesens, gewährleistet ist,
  4. die Daten revisionssicher abgelegt werden,
  5. Eingaben und Änderungen der Eingaben eindeutig authentifiziert sind, erkennbar bleiben und protokolliert werden.
(3) Die Daten der Kirchenbücher müssen bis zum 1. April des Folgejahres der Vornahme der Amtshandlung elektronisch vollständig erfasst und elektronisch abgeschlossen sein.
(4) 1Im Anschluss daran, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres der Vornahme der Amtshandlungen, sind die Kirchenbücher beim Kirchlichen Rechenzentrum Südwestdeutschland auszudrucken. 2Der Ausdruck hat auf alterungsbeständigem Papier mit dokumentenechten Drucktechniken zu erfolgen.
(5) 1Die Eintragungen der ausgedruckten Kirchenbücher sind von der kirchenbuchführenden Stelle zu prüfen und deren Vollständigkeit und Richtigkeit sind mit Datum, Siegel und Unterschrift zu bestätigen. 2Bei einem unterjährigen Wechsel der kirchenbuchführenden Stelle sind die bisherigen Eintragungen in das elektronische Kirchenbuch gemäß Satz 1 zu bestätigen.
(6) 1Die ausgedruckten Kirchenbücher bestehen zunächst aus losen Blättern. 2Diese sind in angemessenen Zeitabständen fest zu binden.
(7) 1Bis zum Ausdruck des Kirchenbuches sind die Eintragungen im elektronischen Kirchenbuch rechtsverbindlich. 2Danach ist das ausgedruckte Kirchenbuch das rechtsverbindliche Original, die Eintragungen im elektronischen Kirchenbuch gelten dann als nachrangige Zweitschrift.
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§ 7
Zeitpunkt der Eintragung

(1) 1Die Amtshandlungen sind unverzüglich in die Kirchenbücher einzutragen. 2Die in § 5 genannten Stellen sind umgehend zu benachrichtigen.
(2) 1Ist die Eintragung unterblieben, so ist sie auf Grund der schriftlichen Angaben der Person, die die Amtshandlung vollzogen hat, oder auf Grund von Zeugenerklärungen oder Urkunden nachzuholen. 2Die Grundlage für die Eintragung ist im Kirchenbuch genau zu bezeichnen.
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§ 8
Unterlagen für die Eintragung

(1) Unterlagen für die Eintragung von Amtshandlungen mit Nummer sind die schriftlichen Bestätigungen der Person, die die Amtshandlung vollzogen hat, und die vom Standesamt für kirchliche Zwecke ausgestellten Bescheinigungen.
(2) Die Bestätigung hat auf den amtlichen Formularen zu erfolgen; § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) 1Die Person, die die Amtshandlung vollzogen hat, ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der für die Eintragung erforderlichen Angaben verantwortlich. 2Können notwendige Angaben für die Eintragung nicht nachgewiesen werden, ist dies in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern.
(4) Unterlagen für die Eintragung ohne Nummer sind die Mitteilungen anderer kirchenbuchführender Stellen über vollzogene Amtshandlungen.
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§ 9
Form der Eintragung

(1) 1Die Eintragung hat mit dem Inhalt der Unterlagen übereinzustimmen; Personen- und Ortsnamen sind buchstabengetreu wiederzugeben. 2In Zweifelsfällen sind die standesamtlichen Bescheinigungen maßgeblich.
(2) 1Bei der Angabe des Bekenntnisses wird nur die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft eingetragen. 2Wer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, ist als „konfessionslos“ zu bezeichnen.
(3) 1Für jedes Kirchenbuch kann ein alphabetisches Namensregister geführt werden. 2In das Namensregister zum Kirchenbuch über Gottesdienste anlässlich von Eheschließungen und der Begründung Eingetragener Lebenspartnerschaften sind auch weitere frühere Namen einzutragen.
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§ 10
Änderung, Berichtigung, Sperrvermerk

(1) Änderungen, Berichtigungen und Sperrvermerke sind in folgenden Fällen zulässig:
  1. Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler,
  2. Berichtigung nachträglich bescheinigter, inhaltlich unrichtiger oder unvollständiger Eintragungen,
  3. Eintragung nachträglicher, vom Standesamt beurkundeter Änderungen des Personenstandes, des Namens oder anderer Angaben,
  4. 1Sperrvermerke sind auf amtliche Veranlassung oder in besonders begründeten Fällen auf Antrag (vgl. § 14 Abs. 2) einzutragen. 2Die Eintragung erfolgt in der Spalte „Bemerkungen“, beginnt mit dem Wort „Sperrvermerk“ und nennt das Datum, den Sachverhalt sowie die Veranlassung der Eintragung.
(2) 1Bis zum Abschluss der elektronischen Erfassung erfolgen Änderungen und Berichtigungen als Nachtrag im elektronischen Kirchenbuch. 2Dabei ist sicherzustellen, dass diese als Nachträge eindeutig erkennbar sind und der ursprüngliche Text der Eintragung erhalten bleibt.
(3) 1Nach dem Ausdruck des Kirchenbuches erfolgen Änderungen und Berichtigungen durch zusätzlichen Ausdruck und Beifügung des geänderten Blattes oder in Form einer handschriftlichen Richtigstellung in der Spalte „Bemerkungen“, unter Nennung des Datums, des Sachverhaltes und der Unterlage, auf die sich die Richtigstellung bezieht. 2Handschriftliche Richtigstellungen sind von der kirchenbuchführenden Stelle zu unterzeichnen. 3Unzulässig ist jede Veränderung des Textes z.B. durch Radieren, Überkleben, Ausstreichen, Verbessern, Markieren oder Nachzeichnen der Schriftzüge.
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§ 11
Aufbewahrung und Sicherung

(1) 1Kirchenbücher und Verzeichnisse sind in verschließbaren, feuerhemmenden Schränken in sauberen, trockenen und belüftbaren kirchlichen Amtsräumen sorgfältig und dauernd aufzubewahren. 2Schadhafte Bände sind im Einvernehmen mit dem Zentralarchiv zu restaurieren.
(2) 1Kirchenbücher und Verzeichnisse dürfen nur bei dringender Gefahr (Feuer, Wasser usw.), auf Anordnung oder Anforderung der Aufsichtsbehörde oder mit deren Zustimmung von ihrem Aufbewahrungsort entfernt werden. 2Das Zentralarchiv oder eine von diesem beauftragte Person kann Notbergungen anordnen. 3Die Ausleihe von Kirchenbüchern und Verzeichnissen an Dritte ist untersagt.
(3) Abgeschlossene und für die laufenden Dienstgeschäfte nicht mehr benötigte Kirchenbücher und Verzeichnisse können dem Zentralarchiv zur dauernden Aufbewahrung übergeben werden.
(4) 1Zur Sicherung der Kirchenbücher und Verzeichnisse sind mit Genehmigung des Zentralarchivs Zweitüberlieferungen (z. B.. Sicherungsfilme) zu schaffen; diese sind im Zentralarchiv aufzubewahren. 2Abgeschlossene Kirchenbücher und Verzeichnisse sind dem Zentralarchiv für die Sicherungsverfilmung zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Verlust von Kirchenbüchern und Verzeichnissen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Bis zum Ausdruck des elektronischen Kirchenbuches sind die Unterlagen nach § 8 Absätze 1 und 4 aufzubewahren.
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III. Einzelheiten zur Führung der Kirchenbücher und Verzeichnisse

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A. Taufbuch

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§ 12
Angaben für das Taufbuch

(1) In das Taufbuch sind einzutragen:
  1. Familienname und Vornamen des Täuflings,
  2. Anschrift des Täuflings, bei Kindtaufen die der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter,
  3. Ort und Tag der Geburt,
  4. Standesamtseintrag: Ort, Nummer, Datum,
  5. Ort, Kirche oder sonstige Taufstätte und Tag der Taufe,
  6. Angaben über die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte:
    1. Vornamen und Familiennamen (Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, Geburtsname, persönlich geführter Name),
    2. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft,
  7. Angaben über die Patinnen und Paten, Taufzeuginnen und Taufzeugen:
    1. Vornamen und Familiennamen,
    2. Anschrift,
    3. Zugehörigkeit zu einer Kirche,
  8. Taufspruch,
  9. Name der Person, die die Taufe vorgenommen hat,
  10. in der Spalte „Bemerkungen“ u. a.:
    1. Namen von Pflegeeltern,
    2. Änderungen des Namens,
    3. Berichtigungen,
  11. bei EDV-gestützter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens.
(2) Bei religionsmündigen Kindern und bei Erwachsenen entfallen die Angaben nach Abs. 1 Buchst. f und g.
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§ 13
Nottaufen

Bei Nottaufen sind der Name der oder des Taufenden und der Pfarrerin oder des Pfarrers, die oder der die Nottaufe bestätigt hat, einzutragen.
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§ 14
Annahme als Kind (Adoption)

(1) Bei Annahme als Kind (Adoption) vor der Taufe kann die Eintragung der leiblichen Eltern mit ihrer Zustimmung auf Wunsch der Adoptiveltern erfolgen.
(2) 1Sollen bei Adoption nach der Taufe die Namen der leiblichen Eltern im Interesse des Täuflings nicht bekannt werden, so ist auf amtliche Veranlassung oder auf Antrag ein entsprechender Sperrvermerk in die Spalte „Bemerkungen“ aufzunehmen. 2Antragsberechtigt ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes oder das Jugendamt.
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B. Konfirmationsbuch

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§ 15
Angaben für das Konfirmationsbuch

In das Konfirmationsbuch sind einzutragen:
  1. Familienname und Vornamen der oder des Konfirmierten,
  2. Anschrift,
  3. Ort und Tag der Geburt,
  4. Ort und Tag der Taufe,
  5. Ort, Kirche und Tag der Konfirmation,
  6. Konfirmationsspruch,
  7. bei EDV-gestützter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens,
  8. Angaben über die Erziehungsberechtigten: Vornamen und Familienname (Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, Geburtsname, persönlich geführter Name),
  9. Name der Person, die die Konfirmation vorgenommen hat.
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C. Kirchenbuch über Gottesdienste anlässlich von Eheschließungen (Trauungen) und der Begründung Eingetragener Lebenspartnerschaften

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§ 16
Angaben für das Kirchenbuch über Gottesdienste anlässlich von Eheschließungen und der Begründung Eingetragener Lebenspartnerschaften

In das Kirchenbuch über Gottesdienste anlässlich von Eheschließungen und der Begründung Eingetragener Lebenspartnerschaften sind einzutragen:
  1. Familiennamen (Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, Geburtsnamen, persönlich geführte Namen) und Vornamen der Eheleute oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
  2. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft,
  3. Ort und Tag der Geburt,
  4. Anschrift,
  5. Standesamtseintrag: Ort, Nummer, Datum,
  6. Ort, Kirche oder sonstige Stätte und Tag des Gottesdienstes anlässlich der Eheschließung oder Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  7. Spruch zum Gottesdienst anlässlich der Eheschließung oder Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  8. Name der Person, die den Gottesdienst anlässlich der Eheschließung oder Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vorgenommen hat,
  9. Familienstand vor der Eheschließung oder Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  10. bei EDV-gestützter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens,
  11. in die Spalte „Bemerkungen“ u.a.:
    1. Hinweis auf Dispens,
    2. Mitwirkung von Geistlichen anderer Kirchen.
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D. Bestattungsbuch

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§ 17
Angaben für das Bestattungsbuch

In das Bestattungsbuch sind einzutragen:
  1. Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen der oder des Verstorbenen,
  2. letzte Anschrift,
  3. Ort und Tag der Geburt,
  4. Zugehörigkeit zu einer Kirche,
  5. Familienstand,
  6. Standesamtseintrag: Ort, Nummer, Datum; Ort und Tag des Todes,
  7. Ort und Tag der Amtshandlung,
  8. Namen der nächsten Angehörigen,
  9. Bibeltext zur Bestattung,
  10. Name der Person, die die Amtshandlung vorgenommen hat,
  11. bei EDV-gestützter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens,
  12. in die Spalte „Bemerkungen“ u.a.:
    1. Bei Feuerbestattung eventuelle spätere Urnenbeisetzung,
    2. Mitwirkung von Geistlichen anderer Kirchen.
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§ 18
Eintragung in besonderen Fällen

(1) 1Für Einäscherungen (Feuerbestattungen) gilt Folgendes: Werden Trauerfeier und Urnenbeisetzung als Amtshandlung vollzogen, so wird eine als Amtshandlung eingetragen. 2Die andere Amtshandlung wird in der Spalte „Bemerkungen“ mit Angabe von Ort, Tag und Name der Person, die die Amtshandlung vorgenommen hat, nachgetragen.
(2) Bei anderen Arten der Bestattung ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bestattungen von Totgeburten sind in das Bestattungsbuch einzutragen.
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E. Aufnahmebuch

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§ 19
Angaben für das Aufnahmebuch

(1) In das Aufnahmebuch sind Aufnahmen, Übertritte und Wiederaufnahmen einzutragen.
(2) In das Aufnahmebuch sind einzutragen:
  1. Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen,
  2. Anschrift,
  3. Ort und Tag der Geburt,
  4. Ort und Tag der Taufe und Konfirmation, Konfession,
  5. gegebenenfalls Ort und Tag des Austritts,
  6. bisherige Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft,
  7. Ort und Tag der Aufnahme,
  8. bei EDV-gestützter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens.
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F. Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche

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§ 20
Angaben für das Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche

(1) In das Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche sind einzutragen:
  1. Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen,
  2. Anschrift,
  3. Ort und Tag der Geburt,
  4. Ort und Tag der Taufe,
  5. Ort und Tag des Austritts oder Übertritts zu einer anderen Kirche,
  6. Behörde (Standesamt oder Amtsgericht) und Geschäftszeichen,
  7. bei EDV-gestützter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens.
(2) Unterlagen für die Eintragung in das Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche ist die amtliche Bescheinigung über die Erklärung des Austritts oder die Mitteilung über den Übertritt.
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IV. Bescheinigungen und Abschriften, Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse

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§ 21
Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse

(1) 1Von Eintragungen in Kirchenbüchern und Verzeichnissen können Berechtigten (s. § 25) von Amts wegen oder auf Antrag Bescheinigungen und Abschriften ausgestellt oder Auskünfte erteilt werden. 2Werden Bescheinigungen, Abschriften oder Auskünfte aus dem Taufbuch beantragt, ist sicherzustellen, dass im Falle einer Adoption keine Tatsachen offenbar werden, die geeignet sind, die Adoption und ihre Umstände aufzudecken.
(2) Anträge sollen ausreichende Angaben zum Zweck der Benutzung und zur Ermittlung der Eintragung enthalten.
(3) Daten, die in staatlichen Personenstandsregistern geführt werden, sind bei den dafür zuständigen staatlichen Stellen zu erfragen.
(4) Bescheinigungen, Abschriften oder Auskünfte zum Zwecke der Familienforschung über noch lebende Personen werden nicht erteilt, soweit nicht eine entsprechende Vollmacht der betroffenen Person vorliegt.
(5) Ergänzend zu den Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Benutzung von Kirchenbüchern und Verzeichnissen die Regelungen des Archivgesetzes und der Benutzungsordnung.
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§ 22
Bescheinigungen

(1) 1Bescheinigungen (Kirchenbuchauszüge) geben den wesentlichen Inhalt der Eintragung wieder. 2Sie haben die gleiche Beweiskraft wie die Eintragung, nach der sie gefertigt sind.
(2) Bescheinigungen dürfen auf Grund von Zweitüberlieferungen (§ 11 Abs. 4) nur ausgestellt werden, wenn die Originale vernichtet, abhanden gekommen oder aus anderen Gründen unzugänglich sind.
(3) 1Bei Namensänderungen wird nur der zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung gültige Name wiedergegeben. 2Bei angenommenen Personen (Adoptierten) werden als Eltern nur die Annehmenden (Adoptiveltern) wiedergegeben.
(4) 1Für Gemeinden und Gemeindeteile, die umbenannt worden sind, ist in Bescheinigungen der Name zu benutzen, der bei der Eintragung verwandt wurde. 2Der neue Name kann in Klammern mit dem Zusatz „jetzt“ hinzugefügt werden.
(5) Bei jeder Bescheinigung ist anzugeben, ob sie auf Grund einer Kirchenbucheintragung mit oder ohne Nummer, nach der Zweitüberlieferung oder nach einem Verzeichnis ausgestellt ist.
(6) 1Bescheinigungen sind unter Angabe von Ort und Datum von der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer zu unterschreiben und zu siegeln; es soll das amtliche Formular verwendet werden. 2Die Benutzung eines Namensstempels ist nicht statthaft.
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§ 23
Abschriften

(1) Von den Kirchenbucheintragungen mit Nummer können auf Antrag Abschriften gefertigt werden.
(2) 1Abschriften sind als solche zu bezeichnen und mit der Quellenangabe (Fundstelle) zu versehen. 2Sie sind vollständige, wortgetreue, bei Personen- und Ortsnamen buchstabengetreue Wiedergaben der Eintragungen einschließlich zugehöriger Spaltenüberschriften.
(3) 1Beglaubigte Abschriften sind unter Angabe von Ort und Datum von der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer zu unterschreiben und zu siegeln. 2Die Benutzung eines Namensstempels ist nicht statthaft. 3Die Beglaubigung lautet: „Es wird beglaubigt, dass die vorstehende Abschrift mit der Eintragung im Originalkirchenbuch (Originalverzeichnis) der Kirchengemeinde …, Jahrgang …, Monat …, Seite …, Nummer … übereinstimmt.“
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§ 24
Auskünfte

1Auskünfte aus Kirchenbüchern werden mündlich oder schriftlich in unbeglaubigter Form erteilt. 2Die Erteilung von Auskünften beschränkt sich auf die Beantwortung bestimmter Einzelfragen.
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§ 25
Berechtigte

(1) Bescheinigungen, Abschriften oder Auskünfte werden auf Antrag erteilt
  1. den Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, Bevollmächtigten, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen,
  2. anderen Personen, soweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
  3. anderen Personen, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, aus
    aa)
    Taufbüchern, Aufnahmebüchern, Verzeichnissen der Austritte und Übertritte, Familien- und Sakristeiverzeichnissen nach 110 Jahren seit dem letzten Eintrag,
    bb)
    Konfirmationsbüchern und Abendmahlsverzeichnissen (Kommunikantenverzeichnissen) nach 100 Jahren nach der letzten Eintragung,
    cc)
    Kirchenbüchern über Gottesdienste anlässlich von Eheschließungen und der Begründung Eingetragener Lebenspartnerschaften sowie Verzeichnissen der gottesdienstlichen Feiern anlässlich der Eheschließung oder Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nach 80 Jahren seit der letzten Eintragung,
    dd)
    Bestattungsbüchern nach 30 Jahren seit der letzten Eintragung,
  4. Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(2) Die Einsichtnahme in Kirchenbücher und die Anfertigung fotomechanischer Kopien aus Kirchenbüchern ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 c) möglich.
(3) 1Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf von der gesperrten Eintragung nur den Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und bei Minderjährigen oder betreuten Personen dem Vormund, deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern oder bestellten Betreuerinnen oder Betreuern eine Bescheinigung oder Abschrift ausgestellt oder Auskunft erteilt werden. 2Diese Beschränkung entfällt mit dem Tode der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.
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§ 26
Gebühren

(1) Bescheinigungen für Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, deren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern oder nächsten Angehörigen sind nach Vollzug einer Amtshandlung oder zur Vorlage für kirchliche Zwecke gebührenfrei auszustellen.
(2) Im Übrigen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive erhoben.
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V. Schlussbestimmung

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§ 27
Rechtliche Bedeutung der Kirchenbücher vor dem 1. Januar 1876

1Kirchenbücher, die vor Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 1876 oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung geführt worden sind, gelten als öffentliche Personenstandsregister. 2Auszüge daraus haben die Bedeutung standesamtlicher Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. 3Das gleiche gilt für solche Beurkundungen, deren zivilrechtlicher Anlass vor Einführung der Personenstandsregister liegt, während die entsprechende Amtshandlung (Taufe und Bestattung) jedoch erst nach Einführung der Personenstandsregister erfolgt ist.
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§ 28
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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