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Rechtsverordnung über die Zusammenarbeit in gemeinschaftlich verwalteten Pfarrämtern (Gemeinschaftspfarramtsverordnung - GemPfAVO)

Vom 15. Dezember 2022

(ABl. 2022 S. 161)

Auf Grund des § 24a Absatz 5 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2022 (ABl. S. 128) geändert worden ist, verordnet die Kirchenregierung:
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§ 1
Grundsatz, vertrauensvolle Zusammenarbeit

( 1 ) Die Zusammenarbeit in einem gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt kann sowohl für einzelne Themenbereiche als auch als generelle Zusammenarbeit vorgesehen werden. Im Haushalt einer der beteiligten Kirchengemeinden kann ein gemeinsames Budget eingerichtet werden, das von den durch das Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden gemeinsam verwaltet wird. Ist in Fragen der Zusammenarbeit eine Entscheidung der Presbyterien herbeizuführen, geschieht dies in getrennter Beschlussfassung, soweit die beteiligten Kirchengemeinden nicht die Entscheidung einem gemeinsamen Ausschuss übertragen haben. Die Aufhebung von Entscheidungen gemeinsamer Ausschüsse mit beschließender Funktion gemäß § 24a Absatz 2 Satz 4 der Kirchenverfassung erfolgt ebenfalls in getrennter Beschlussfassung.
( 2 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts sind zur konstruktiven Zusammenarbeit verpflichtet (§ 26 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD). Sie informieren sich gegenseitig über Vorkommnisse in den Aufgabenbereichen und beraten gemeinsam Gegenstände, die das Pfarramt als Ganzes betreffen.
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§ 2
Aufgabenverteilung

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer verständigen sich über die Aufgabenverteilung innerhalb des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts und dokumentieren diese. Die gemeinsame Aufgabenverteilung wird im Benehmen mit den beteiligten Presbyterien erstellt. Sie ist vom Bezirkskirchenrat zu genehmigen. Wird keine Übereinstimmung erzielt, legt der Landeskirchenrat die Aufgabenverteilung fest. Die Vorschriften des Dienst- und Arbeitsrechts bleiben unberührt.
( 2 ) In Kirchengemeinden mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt können die beteiligten Presbyterien im Benehmen mit den Pfarrerinnen und Pfarrern Seelsorgebezirke bilden. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenrats. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Landeskirchenrat auf Antrag des Bezirkskirchenrats oder mindestens eines Presbyteriums.
( 3 ) Die Person, der in der gemeinsamen Aufgabenverteilung ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen wurde, betreut diesen Aufgabenbereich eigenverantwortlich. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Organisation der Aufgabe und den verantwortlichen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Mitteln. Die Zuständigkeit der kirchlichen Gremien sowie die Regelungen der Dienst- und Fachaufsicht bleiben unberührt.
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§ 3
Geschäftsführung

Die Pfarrerinnen und Pfarrer verständigen sich über die Geschäftsführung innerhalb des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts, die auch durch mehrere Personen wahrgenommen werden kann; § 2 Absatz 1 gilt entsprechend. Kommt keine Einigung zustande, wird die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde durch die Pfarrerin oder den Pfarrer mit der vorgeordneten Dienststellung wahrgenommen, bei gleicher Dienststellung entscheidet das höhere Dienstalter. Die jeweils geschäftsführende Pfarrperson beruft im Rahmen ihrer Zuständigkeit regelmäßige Dienstbesprechungen der Pfarrerinnen und Pfarrer ein, leitet diese und sorgt für eine angemessene Protokollierung der Dienstbesprechungen sowie von Absprachen.
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§ 4
Residenzpflicht, Dienstwohnung

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, im Bereich des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts zu wohnen. Eine für sie bestimmte Dienstwohnung haben sie zu beziehen.
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§ 5
Finanzierung

Die durch das gemeinschaftlich verwaltete Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden tragen anteilig nach der Zahl ihrer Gemeindeglieder zur Finanzierung des Unterhalts der Pfarrstellen des Pfarramts bei, insbesondere der Pfarrwohnungen und der Pfarrgärten. In Ausnahmefällen können, mit Genehmigung des Landeskirchenrats, abweichende Regelungen getroffen werden. Die erforderlichen Mittel zur Bereitstellung des gemeinsamen Budgets nach § 1 Absatz 1 Satz 2 werden durch eine Umlage aufgebracht.
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§ 6
Pfarrwahlen

( 1 ) Abweichend von § 32 der Kirchenverfassung wird das Wahlrecht der durch das gemeinschaftlich verwaltete Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden von einer Wahlversammlung ausgeübt, in die die beteiligten Presbyterien, verstärkt durch die Ersatzmitglieder, in getrennter Beschlussfassung jeweils drei weltliche Vertretungen aus ihrer Mitte entsenden. Vor der Wahl haben die Pfarrerinnen und Pfarrer des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Wahlversammlung sind die Mitwirkung von wenigstens zwei Dritteln der Wahlberechtigten und die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die Wahl ist geheim. Ist die Wahl dadurch nicht zustande gekommen, dass nicht zwei Drittel der Wählerinnen und Wähler mitgewirkt haben, so findet frühestens nach 48 Stunden ein zweiter Wahlgang statt; für die Abstimmung gelten die Bestimmungen des § 103 Absatz 1 der Kirchenverfassung.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan beruft die Wahlversammlung zu einem vom Bezirkskirchenrat festzulegenden Zeitpunkt ein und leitet sie. Der Bezirkskirchenrat kann beschließen, dass Beschlüsse der Wahlversammlung in einem textförmlichen Umlaufverfahren gefasst oder die Wahlversammlung ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Wahlberechtigten als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, sofern den Wahlberechtigten eine Beratung und Beschlussfassung mittels geeigneter technischer Hilfsmittel möglich ist und nicht wenigstens ein Drittel der Wahlberechtigten einem solchen Verfahren unverzüglich nach Zugang des Einladungsschreibens textförmlich widerspricht; der Widerspruch ist an das Dekanat zu richten.
( 3 ) Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, finden im Übrigen die Vorschriften der Pfarrwahlordnung und der Ausführungsbestimmungen zur Pfarrwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.