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Gesetze und Verordnungen

Nr. 137Beschluss über die Aufhebung von Pfarrstellen im Kirchenbezirk Landau

Vom 14. Dezember 2023

Auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

Die Pfarrstelle Landau-Horst wird aufgehoben.
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§ 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Speyer, den 14. Dezember 2023
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 138Beschluss über die Errichtung von Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt im Kirchenbezirk Bad Bergzabern

Vom 14. Dezember 2023

Auf Grund des § 24 a Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

Im Protestantischen Kirchenbezirk Bad Bergzabern werden neun Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt errichtet.
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§ 2

( 1 ) Die Pfarrstellen erhalten die Nummerierung 1 bis 9.
( 2 ) Das gemeinschaftlich verwaltete Pfarramt erhält den Namen „Protestantisches Pfarramt Region Bad Bergzabern“.
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§ 3

Dem gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt werden die Protestantischen Kirchengemeinden
  • Bad Bergzabern,
  • Pleisweiler-Oberhofen,
  • Dierbach,
  • Barbelroth-Oberhausen,
  • Kapellen-Drusweiler,
  • Niederhorbach,
  • Billigheim-Ingenheim,
  • Dörrenbach-Oberotterbach,
  • Schweigen-Rechtenbach,
  • Freckenfeld-Niederotterbach,
  • Heuchelheim,
  • Göcklingen,
  • Klingen,
  • Klingenmünster,
  • Gleiszellen-Gleishorbach,
  • Minfeld-Winden,
  • Rohrbach,
  • Steinweiler,
  • Vorderweidenthal und
  • Dimbach
zugeordnet.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Speyer, den 14. Dezember 2023
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 139Beschluss über die Errichtung von Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt im Kirchenbezirk Landau

Vom 14. Dezember 2023

Auf Grund des § 24 a Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung beschließt die Kirchenregierung:
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§ 1

Im Protestantischen Kirchenbezirk Landau werden fünf Pfarrstellen mit gemeinschaftlich verwaltetem Pfarramt errichtet.
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§ 2

( 1 ) Die Pfarrstellen erhalten die Bezeichnung 1 Landau bis 5 Landau.
( 2 ) Das gemeinschaftlich verwaltete Pfarramt erhält den Namen „Protestantisches Pfarramt Landau“.
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§ 3

Dem gemeinschaftlich verwalteten Pfarramt werden die Protestantischen Kirchengemeinden
  • Stiftskirche Landau – Mitte,
  • Matthäuskirche Landau – Wollmesheimer Höhe,
  • Landau – Queichheim,
  • Lukaskirche Landau – Horstring,
  • Landau – Mörlheim,
zugeordnet.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Speyer, den 14. Dezember 2023
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 140Beschluss zur Änderung der Satzung des Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverband Speyer-Germersheim“

Vom 12. Dezember 2023

Auf Grund des § 16 Satz 1 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 des Verbandsgesetzes vom 26. Mai 2018 (ABl. S. 76) hat die Verbandsversammlung des Protestantischen Kindertagesstättenverbands Speyer-Germersheim auf ihrer Sitzung am 11. September 2023 mit der hiernach erforderlichen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Verbandssatzung

Die Anlage zu § 1 des Beschlusses über die Errichtung eines Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverband Speyer-Germersheim“ vom 24. Oktober 2019 (ABl. S. 197), die zuletzt durch Artikel 1 des Beschlusses vom 23. November 2021 (ABl. S. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
( 1 ) Mitglieder des Zweckverbands sind:
  1. Prot. Gesamtkirchengemeinde Speyer,
  2. Prot. Kirchengemeinde Assenheim,
  3. Prot. Kirchengemeinde Bellheim-Knittelsheim,
  4. Prot. Kirchengemeinde Dannstadt,
  5. Prot. Kirchengemeinde Fußgönheim,
  6. Prot. Kirchengemeinde Germersheim,
  7. Prot. Kirchengemeinde Iggelheim,
  8. Prot. Kirchengemeinde Kandel,
  9. Prot. Kirchengemeinde Limburgerhof,
  10. Prot. Kirchengemeinde Lustadt,
  11. Prot. Kirchengemeinde Maximiliansau,
  12. Prot. Kirchengemeinde Mutterstadt,
  13. Prot. Kirchengemeinde Neuhofen,
  14. Prot. Kirchengemeinde Rödersheim-Gronau,
  15. Prot. Kirchengemeinde Römerberg,
  16. Prot. Kirchengemeinde Schauernheim,
  17. Prot. Kirchengemeinde Schifferstadt,
  18. Prot. Kirchengemeinde Sondernheim.“
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
( 2 ) Die Presbyterien der Verbandsmitglieder berufen spätestens in der zweiten Sitzung nach ihrer Neukonstituierung die Mitglieder der Verbandsversammlung. Für jedes dieser in die Verbandsversammlung berufenen Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu benennen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung bleiben bis zu deren Neubildung im Amt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das entsendende Verbandsmitglied aus dem Zweckverband ausscheidet. Sie erlischt ferner, wenn sonst eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt, insbesondere wenn das entsandte Mitglied aus dem entsendenden Organ ausscheidet. In diesem Fall rücken die jeweiligen Ersatzmitglieder in der bei der Berufung festgelegten Reihenfolge nach. In gleicher Weise rücken sie bei Verhinderung des entsandten Mitglieds für die Dauer der Verhinderung nach. Kann im Ausscheidensfall ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht erfolgen, hat das betroffene Verbandsmitglied für die verbleibende Amtsdauer eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen.“
3. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
( 5 ) Der Verbandsvorstand kann beschließen, dass Beschlüsse der Organe in einem textförmlichen Umlaufverfahren gefasst oder Sitzungen der Organe ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder im Sitzungsraum als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, sofern den Mitgliedern eine Beratung und Beschlussfassung mittels geeigneter technischer Hilfsmittel möglich ist und nicht wenigstens ein Drittel der satzungsmäßigen Mitgliederzahl einem solchen Verfahren unverzüglich nach Zugang des Einladungsschreibens textförmlich widerspricht; der Widerspruch ist an den Verbandsvorstand zu richten. Hat der Verbandsvorstand nach Satz 1 dieses Absatzes beschlossen, dass die Sitzung des Organs auch ohne persönliche Anwesenheit erfolgen kann, so gelten Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an den Sitzungen der Organe teilnehmen, als anwesend im Sinne dieser Satzung. Vor Sitzungsbeginn hat die oder der Verbandsvorstandsvorsitzende die Identität der zugeschalteten Mitglieder festzustellen. Bei Sitzungen der Organe ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder sind die Vorschriften dieser Satzung in der Weise entsprechend anzuwenden, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Speyer, den 12. Dezember 2023
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 141Beschluss zur Änderung der Reisekostenrichtlinie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

Vom 12. Dezember 2023

Auf Grund des § 1 des Reisekostengesetzes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Verbindung mit § 98 Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenverfassung beschließt der Landeskirchenrat:
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Artikel 1
Änderung der Reisekostenrichtlinie

Abschnitt IV.1. Buchstabe b Satz 4 der Reisekostenrichtlinie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 13. März 2018 (ABl. S. 54) wird wie folgt gefasst:
„Die Wegstreckenentschädigung beträgt je Kilometer
1. für Dienstfahrten mit einem Privat-KFZ bis zu 10.000 km im Jahr
38 Cent
2. für Dienstfahrten über 10.000 km im Jahr
28 Cent
3. für alle übrigen Fahrten (z. B. Vorstellungsgespräche)
28 Cent
4. für Dienstfahrten mit einem zweirädrigen KFZ, mit einem versicherungspflichtigen E-Bike oder mit einem versicherungspflichtigen Pedelec
18 Cent
5. pro mitfahrender Person und Kilometer
2 Cent
6. für mitgenommenes Gepäck (35-100 kg) je Kilometer
2 Cent
7. für mitgenommenes Gepäck (über 100 kg) je Kilometer
4 Cent
8. für Dienstfahrten mit dem Fahrrad, mit einem nicht versicherungspflichtigen E-Bike oder mit einem nicht versicherungspflichtigen Pedelec
15 Cent
9. für Fußwegstrecken
0 Cent“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Speyer, den 12. Dezember 2023
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 142Beschluss zur Änderung der Kraftfahrzeug-Richtlinien

Vom 12. Dezember 2023

Auf Grund des § 13 Nummer 1 des Gesetzes betreffend die Benützung von Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst vom 28. Mai 1963 (ABl. S. 75, 155), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 1995 (ABl. S. 79) geändert worden ist, beschließt der Landeskirchenrat:
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Artikel 1
Änderung der Kraftfahrzeug-Richtlinien

Die Kraftfahrzeug-Richtlinien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1982 (ABl. S. 103), die zuletzt durch Artikel 1 des Beschlusses vom 27. Februar 2018 (ABl. S. 52) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Abschnitt IV Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a bis c wird wie folgt gefasst:
„a) Kraftfahrzeuges 38 Cent
b) zweirädrigen Kraftfahrzeugs, versicherungspflichtigen E-Bikes oder versicherungspflichtigen Pedelecs 18 Cent
c) eines Fahrrads, eines nicht versicherungspflichtigen E-Bikes oder eines nicht versicherungspflichtigen Pedelecs 15 Cent.“
2. Abschnitt V wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „IV Teil B Buchst. a)“ durch die Angabe „IV Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Fahrkostenvergütung kann pauschaliert werden
a) durch die Gesamtkirchengemeinde
für die nach Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe c
b) durch die Kirchengemeinde
für die nach Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
dieser Richtlinien vergütungsfähigen regelmäßigen Dienstfahrten. Für die Festsetzung des Pauschalbetrages hat die Gesamtkirchenvertretung oder das Presbyterium den Umfang der notwendigen Fahrten sorgfältig zu veranschlagen und danach dessen Höhe zu bestimmen. Ebenso ist die Art der Zahlung (monatlich, vierteljährlich usw.) festzulegen. Für Zeiten der Dienstunfähigkeit ist entsprechend Nummer 1 zu verfahren. Der Beschluss der Gesamtkirchenvertretung oder des Presbyteriums über die Zahlung der Pauschalentschädigung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates. In dem Genehmigungsantrag ist die Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung näher zu begründen und die Grundlage für die Bemessung der Pauschale darzulegen.“
3. Die Anlage zu den Kraftfahrzeug-Richtlinien wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Speyer, den 12. Dezember 2023
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 143Beschluss zur Änderung der Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik

Vom 5. Dezember 2023

Auf Grund des § 7 Nummer 1 der Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik beschließt der Verbandsrat mit der hiernach erforderlichen Mehrheit:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik

Die Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik – Kirchenchöre und Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker – in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2010 (ABl. 2011 S. 14) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „kirchlichen Chöre und Instrumentalensembles“ durch die Wörter „kirchenmusikalischen Gruppen“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „, insbesondere im Gottesdienst,“ gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Kirchliche Chöre oder Instrumentalensembles“ durch die Wörter „Kirchenmusikalische Gruppen“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Sie entsenden die musikalische Leitungsperson und eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Kirchenbezirksversammlung.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Kirchenbezirksversammlung bilden:
a) die musikalischen Leitungspersonen sowie Vertreterinnen und Vertreter der kirchenmusikalischen Gruppen gemäß § 2 Nummer 2,
b) die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des Kirchenbezirks,
c) die Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst des Kirchenbezirks sowie die Dekanin oder der Dekan mit beratender Stimme, sofern sie nicht ein Amt gemäß Buchstabe a oder b innehaben.“
b) Nummer 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„3. Die Kirchenbezirksversammlung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung und Stellvertreterin oder Stellvertreter in geheimer Wahl. Jene sollen möglichst unterschiedlichen Arbeitsbereichen angehören. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind alle Mitglieder der Kirchenbezirksversammlung nach den Nummern 1 Buchstabe a bis c; wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die unter die Nummer 1 Buchstabe a und b fallen. Wird ein Mitglied der Kirchenbezirksversammlung nach Nummer 1 Buchstabe c als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kirchenbezirksversammlung oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt, erwirbt sie oder er Stimmrecht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Kirchenmusik sind weder wählbar noch wahlberechtigt.
4. Die Kirchenbezirksversammlung tritt mindestens einmal jährlich zur Beratung und Entscheidung über die gemeinsame kirchenmusikalische Arbeit im Kirchenbezirk zusammen. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung im Benehmen mit der Bezirkskantorin oder dem Bezirkskantor und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor einberufen. Die Leitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung.
5. Die kirchenmusikalische Arbeit auf Kirchenbezirksebene wird von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlung in Zusammenarbeit mit der Bezirkskantorin oder dem Bezirkskantor koordiniert. Zur gemeinsamen Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppen gehören z. B. die Durchführung der Dekanatskirchenmusiktage und die musikalische Mitwirkung bei anderen Kirchenbezirksveranstaltungen.“
5. In § 4 Nummer 2 werden die Wörter „Landesobfrau/der Landesobmann“ durch die Wörter „oder der Vorsitzende des Landesverbandes“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Kirchenbezirksobfrauen und Kirchenbezirksobmänner“ durch die Wörter „die Vorsitzenden der Kirchenbezirksversammlungen“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) in Buchstabe c werden die Wörter „des Landeskirchenmusiktages“ durch die Wörter „der Kirchenmusikfesttage Pfalz“ ersetzt.
bb) in Buchstabe e und h werden die Wörter „Landesobfrau/des Landesobmannes“ jeweils durch die Wörter „oder des Vorsitzenden des Landesverbandes“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Verbandsrat bildet in seiner konstituierenden Sitzung je einen ständigen Fachausschuss „kirchenmusikalische Gruppen“ und „Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker“. Diese Fachausschüsse bestehen aus der oder dem Vorsitzenden des Landesverbandes oder ihrer oder seiner Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt sowie in der Regel vier weiteren Mitgliedern des Verbandrates. Sie beraten im Auftrag des Verbandsrates und bereiten dessen Beschlüsse in ihrem jeweiligen Fachgebiet vor. Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teil.“
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
㤠6
Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes
1. Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt den Landesverband innerhalb und außerhalb der Landeskirche. Sie oder er leitet die Sitzungen des Verbandsrates und lädt dazu ein. Sie oder er ist dem Verbandsrat verantwortlich.
2. Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Verbandsrat für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesverbandes und Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen nicht dem gleichen Arbeitsbereich angehören. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Die oder der Vorsitzende des Landesverbandes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter haben Stimmrecht im Verbandsrat, sofern sie nicht bereits Stimmrecht nach § 5 Nummer 1 Buchstabe a haben.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Die vorstehende Ordnungsänderung wird hiermit genehmigt.
Speyer, den 5. Dezember 2023
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin
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Nr. 144Beschluss zur Änderung der Ordnung des Landesverbandes evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz

Vom 5. Dezember 2023

Auf Grund des § 7 Absatz 1 der Ordnung des Landesverbandes evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz beschließt der Posaunenrat mit der hiernach erforderlichen Mehrheit:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung des Landesverbandes evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz

Dem § 5 Absatz 3 der Ordnung des Landesverbandes evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz vom 10. Februar 2016 (ABl. S. 20) werden folgende Sätze angefügt:
„Unbeschadet dessen beruft der gewählte Posaunenrat im Benehmen mit dem für Kirchenmusik zuständigen Landeskirchenratsmitglied eine ordinierte Person zur Landesobfrau oder zum Landesobmann. Die Landesobfrau oder der Landesobmann trägt in Zusammenarbeit mit der Landesposaunenwartin oder dem Landesposaunenwart in besonderer Weise Verantwortung für den Verkündigungsdienst der Posaunenarbeit. Wiederberufung ist zulässig.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Änderung der Ordnung des Landesverbandes evangelischer Posaunenchöre in der Pfalz wird hiermit genehmigt.
Speyer, den 5. Dezember 2023
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 145Geschäftsordnung für den Arbeitskreis Ukraine-Pfalz

Vom 5. Dezember 2023

Auf Grund des § 98 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenverfassung beschließt der Landeskirchenrat:
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§ 1
Auftrag

( 1 ) In Aufnahme des Beschlusses der Landessynode vom 1. Dezember 1989 „Versöhnung mit den Völkern der Sowjetunion“ setzen sich einzelne Kirchengemeinden, Dienste und Personen in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) im Geist der Nächstenliebe für die Unterstützung und Förderung von Einrichtungen, Organisationen und Angehörigen der ukrainischen Bevölkerung ein. Dies geschieht in Anerkennung der deutschen Verantwortung für die Verschleppung zahlreicher ukrainischer Frauen und Männer zur Zwangsarbeit in die Pfalz während des Zweiten Weltkriegs.
( 2 ) Auf der Grundlage der in 30 Jahren gewachsenen Verständigung und Verbundenheit mit Menschen in der Ukraine verbindet sich die Weiterführung dieses Engagements mit dem Ziel, einen Beitrag zur Bewältigung der Folgen des 2022 begonnenen russischen Angriffskriegs auf die Ukraine zu leisten.
( 3 ) Der Arbeitskreis Ukraine-Pfalz (im Folgenden: Arbeitskreis) dient als Forum zur Koordination der verschiedenen Aufgaben und Aktivitäten zur Wahrnehmung dieses Auftrags in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) An der Erfüllung des Auftrags und der damit verbundenen Aufgaben wirken einzelne Kirchengemeinden, Dienste und Einzelpersonen mit. In den Sitzungen des Arbeitskreises werden die einzelnen Maßnahmen vorgestellt, besprochen, koordiniert und ausgewertet.
( 2 ) Der Arbeitskreis widmet sich insbesondere folgenden Aufgaben:
  1. Kontaktpflege und Unterstützung von Angehörigen ehemaliger ukrainischer Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter,
  2. humanitäre Hilfe für in Not geratene Menschen in bestimmten Regionen der Ukraine (bisher: Transkarpatien, Odessa, Poltawa) sowie Unterstützung dortiger diakonischer Akteure und Maßnahmen,
  3. Förderung von Studierenden der deutschen Sprache aus Uzhhorod, Odessa und Poltawa durch die Einladung zu Gastsemestern an der RPTU-Kaiserslautern-Landau, Campus Landau, und Betreuung während ihres Aufenthalts,
  4. Organisation von Hospitationen für Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte nach Möglichkeit und Verfügbarkeit.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Der Arbeitskreis umfasst bis zu 30 Mitglieder. Ihm gehören an:
  1. Einzelpersonen, die sich freiwillig und ehrenamtlich für die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben einsetzen,
  2. Vertreterinnen und Vertreter von Protestantischen Kirchengemeinden sowie weiteren Einrichtungen und Diensten, die sich an der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben beteiligen,
  3. die vom Landeskirchenrat mit der Studierendenseelsorge an der RPTU KL-LD, Campus Landau, beauftragte Pfarrperson oder eine von ihr entsandte Vertretung,
  4. die oder der Inhabende der Pfarrstelle für Weltmission und Ökumene oder der Pfarrstelle für Volksmission im Missionarisch-Ökumenischen Dienst oder eine von dieser Person entsandte Vertretung,
  5. das für Diakonie zuständige Landeskirchenratsmitglied oder eine von ihm entsandte Vertretung.
( 2 ) Über die Berufung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 entscheidet der Landeskirchenrat; die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises und das Diakonische Werk Pfalz können Vorschläge machen.
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§ 4
Amtsdauer

( 1 ) Die Amtsdauer des Arbeitskreises richtet sich nach der Amtsdauer der Presbyterien. Die Mitglieder des Arbeitskreises bleiben bis zu dessen Neubildung im Amt, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende der bisherigen Amtsdauer. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Arbeitskreis aus, kann für die verbleibende Amtsdauer ein neues Mitglied nachberufen werden.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Ausschluss oder Tod. Der Verzicht kann jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung erklärt werden.
( 3 ) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Landeskirchenrat auf Antrag des Arbeitskreises. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 5
Ehrenamtlichkeit

( 1 ) Die Mitwirkung im Arbeitskreis erfolgt freiwillig und ehrenamtlich, sofern sie nicht Bestandteil eines Dienstauftrags durch den Landeskirchenrat ist.
( 2 ) Mitglieder des Arbeitskreises, die im Auftrag und Namen des Arbeitskreises Ausgaben tätigen, haben im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Auslagenersatz, sofern ihnen dies zuvor von der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung zugesagt wurde. Über den Auslagenersatz für Aufgaben des Arbeitskreises hinaus sind keine Geldzuwendungen an Mitglieder zulässig.
( 3 ) Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für die Erreichung der Ziele des Arbeitskreises eingesetzt werden. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Arbeitskreises fremd sind, begünstigt werden.
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§ 6
Mittel

( 1 ) Der Arbeitskreis ist dem für Diakonie zuständigen Dezernat des Landeskirchenrats zugeordnet. Die Mittelbewirtschaftung erfolgt über den landeskirchlichen Haushalt.
( 2 ) Die Finanzierung der Aufgaben erfolgt überwiegend durch Spenden, Kollekten und Stiftungserträge sowie Zuschüsse. Zuwendungen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) oder anderer kirchlicher Körperschaften erfolgen im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse.
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§ 7
Sitzungsleitung

( 1 ) Der Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte jeweils für die Hälfte seiner Amtsdauer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung und bis zu drei Beisitzende. Das für den Arbeitskreis zuständige Landeskirchenratsmitglied oder die von ihm entsandte Vertretung sind nicht wählbar; das Landeskirchenratsmitglied oder seine Vertretung nimmt die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr, bis diese oder dieser gewählt ist.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, eröffnet, leitet und schließt sie. Sie oder er kann ihre oder seine Stellvertretung und die Beisitzenden zur Sitzungsvorbereitung, -leitung und Schriftführung hinzuziehen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzenden tragen Sorge für die Ausführung der Beschlüsse des Arbeitskreises sowie die Koordinierung der einzelnen Aktivitäten. Sie sollen die Zuständigkeit für die in § 2 genannten Aufgabenbereiche untereinander aufteilen.
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§ 8
Arbeitsweise

( 1 ) Die Mitglieder des Arbeitskreises beraten in gemeinsamen Sitzungen über die anstehenden Aufgaben. Der Arbeitskreis tritt zusammen, wenn die oder der Vorsitzende, das zuständige Landeskirchenratsmitglied oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, in der Regel aber zweimal im Kalenderjahr. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Soweit es ein Sachthema erfordert, kann der Arbeitskreis zu den Sitzungen Personen mit besonderem Sachverstand als Gäste einladen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende lädt im Benehmen mit ihrer oder seiner Stellvertretung zu den Sitzungen in Textform ein. Die Einladung soll den Arbeitskreismitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. Eine Unterschreitung der Frist ist unbeachtlich, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und keine oder keiner der nicht Erschienenen die Kürze der Frist bei der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung beanstandet hat.
( 3 ) Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort und Beginn der Sitzung sowie der vorläufigen Tagesordnung. Unterlagen, die der Vorbereitung auf die einzelnen Verhandlungsgegenstände dienen, sollen der Einladung beigefügt werden. Anträge der Mitglieder, die spätestens acht Tage vor einer Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung eingereicht werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet der Arbeitskreis.
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§ 9
Beschlussfassung

( 1 ) Der Arbeitskreis ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Arbeitskreis fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende kann entscheiden, dass Beschlüsse in einem textförmlichen Umlaufverfahren gefasst oder Sitzungen ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder im Sitzungsraum als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, sofern den Mitgliedern eine Beratung und Beschlussfassung mittels geeigneter technischer Hilfsmittel möglich ist und nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder einem solchen Verfahren unverzüglich nach Zugang des Einladungsschreibens textförmlich widerspricht; der Widerspruch ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu richten. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an den Sitzungen des Arbeitskreises teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne dieser Geschäftsordnung. Vor Sitzungsbeginn hat die oder der Vorsitzende die Identität der zugeschalteten Mitglieder festzustellen.
( 3 ) Bei Sitzungen ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder sind die Vorschriften dieser Geschäftsordnung in der Weise entsprechend anzuwenden, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
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§ 10
Sitzungsniederschrift

Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, aus der sich mindestens Ort, Zeit, Beginn und Ende der Sitzung, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, der Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge sowie das Ergebnis von Abstimmungen und Aussprachen ergeben. Diese ist von der oder dem Vorsitzenden und den beteiligten Schriftführerinnen oder Schriftführern zu unterschreiben und allen Arbeitskreismitgliedern zuzustellen.
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§ 11
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern als Anerkennung besonderer Verdienste im Einsatz für die Ziele des Arbeitskreises sowie über die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden nach langjähriger oder herausragender Tätigkeit entscheidet der Arbeitskreis. Die Ehrenmitglieder und -vorsitzenden sind nicht Mitglieder des Arbeitskreises, können aber als Gäste eingeladen werden.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Speyer, den 5. Dezember 2023
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Bekanntmachungen

Nr. 146Kollekte für die Kirchentagsarbeit

Speyer, den 11.12.2023
Az.: 3 360/08 (5132)
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2024 (ABl. 2023 S. 88) ist in unserer Landeskirche am Sonntag Estomihi, dem 11. Februar 2023, eine Kollekte für die Kirchentagsarbeit zu erheben.
Vorschlag zur Kanzelabkündigung:
Die Kollekte des heutigen Sonntags ist für den Deutschen Evangelischen Kirchentag bestimmt. Seit seiner Gründung im Jahr 1949 ist der Kirchentag so alt wie die Bundesrepublik Deutschland. Beide werden nun 75 Jahre. Kirchentage sind faszinierend und unverwechselbar, sie sind ein „Forum der Welt“, ein „Fest des Glaubens“, sie bringen Menschen aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft zusammen und schaffen Raum für Zukunftsentwürfe. Kirchentage leben und verändern sich mit der Zeit. Diese kreative Unruhe ist notwendig, um nicht im Vergangenen zu verharren, sondern Aufbrüche zu wagen, damit Zukunft gestaltet werden kann. Es gibt keinen anderen Ort auf dem gesellschaftliche, soziale, ethische, kulturelle und politische Fragen von Menschen aus so verschiedenen Bereichen diskutiert werden. Auf dem Fragen von Glauben und Theologie über die Generationen und unterschiedliche Prägungen hinweg so intensiv, offen und frei behandelt werden. Es ist wichtig, alle zwei Jahre einen Ort zu haben, an dem Gemeinschaft so ernsthaft und fröhlich zugleich erlebt und gefeiert wird, damit Hoffnung und Kraft entsteht für den Alltag der Christinnen und Christen mitten in der Welt. Deshalb braucht der Kirchentag Ihre Unterstützung und bittet Sie herzlich um eine Kollekte. Jeder Beitrag hilft und stärkt den Kirchentag, damit er weiterhin Impulsgeber für Kirche und Gesellschaft sein kann.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne unter:
Deutscher Evangelischer Kirchentag
Frau Elm-Kremer
Postfach 1555
36005 Fulda
Tel.: 0661/96648261, Fax 0661/9695090 a.kremer@kirchentag.de oder im Internet unter www.kirchentag.de
Abrechnung:
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden online im Portal der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.

Nr. 147Gemeindepädagogische Dienste

- Vollzug des § 9 KiFAG-
Gemäß § 9 KiFAG hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 folgende Vollzeitstellen in den bereits errichteten Gemeindepädagogischen Diensten der Kirchenbezirke mit Wirkung zum 1. Januar 2024 festgelegt:
Kirchenbezirk An Alsenz und Lauter:
6 Stellen,
Kirchenbezirk Bad Bergzabern:
1,75 Stellen,
Kirchenbezirk Bad Dürkheim-Grünstadt:
3 Stellen,
Kirchenbezirk Donnersberg:
3 Stellen,
Kirchenbezirk Frankenthal:
3 Stellen,
Kirchenbezirk Germersheim:
3 Stellen,
Kirchenbezirk Homburg:
5 Stellen,
Kirchenbezirk Kaiserslautern:
4 Stellen,
Kirchenbezirk Kusel:
3 Stellen,
Kirchenbezirk Landau:
4 Stellen,
Kirchenbezirk Ludwigshafen:
5 Stellen,
Kirchenbezirk Pirmasens:
5 Stellen,
Kirchenbezirk Speyer:
5 Stellen,
Kirchenbezirk Zweibrücken:
3,28 Stellen.

Änderungen der Stellenumfänge beschließt der Landeskirchenrat auf Vorschlag der Bezirkssynode. Sie werden zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

Nr. 148Stellen der Jugendreferentinnen/-referenten

-Vollzug des § 9 KiFAG-
Gemäß § 9 KiFAG hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 folgende Zuordnung der Vollzeitstellen von Jugendreferentinnen/-referenten in den Kirchenbezirken mit Wirkung zum 1. Januar 2024 festgelegt:
Kirchenbezirk An Alsenz und Lauter:
4,75 Stellen,
(davon 1 Stelle befristet bis 14.03.2025)
Kirchenbezirk Bad Bergzabern:
1 Stelle,
Kirchenbezirk Bad Dürkheim-Grünstadt:
3 Stellen,
Kirchenbezirk Donnersberg:
2 Stellen,
Kirchenbezirk Frankenthal:
1 Stelle,
Kirchenbezirk Germersheim:
1,5 Stellen,
Kirchenbezirk Homburg:
2 Stellen,
Kirchenbezirk Kaiserslautern:
1 Stelle,
Kirchenbezirk Kusel:
1,5 Stellen,
Kirchenbezirk Landau:
1,5 Stellen,
Kirchenbezirk Ludwigshafen:
1,5 Stellen,
Kirchenbezirk Neustadt:
2 Stellen,
Kirchenbezirk Pirmasens:
2 Stellen,
Kirchenbezirk Speyer:
2 Stellen,
Kirchenbezirk Zweibrücken:
1,5 Stellen.
Änderungen der Stellenumfänge beschließt der Landeskirchenrat. Sie werden zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

Stellenausschreibungen

Nr. 149Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche

Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Kaiserslautern Dietrich-Bonhoeffer-Kirche
zur Besetzung durch die Kirchenregierung
Die Pfarrstelle Kaiserslautern Dietrich-Bonhoeffer-Kirche im Kirchenbezirk Kaiserslautern umfasst 1.832 Gemeindeglieder.
Die Kirchengemeinde unterhält derzeit als Gebäudebestand eine Kirche, ein Pfarrhaus und ein Gemeindehaus mit zwei Mietwohnungen. Im Zuge von „Räume für morgen“ wird das Kirchengebäude aufgegeben.
Die Kirchengemeinde gehört zusammen mit Apostelkirche, Erlenbach, Erzhütten, Morlautern und Stiftskirche der Kooperationszone „Nordstern“ an, die 2024 ein gemeinschaftlich verwaltetes Pfarramt anstrebt. Eine intensive Zusammenarbeit der Kirchengemeinden in den Bereichen Gottesdienste, Konfirmandenunterricht und Erwachsenenbildung trägt bereits erste Früchte. Freude am Aufbau eines multiprofessionellen Teams von Hauptamtlichen, die miteinander kooperieren, ist gewünscht.
Kinder- und Jugendarbeit ist die große Chance in diesem Stadtteil, in dem ökumenische Zusammenarbeit gepflegt wird. Außerdem beteiligt sich die Kirchengemeinde am Stadtteilentwicklungskonzept „Soziale Stadt“.
Die Kirchengemeinde ist Mitglied der Prot. Gesamtkirchengemeinde Kaiserslautern und der Ökumenischen Sozialstation Kaiserslautern.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 31. Januar 2024 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4 einzureichen.
*
Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Schmalenberg
zur Besetzung durch die Kirchenregierung
Die Pfarrstelle Schmalenberg im Kirchenbezirk Pirmasens mit den zugehörigen Kirchengemeinden Geiselberg, Heltersberg und Schmalenberg umfasst 1.390 Gemeindeglieder. Die Predigtstätten sind Geiselberg, Heltersberg und Schmalenberg. In der Regel finden zwei Gottesdienste, nur an wenigen besonderen Feiertagen drei Gottesdienste statt. Immer häufiger findet an einem Wochenende nur ein zentraler Gottesdienst statt, insbesondere bei Open-Air-Gottesdiensten in den Sommermonaten.
Die drei Presbyterien tagen fast nur noch gemeinsam; diese regelmäßigen Sitzungen haben das Gemeinschaftsgefühl und die Zusammenarbeit gestärkt sowie enge Verbindungen unter den Kirchengemeinden geschaffen.
Ein großes Team motivierter Ehrenamtlicher gestaltet die Gemeindearbeit mit, vor allem in den Bereichen Kinderkirche, Seniorenarbeit, neue Gottesdienstformen und Öffentlichkeitsarbeit (Gemeindebrief und Homepage). Ein Ökumeneausschuss koordiniert und gestaltet die vielfältigen gemeinsamen Aktivitäten beider Konfessionen (G mit-Wanderungen, Open-Air-Adventsandachten, Frühschichten und anderes). Kirchendienste und Geburtstagsbesuche werden von den Presbyterinnen und Presbytern übernommen.
Der GPD und die Jugendzentrale unterstützen die Arbeit vor Ort und in der Region.
In den Kirchengemeinden ist keine Pfarrwohnung vorhanden. Es besteht die Möglichkeit, eine geeignete Wohnung / ein geeignetes Haus in der Region selbst anzumieten. In diesem Fall würde der Pfarrwohnungsausgleichsbeitrag ausgezahlt. Eine entsprechende Pfarrwohnung könnte aber auch von den Kirchengemeinden angemietet werden.
Jede Kirchengemeinde besitzt eine eigene Kirche. Die Kirchengemeinde Heltersberg verfügt zusätzlich über einen Nebenraum der Kirche und ein Gemeindehaus mit einem Veranstaltungsraum sowie einer Mietwohnung im Obergeschoß.
In Waldfischbach befindet sich das gemeinsame Pfarrbüro mit allen Unterlagen.
Alle Kirchengemeinden sind der ökumenischen Sozialstation Waldfischbach und dem Prot. Verwaltungszweckverband Zweibrücken-Pirmasens angeschlossen.
Die Pfarrstelle Schmalenberg gehört zur Kooperationszone Nord-Ost im Kirchenbezirk Pirmasens. Zur Kooperationszone gehören außerdem die Kirchengemeinden der Pfarrämter Rodalben und Waldfischbach.
Alle Presbyterien der Gemeinden in der Region Nord-Ost haben einstimmig die Absichtserklärung gefasst, ein „gemeinschaftlich verwaltetes Pfarramt“ in der Region zu errichten.
Eine Standardassistenz für die gesamte Region ist seit Juli 2023 etabliert und wirkt bei der Koordination der Aufgaben an zentraler Stelle mit.
Der Transformationsprozess in der Region ist in vollem Gange und bietet die Möglichkeit, die nähere Zukunft aktiv mitzugestalten. Der regionale Prozess wird unterstützt und getragen durch Lektorinnen und Lektoren sowie Organistinnen und Organisten und einen Prädikanten, die an der Gestaltung des kirchlich-gottesdienstlichen Lebens an entscheidender Stelle mitwirken. Der Gottesdienstplan für die gesamte Region wird bereits seit einiger Zeit gemeinsam erstellt. In der Konfirmandenarbeit findet ebenfalls eine Zusammenarbeit statt.
Eine noch zu erfüllende Voraussetzung zur Errichtung des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts in der Region ist die Besetzung der Pfarrstelle Waldfischbach (gegenwärtig vakant, ausgeschrieben). Das Pfarramt Rodalben ist besetzt.
Bereits im Jahr 2011 haben die drei Kirchengemeinden folgendes Leitbild formuliert: „Wir wollen in unseren Kirchengemeinden auf der Grundlage des Evangeliums christliche Gemeinschaft für alle erlebbar machen“. Daran halten wir weiter fest.
Die Kirchengemeinden wünschen sich von der künftigen Pfarrerin / dem künftigen Pfarrer Unterstützung bei der Fortführung der bisherigen Aktivitäten, aber auch eigene Akzente sind gerne gesehen. Wünschenswert ist insbesondere eine Intensivierung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Freude an Teamarbeit ist unerlässlich zur Förderung der Kooperation aller Kirchengemeinden in der Region.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 31. Januar 2024 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4 einzureichen.
*
Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Waldfischbach
zur Besetzung durch Gemeindewahl
Die Pfarrstelle Waldfischbach umfasst 2.013 Gemeindeglieder. Zur Pfarrstelle gehören drei Kirchen, ein Kindergarten, ein Gemeindehaus, ein Pfarrhaus und ein Friedhof.
Die Renovierung, insbesondere die energetische Sanierung des geräumigen und attraktiv gelegenen Pfarrhauses, ist projektiert.
Ein Team motivierter Ehrenamtlicher gestaltet die Gemeindearbeit mit; insbesondere in der Besuchsdienstarbeit, der Gottesdienstmitgestaltung und der Bauinstandhaltung.
Die ehemals selbstständigen Kirchengemeinden Waldfischbach, Burgalben und Donsieders haben 2023 fusioniert. Ein einziges Presbyterium leitet die neu entstandene „Martin-Luther-Kirchengemeinde Waldfischbach-Burgalben.“
Der GPD und die Jugendzentrale unterstützen die Arbeit vor Ort und in der Region. Es besteht traditionell eine enge Verbindung zum CVJM.
Die Kirchengemeinde ist der ökumenischen Sozialstation Waldfischbach und dem Prot. Verwaltungszweckverband Zweibrücken-Pirmasens angeschlossen; ihre KiTA „Arche Noah“ gehört dem dortigen KiTA-Trägerverbund an.
Die Pfarrstelle Waldfischbach gehört zur Kooperationszone Nord-Ost im Kirchenbezirk Pirmasens. Zur Kooperationszone gehören außerdem die Kirchengemeinden der Pfarrämter Rodalben und Schmalenberg.
Alle Presbyterien der Gemeinden in der Region Nord-Ost haben einstimmig die Absichtserklärung gefasst, ein „gemeinschaftlich verwaltetes Pfarramt“ in der Region zu errichten. Waldfischbach soll einer der beiden Sitze (Pfarrbüros) des neu zu errichtenden Pfarramts werden.
Eine Standardassistenz für die gesamte Region ist seit Juli 2023 etabliert und wirkt bei der Koordination der Aufgaben an zentraler Stelle mit.
Der Transformationsprozess in der Region ist in vollem Gange und bietet die Möglichkeit, die nähere Zukunft aktiv mitzugestalten. Der regionale Prozess wird unterstützt und getragen durch LektorInnen und OrganistInnen und einen Prädikanten, die an der Gestaltung des kirchlich-gottesdienstlichen Lebens an entscheidender Stelle mitwirken. Der Gottesdienstplan für die gesamte Region wird bereits seit einiger Zeit gemeinsam erstellt. In der Konfirmandenarbeit findet ebenfalls eine Zusammenarbeit statt.
Eine noch zu erfüllende Voraussetzung zur Errichtung des gemeinschaftlich verwalteten Pfarramts in der Region ist die Besetzung der Pfarrstelle Schmalenberg (gegenwärtig vakant, ausgeschrieben). Das Pfarramt Rodalben ist besetzt.
Die Kirchengemeinden wünschen sich von der künftigen Pfarrerin / dem künftigen Pfarrer Unterstützung bei der Fortführung der bisherigen Aktivitäten, aber auch eigene Akzente sind gerne gesehen. Wünschenswert ist insbesondere eine Intensivierung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Freude an Teamarbeit ist unerlässlich zur Förderung der Kooperation aller Kirchengemeinden in der Region.
Wir bitten, Bewerbungen unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 31. Januar 2024 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4 einzureichen.

Nr. 150Stellenausschreibungen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland

Die Evangelische Mission in Solidarität (EMS) verbindet Menschen in Europa, Afrika, Asien und im Nahen Osten. Als internationales kirchliches Netzwerk setzen wir uns für eine Welt ohne Armut und Krieg ein. Wir entwickeln Programme zum Empowerment von Frauen und Minderheiten, für gerechtere Bildungschancen, eine bessere Gesundheitsversorgung sowie theologischen Austausch. Unser engagiertes Team von rund 40 Kolleg*innen in Stuttgart benötigt dafür Unterstützung.
Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir eine*n ordinierten Pfarrer*in für die
Leitung der Abteilung Programme und Netzwerke (25%) (m/f/d) und die
Leitung des Fachbereichs Interkulturelle Theologie und Bildung, Frauen und Gender (75%) (m/f/d)
– jeweils befristet auf 6 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung -
Ihre Aufgaben in der Abteilungsleitung:
  • Mitglied der Geschäftsleitung, Mitarbeit in den Leitungsgremien der EMS.
  • Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben in der Abteilung.
  • Koordination der Querschnittsprogramme in der EMS.
Ihre Aufgaben in der Fachbereichsleitung:
  • Durchführung von theologischen Programmen und Bildungsprogrammen in der EMS-Gemeinschaft.
  • Koordination der EMS-Fokusthemen und der damit verbundenen Aktivitäten.
  • Durchführung und Weiterentwicklung der EMS-Programme zur Stärkung von Frauen.
Ihr Profil:
  • Sie haben einen Master oder einen vergleichbaren Abschluss in Evangelischer Theologie.
  • Sie verfügen über Erfahrung in einer Führungsposition und Managementfähigkeiten.
  • Sie verfügen über persönliche Erfahrungen im Bereich der ökumenischen und internationalen Beziehungen.
  • Sie verfügen über Gender-Sensibilität.
  • Sie verfügen über gute Englisch- und Deutschkenntnisse.
  • Sie sind ordinierte*r Pfarrer*in einer Mitgliedskirche der EMS oder einer Kirche, deren Ordination in den Mitgliedskirchen der EMS anerkannt ist.
Es erwartet Sie ein wertebasiertes Arbeiten in einem motivierten Team mit internationaler Ausrichtung, ein modernes Arbeitsumfeld und die Möglichkeit zur mobilen Arbeit. Die Bezahlung erfolgt nach KAO/TVöD. Die Beschäftigungsdauer kann durch den EMS-Missionsrat verlängert werden.
Rückfragen richten Sie bitte an den Generalsekretär Dr. Dieter Heidtmann, h eidtmann@ems-online.org, Tel. 0711/63678-21. Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse, Nachweis der Ordination) bis zum 1. Februar 2024 per Mail an:
Evangelische Mission in Solidarität e.V. Personalabteilung
Vogelsangstraße 62 D-70197 Stuttgart
Tel.: +49 (0) 711 636 78 -10
E-Mail: personal@ems-online.org
www.ems-online.org

Dienstnachrichten

Nr. 151Verleihungen

Verliehen wurde die
Pfarrstelle Kandel 1 Pfarrer Martin Groß, Lambrecht, mit Wirkung zum 1. März 2024.

Nr. 152Übertragungen

Übertragen wurde die
Konfirmandenarbeit der Prot. Kirchengemeinde Pirmasens-Südwest (Matthäuskirche) Pfarrer i. R. Bernd Renner, Pirmasens, mit Wirkung vom 1. Oktober 2023.

Nr. 153Beendigungen

Beendet wird
das Dienstverhältnis von Pfarrer Prof. Dr. Leandro Hofstätter, Kaiserslautern, mit Ablauf des 29. Februar 2024.

Nr. 154Ruhestand

In den Ruhestand tritt
Pfarrer Jörg Diehl, Mannheim, mit Ablauf des 31. März 2024,
Pfarrer Armand Großmann, Altenglan, mit Ablauf des 31. Januar 2024.

Nr. 155Sterbefälle

„Der Herr behüte deinen Ausgang und deinen Eingang von nun an bis in Ewigkeit!“
Psalm 121,8
Der Herr über Leben und Tod hat aus dieser Zeit
Pfarrer i. R. Kurt Hofer
in Pirmasens am 27. November 2023 im Alter von 95 Jahren,
Ltd. Baudirektor i. R. Hans Joachim Schulz
in Speyer am 30. November 2023 im Alter von 80 Jahren,
abgerufen.

Mitteilungen

Nr. 156Schließzeiten zwischen Weihnachten und Neujahr 2023

Die Dienststelle des Landeskirchenrats ist wie in den vorangegangenen Jahren aus Energiespargründen zwischen Weihnachten und Neujahr 2023 geschlossen. Für dringende Angelegenheiten ist die Dienststellenleitung vom 27. bis 29. Dezember 2023 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 06232/667-157 zu erreichen. Ebenso werden Nachrichten per E-Mail in dieser Zeit täglich abgerufen, soweit sie unter der Adresse dezernat.6@evkirchepfalz.de eingehen.

Nr. 157Erscheinigungstermine Amtsblatt 2024

Erscheinungstermin:
Redaktionsschluss:
9. Februar 2024
2. Februar 2024
8. März 2024
1. März 2024
8. April 2024
29. März 2024
3. Mai 2024
26. April 2024
24. Mai 2024
17. Mai 2024
21. Juni 2024
14. Juni 2024
26. Juli 2024
19. Juli 2024
8. Oktober 2024
27. September 2024
15. November 2024
8. November 2024
6. Dezember 2024
29. November 2024
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz,
Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat
Bezugspreis jährlich 20,-- €