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Gesetze und Verordnungen

Nr. 54Gesetz zur Bestätigung des vorläufigen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes

Vom 13. Mai 2023

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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Artikel 1

Dem vorläufigen Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes vom 15. Dezember 2022 (ABl. S.144) wird zugestimmt.
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Artikel 2

Das in Artikel 1 aufgeführte vorläufige Gesetz ist vom Tag seines Inkrafttretens an Gesetz im Sinne des § 75 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchenverfassung.
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Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Kaiserslautern, den 13. Mai 2023
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 55Gesetz zur Neuregelung des Amtes der Dekanin und des Dekans

Vom 13. Mai 2023

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Gesetz zur Errichtung von Dekanatspfarrstellen (Dekanatspfarrstellenerrichtungsgesetz)

§ 1
Errichtung von Dekanatspfarrstellen
Für folgende Protestantische Kirchenbezirke wird jeweils eine Dekanatspfarrstelle im Sinne des § 42 Absatz 1 der Kirchenverfassung errichtet:
  1. An Alsenz und Lauter,
  2. Bad Bergzabern,
  3. Bad Dürkheim-Grünstadt,
  4. Donnersberg,
  5. Frankenthal,
  6. Germersheim,
  7. Homburg,
  8. Kaiserslautern,
  9. Kusel,
  10. Landau,
  11. Ludwigshafen,
  12. Neustadt,
  13. Pirmasens,
  14. Speyer,
  15. Zweibrücken.
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Artikel 2
Änderung des Pfarrdienstgesetzes Pfalz

§ 10 des Pfarrdienstgesetzes Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2018 (ABl. S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2021 (ABl. S. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 38 Abs. 1 PfDG.EKD)“ durch die Angabe „(zu § 38 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD)“ ersetzt.
  2. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pfarrers“ ein Komma und die Wörter „der Dekanin oder des Dekans“ eingefügt.
  3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
    „(3) Dekaninnen und Dekane sind verpflichtet, in ihrem Amtsbereich, dem Kirchenbezirk, zu wohnen. Eine für sie bestimmte Dienstwohnung haben sie zu beziehen. In begründeten Fällen kann der Landeskirchenrat auf Antrag des zuständigen Bezirkskirchenrates Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht genehmigen.“
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Artikel 3
Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

§ 14 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (ABl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (ABl. S. 143) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2023 (ABl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
    „(1) Für Dekaninnen/Dekane, die Inhaberinnen/Inhaber einer Dekanatspfarrstelle im Sinne des § 42 Absatz 1 der Kirchenverfassung sind, gelten die §§ 2 Absatz 1 und 13 Absatz 1 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Kirchengemeinde der Kirchenbezirk tritt, für den die Dekanatspfarrstelle errichtet wurde; dieser trägt die Kosten für den Unterhalt der Pfarrwohnung und des Pfarrgartens, wenn der Dekanin oder dem Dekan eine Pfarrwohnung durch eine Kirchengemeinde des Kirchenbezirks zur Verfügung gestellt wird.“
  2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
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Artikel 4
Änderung der Kirchengemeindeordnung

In § 19 Absatz 1 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung vom 24. November 2018 (ABl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (ABl. S. 179) in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. April 2021 (ABl. S. 57) geändert worden ist, werden die Wörter „mit der nicht das Dekanat verbunden ist,“ gestrichen.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.
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Kaiserslautern, den 13. Mai 2023
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 56Gesetz zur Änderung der Kirchenverfassung

Vom 13. Mai 2023

Die Landessynode hat mit der nach § 77 Absatz 2 der Kirchenverfassung für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit und nach Anhörung der Bezirkssynoden das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Kirchenverfassung

Die Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2022 (ABl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum fünften Abschnitt wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen 101 bis 108“
2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
( 2 ) Aufgabe der oder des Vorsitzenden ist es, die Sitzungen vorzubereiten und zu leiten. Die Verhandlungen sind öffentlich. Sie werden ausnahmsweise nichtöffentlich, wenn das Presbyterium es beschließt. Bei den für nichtöffentlich erklärten Verhandlungen kann das Presbyterium den Ersatzmitgliedern und einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.“
3. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des § 29“ gestrichen.
4. § 29 wird aufgehoben.
5. § 42 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
( 1 ) Die Errichtung von Pfarrstellen, mit denen kein Gemeindepfarramt verbunden ist, erfolgt durch Gesetz (z. B. Dekanatspfarrstellen, Jugendpfarrstellen).
( 2 ) Diese Stellen werden vorbehaltlich des § 63 Absatz 1 durch die Kirchenregierung besetzt.“
6. Dem § 48 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie leiten zusammen den Kirchenbezirk nach Maßgabe dieses Abschnitts.“
7. § 53 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans aus dem Kreis der Pfarrerinnen und Pfarrer, denen die Anstellungsfähigkeit verliehen wurde,“
8. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Seniorin“ durch die Wörter „stellvertretende Dekanin“ und das Wort „Senior“ durch die Wörter „stellvertretenden Dekan“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Seniorin“ durch die Wörter „stellvertretende Dekanin“ und das Wort „Senior“ durch die Wörter „stellvertretenden Dekan“ ersetzt.
9. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „geheim“ durch das Wort „nichtöffentlich“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei den für nichtöffentlich erklärten Verhandlungen kann die Bezirkssynode den Ersatzmitgliedern und einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.“
10. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Seniorin“ durch die Wörter „stellvertretenden Dekanin“ und das Wort „Senior“ durch die Wörter „stellvertretenden Dekan“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
( 2 ) Sind zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer gemeinsam Inhaberin oder Inhaber einer Dekanatspfarrstelle, so ist eine oder einer von ihnen Mitglied des Bezirkskirchenrats; die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer nimmt an den Sitzungen des Bezirkskirchenrats mit beratender Stimme teil. Die Pfarrerinnen oder Pfarrer verständigen sich darüber, wer von ihnen Mitglied sein soll. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Landeskirchenrat.“
11. In § 59 Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Satz 1 Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
12. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verhandlungen sind nichtöffentlich; der Bezirkskirchenrat kann den Ersatzmitgliedern und einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.“
13. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Dekanin oder der Dekan wird von der Bezirkssynode auf die Dauer von zehn Jahren gewählt, sofern die Erledigung der Pfarrstelle nicht aus anderen kirchengesetzlich geregelten Gründen früher eintritt.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
( 3 ) Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag des Bezirkskirchenrats von der Bezirkssynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrats. Die Dekanin oder der Dekan scheidet mit Ablauf des Tages aus dem Amt, an dem der Landeskirchenrat die Abwahl bestätigt.
( 4 ) Die Dekanin oder der Dekan wird von der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan ständig vertreten. Sind beide verhindert oder ausgeschieden, so übernimmt das weitere geistliche Mitglied des Bezirkskirchenrats und danach das nächste geistliche Ersatzmitglied im Bezirkskirchenrat die Verhinderungsvertretung. Beim nächsten Zusammentritt der Bezirkssynode finden die erforderlichen Ergänzungswahlen statt.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
( 5 ) Die Dekanin oder der Dekan verteilt im Benehmen mit ihrer oder seiner ständigen Stellvertretung und mit Zustimmung des Bezirkskirchenrats die Geschäfte und koordiniert die Arbeit der einzelnen Geschäftsbereiche. Der Bezirkskirchenrat kann im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan beschließen, dass diese oder dieser bei der Erfüllung ihrer oder seiner Amtspflichten zusätzlich von einem weltlichen Bezirkskirchenratsmitglied unterstützt wird. Die Verantwortung verbleibt bei der Dekanin oder dem Dekan. Die Aufgaben des weltlichen Bezirkskirchenratsmitglieds sind in einem vom Landeskirchenrat zu genehmigenden Vertrag (Auftrag) festzuschreiben.“
14. § 64 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
( 3 ) Die Dekanin oder der Dekan hat das Recht, in allen Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Gottesdienste mit Predigt und Verwaltung der Sakramente zu halten und gemeindliche Aufträge zu übernehmen.“
15. In § 73 Absatz 1 wird das Wort „geheim“ durch das Wort „nichtöffentlich“ ersetzt.
16. In den §§ 73 Absatz 3, 82 Absatz 4, 101 Satz 3 wird das Wort „Ersatzleute“ jeweils durch das Wort „Ersatzmitglieder“ ersetzt.
17. Dem § 75 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann ungeachtet der Regelungen des § 89 Absatz 2 Nummer 1 und 2 durch Beschluss Verhandlungsgegenstände auf ihre Tagesordnung nehmen; § 72a bleibt unberührt.“
18. § 90 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Stimmt die Landessynode mit oder ohne Änderungen zu, so ist das Gesetz oder die Verfügung als endgültig zu verkünden, andernfalls sofort außer Wirksamkeit zu setzen; Änderung und Aufhebung haben keine rückwirkende Kraft.“
19. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:
㤠100b
( 1 ) Die Protestantische Pfarrpfründestiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Das Stiftungsvermögen dient ausschließlich der Versorgung, dessen Erträge ausschließlich der Besoldung und Versorgung der Geistlichen im Dienst der Landeskirche. Die Protestantische Pfarrpfründestiftung regelt ihre Angelegenheiten auf Grund des Pfründestiftungsgesetzes selbständig unter Beachtung der kirchlichen Ordnung.
( 2 ) Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist eine mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattete Einrichtung der Landeskirche. Es nimmt die gesamtdiakonischen Aufgaben in der Landeskirche wahr und sorgt für die diakonische Ausrichtung kirchlicher Arbeit. Das Diakonische Werk arbeitet im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.“
20. Dem fünften Abschnitt wird folgender § 108 angefügt:
㤠108
( 1 ) Die vor dem 1. Juli 2023 auf Grund der Kirchenverfassung begründeten Rechtsverhältnisse bleiben wirksam. Insbesondere kirchliche Gremien und Ämter, wie beispielsweise Presbyterien, Bezirkssynoden, Bezirkskirchenräte, Dekaninnen und Dekane sowie die Landessynode, die vor dem 1. Juli 2023 besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer laufenden Amtszeit bestehen.
( 2 ) Die Kirchenregierung kann innerhalb eines Kirchenbezirks auf Antrag der Bezirkssynode eine Dekanin oder einen Dekan, die oder der vor dem 1. Juli 2023 gewählt worden ist, mit ihrer oder seiner Zustimmung auf eine Dekanatspfarrstelle im Sinne des § 42 Absatz 1 versetzen. § 63 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Das Presbyterium der Kirchengemeinde, mit deren Pfarrstelle das Dekanat bislang verbunden ist, und die Seniorin oder der Senior sind zu hören.
( 3 ) Solange eine Dekanatspfarrstelle im Sinne des § 42 Absatz 1 noch nicht besetzt wurde, erfolgt die Wahl der Seniorin oder des Seniors nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung in ihrer bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung. Mit der Besetzung einer Dekanatspfarrstelle im Sinne des § 42 Absatz 1 endet zugleich das Amt der Seniorin oder des Seniors; zum nächstmöglichen Zeitpunkt finden die erforderlichen Wahlen der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans statt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
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Kaiserslautern, den 13. Mai 2023
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 57Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und der Biodiversität in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(Klimaschutzgesetz-KlimSchuG)

Vom 13. Mai 2023

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Präambel

Der Schutz von Klima und Biodiversität ist nicht nur Aufgabe staatlicher Gesetzgebung, sondern auch Gegenstand kirchlichen Auftrags. Dieser begründet sich aus dem christlichen Glauben und der aus ihm erwachsenden Verantwortung zur Bewahrung der Schöpfung. Als Ebenbild Gottes hat der Mensch den Auftrag, verantwortlich mit Gottes Schöpfung und allen Lebewesen zusammenzuleben, Lebensmöglichkeiten zu fördern und das Lebensrecht aller Menschen der gegenwärtigen wie der künftigen Generationen zu wahren. Solches Handeln ist Ausdruck christlicher Nächstenliebe und schließt notwendigerweise ein, sich dafür einzusetzen, dass die Erde bewohnbar bleibt.
In den vergangenen Jahren verdeutlichen Überschwemmungen, Dürren und Hitzeperioden, dass die Klimaerhitzung unmittelbar menschliches Leben bedroht und bei Betroffenen viel Leid verursacht. Die Zerstörung von Lebensräumen und der damit verbundene Artenschwund stellt den „Frieden mit der ganzen Schöpfung“ in Frage. Eine umfassende und schnelle Umkehr tut Not - hin zu einem Lebenswandel, der das Leben achtet und nicht seine Grundlagen zerstört. Darum setzt sich die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) für mehr Klimaschutz, Biodiversität, globale Klimagerechtigkeit und Generationengerechtigkeit sowie Nachhaltigkeit ein. Dieser Einsatz ist ein Baustein für die Fortführung des Konziliaren Prozesses, mit den erklärten Zielen Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung, dem sich die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) verpflichtet sieht.
Die Landessynode hat am 20. November 2021 beschlossen, ihren Einsatz für Klimaschutz und Biodiversität -und damit für das Leben und eine gerechte Weltordnung - zu verstärken. Auf der Grundlage der weiteren Beschlüsse der Landessynode im Mai 2022, die auf einen Prozess zur Klimaneutralität bis 2035 abzielen, will dieses Gesetz einen Beitrag für Klimaschutz und Biodiversität leisten und mehr Verbindlichkeit schaffen.
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§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

( 1 ) Zweck dieses Gesetzes ist, einen wirkungsvollen Beitrag der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz des Klimas und der Biodiversität zu leisten.
( 2 ) Dieses Gesetz gilt für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), ihre kirchlichen Körperschaften und ihre Zusammenschlüsse.
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§ 2
Klimaschutzziele und Schutz der Biodiversität

( 1 ) Bis zum 31. Dezember 2035 gilt eine Minderungsquote der Treibhausgasemissionen um 90 Prozent gegenüber dem Basisjahr 2019. Alternativ können auch die Daten des Jahres 2021 zu Grunde gelegt werden. Im Anschluss werden die Treibhausgasemissionen so weit reduziert, dass mit Ende des Jahres 2040 die Treibhausgasneutralität gewährleistet ist. Die Minderungsziele liegen bei sechs oder sieben Prozent pro Jahr, woraus sich Zwischenziele für 2025 von 25 Prozent ergeben und für 2030 eine Reduktion um 57 Prozent.
( 2 ) Die Biodiversität auf kirchlichen Grundstücken ist aktiv zu fördern.
( 3 ) Alle kirchlichen Stellen berücksichtigen bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele. Jedes kirchliche Handeln ist entsprechend des Schutzes von Klima und Biodiversität zu vollziehen.
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§ 3
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Treibhausgas-Emissionen im Gebäudebereich ergeben sich gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur effizienteren Nutzung kirchlicher Gebäude in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) aus dem Heizenergie- und Stromverbrauch der kirchlich genutzten Räume und Gebäude gemäß der jährlichen Verbrauchsrechnung des Anbieters, multipliziert mit dem jeweils gültigen CO2-Faktor des jeweiligen Energieträgers.
( 2 ) Treibhausgas-Emissionen der Mobilität werden über Dienstreisen bilanziert.
( 3 ) Weitere Handlungsfelder werden mit Maßnahmen adressiert, aber nicht in die verbindliche Treibhausgas-Bilanzierung aufgenommen.
( 4 ) Weiterhin gelten die Begriffsbestimmungen, welche das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (KSG) vorgibt, in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 4
Maßnahmen zum Schutz von Klima und Biodiversität

( 1 ) Das Erreichen der Klimaschutzziele im Gebäudebereich bis 2035 wird mit dem „Gesetz für effiziente Gebäudenutzung in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Prot. Landeskirche)“ in der jeweils geltenden Fassung verfolgt.
( 2 ) Bei Dienstreisen ist vorrangig auf öffentliche und klimafreundliche Verkehrsmittel zurückzugreifen.
( 3 ) Für die Beschaffung sollen nach ökologischen Gesichtspunkten zertifizierte und aus fairem Handel stammende Produkte eingekauft werden.
( 4 ) Bei der Bewirtschaftung von kirchlichen Flächen und Gebäuden ist auf eine Förderung der Biodiversität hinzuwirken.
( 5 ) Bei Vermögensanlagen sind die Wirkungen der Geldanlagen auf Klima und Biodiversität als notwendiger Bestandteil einer ethisch-nachhaltigen Geldanlage zu berücksichtigen.
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§ 5
Bildung und Kommunikation

( 1 ) In Gottesdiensten, anderen spirituellen Angeboten und Bildungsmaßnahmen sollen Schöpfungsverantwortung und Klimagerechtigkeit als integraler Bestandteil des Lebenszusammenhangs wahrgenommen werden.
( 2 ) Schöpfungstheologie und Schöpfungsspiritualität sollen regelmäßig in der Ausbildung von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in den pastoralen und pädagogischen Arbeitsfeldern thematisiert werden. Auf die Anpassung der Curricula ist hinzuwirken.
( 3 ) Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), die kirchlichen Körperschaften sowie ihre Zusammenschlüsse treten in der Gesellschaft öffentlich für Klimaschutz und Biodiversität ein.
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§ 6
Datenerhebung

( 1 ) Die für die Erreichung der Ziele erheblichen Daten zu Treibhausgasemissionen werden jährlich ab dem 1. Januar 2021 erhoben und bis spätestens zum 31. Mai des jeweils nachfolgenden Jahres an die zuständige Stelle der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) weitergeleitet, um eine Auswertung des erreichten Klimaschutzniveaus im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz zu ermöglichen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat erstattet im Rahmen seiner Berichterstattung seinerseits auf Grundlage der von den kirchlichen Körperschaften und ihren Zusammenschlüssen erhaltenen Daten der Synode alle zwei Jahre Bericht über den Stand der Treibhausgasemissionen.
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§ 7
Fachpersonal für Klimaschutz

Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sowie nach Möglichkeit die Kirchenbezirke unterhalten Fachpersonal für Klimaschutz.
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§ 8
Finanzierung und Kompensation

( 1 ) Zur Finanzierung der vorgenannten Zwecke und Maßnahmen werden geeignete Finanzierungsinstrumente entwickelt.
( 2 ) Die Netto-Treibhausgasneutralität soll vorrangig durch Vermeidung und Reduzierung von Treibhausgasemissionen geschehen. Sollte das in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Ziel nicht in dem vorgegebenen Zeitfenster erreicht werden, sollen die verbleibenden Emissionen spätestens ab dem 1. Januar 2036 kompensiert werden.
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§ 9
Ausführungsbestimmungen

Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnungen die näheren Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes treffen.
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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Kaiserslautern, den 13. Mai 2023
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 58Gesetz zur Änderung des Standardassistenzgesetzes

Vom 13. Mai 2023

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Standardassistenzgesetzes

§ 3 Absatz 2 des Standardassistenzgesetzes vom 17. November 2022 (ABl. S. 127) wird wie folgt gefasst:
( 2 ) Die Höhe der Zuweisung bemisst sich nach dem in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Stellenumfang der Standardassistenz im Kirchenbezirk. Der volle dort ausgewiesene Stellenumfang und damit die volle Höhe der Zuweisung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich alle Kirchengemeinden eines Kirchenbezirks der Standardassistenz des Kirchenbezirks angeschlossen haben. Anderenfalls wird die Zuweisung seitens des Kirchenbezirks entsprechend anteilig beantragt. Die beantragende Stelle ist für die Richtigkeit des Antrags verantwortlich. Der in der Anlage ausgewiesene Stellenumfang gilt bis zum Jahr 2030. Im Jahr 2029 findet eine Evaluation der Regelung statt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Kaiserslautern, den 13. Mai 2023
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin
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Anlage (zu § 3 Absatz 2)
Stellenumfang Standardassistenz

Kirchenbezirk
Pfarrstellen aus Budget 2015 (umzusetzen bis 2020)
Pfarrstellen aus Budget 2015 ohne Dekanatsstellenanteile
VZÄ Standardassistenz pro Kirchenbezirk
An Alsenz und Lauter
34
33,2
3,32
Bad Bergzabern
10
9,5
0,95
Bad Dürkheim-Grünstadt
24
23,3
2,33
Frankenthal
14
13,4
1,34
Germersheim
16
15,4
1,54
Homburg
24
23,3
2,33
Kaiserslautern
19
18,3
1,83
Donnersberg
16
15,4
1,54
Kusel
13
12,5
1,25
Landau
18
17,3
1,73
Ludwigshafen
21
20,3
2,03
Neustadt
21
20,3
2,03
Pirmasens
22
21,3
2,13
Speyer
21
20,2
2,02
Zweibrücken
19
18,4
1,84

Nr. 59Gesetz zur Bestätigung des vorläufigen Gesetzes
zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

Vom 13. Mai 2023

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Bestätigung der vorläufigen Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes

Dem vorläufigen Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 15. Dezember 2022 (ABl. S. 143) wird zugestimmt. Es ist vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an Gesetz im Sinne des § 75 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchenverfassung.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Das Gesetz wird hiermit verkündet.
Kaiserslautern, den 13. Mai 2023
- Kirchenregierung -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 60Beschluss zur Änderung der Satzung des Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverband Landau und Umgebung

Vom 25. April 2023

Auf Grund des § 16 Satz 1 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 des Verbandsgesetzes vom 26. Mai 2018 (ABl. S. 76) hat die Verbandsversammlung des Protestantischen Kindertagesstättenverbands Landau und Umgebung auf ihrer Sitzung am 13. März 2023 mit der hiernach erforderlichen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen folgenden Beschluss gefasst:
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Artikel 1
Änderung der Verbandssatzung

Die Anlage zu § 1 des Beschlusses über die Errichtung des Zweckverbands „Protestantischer Kindertagesstättenverband Landau und Umgebung“ vom 16. September 2020 (ABl. S. 96), die durch Artikel 1 des Beschlusses vom 5. Juli 2022 (ABl. S. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
( 1 ) Mitglieder des Zweckverbands sind die Protestantischen Kirchengemeinden
1. Annweiler,
2. Essingen-Dammheim-Bornheim,
3. Frankweiler,
4. Godramstein,
5. Stiftskirchengemeinde Landau,
6. Johanneskirchengemeinde Landau-Horst,
7. Lukaskirchengemeinde Landau-Horstring,
8. Landau-Queichheim,
9. Matthäuskirchengemeinde Landau-Wollmesheimer Höhe,
10. Mörzheim,
11. Rinnthal,
12. Wollmesheim
und die in Landau in der Pfalz ansässigen Vereine
13. Diakonissenverein Landau und Umgebung e. V.,
14. Evangelischer Krankenpflege- und Kindergartenverein Nußdorf e. V.,
15. Ökumenisches Sozialzentrum Landau e. V.“
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann beschließen, dass Beschlüsse der Organe in einem textförmlichen Umlaufverfahren gefasst oder Sitzungen der Organe ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder im Sitzungsraum als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, sofern den Mitgliedern eine Beratung und Beschlussfassung mittels geeigneter technischer Hilfsmittel möglich ist und nicht wenigstens ein Drittel der satzungsmäßigen Mitgliederzahl einem solchen Verfahren unverzüglich nach Zugang des Einladungsschreibens textförmlich widerspricht; der Widerspruch ist an den Verbandsvorstand zu richten. Hat der Verbandsvorstand nach Satz 1 dieses Absatzes beschlossen, dass die Sitzung des Organs auch ohne persönliche Anwesenheit erfolgen kann, so gelten Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an den Sitzungen der Organe teilnehmen, als anwesend im Sinne dieser Satzung. Vor Sitzungsbeginn hat die oder der Verbandsvorstandsvorsitzende die Identität der zugeschalteten Mitglieder festzustellen. Bei Sitzungen der Organe ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder sind die Vorschriften dieser Satzung in der Weise entsprechend anzuwenden, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit genehmigt.
Speyer, den 25. April 2023
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Nr. 61Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden

Vom 16. Mai 2023

Auf Grund des § 55 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1983 (ABl. S. 26), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2023 (ABl. S. 59) geändert worden ist, beschließt der Landeskirchenrat:
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Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden

Die Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden vom 10. März 2015 (ABl. S. 35), die zuletzt durch Artikel 1 des Beschlusses vom 31. März 2021 (ABl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden vom 10. März 2015 (ABl. S. 35), die zuletzt durch Artikel 1 des Beschlusses vom 31. März 2021 (ABl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Anschließend wählt die Synode den stellvertretenden Dekan oder die stellvertretende Dekanin aus dem Kreis der Pfarrer und Pfarrerinnen, denen die Anstellungsfähigkeit verliehen wurde.“
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      “(3) Nach dem stellvertretenden Dekan oder der stellvertretenden Dekanin wählt die Synode aus ihrer Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Der Dekan oder die Dekanin und der stellvertretende Dekan oder die stellvertretende Dekanin können nicht zum oder zur Vorsitzenden gewählt werden.“
    3. Absatz 9a wird aufgehoben.
  2. § 3a wird wie folgt gefasst:
    㤠3a
    Elektronische Kommunikation
    (1) Die durch Bestimmungen dieser Geschäftsordnung angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 zu versehen.
    (2) Statt der qualifizierten elektronischen Form nach Absatz 1 Satz 2 kann auch die von der Landeskirche bereitgestellte Cloud-Infrastruktur genutzt werden, sofern
    1. die Bezirkssynode einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und
    2. das Mitglied der Synode sich zuvor schriftlich mit der Ersetzung der Schriftform einverstanden erklärt hat.“
  3. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Sind Vorsitzender oder Vorsitzende und Stellvertreter oder Stellvertreterin gehindert, die Verhandlungen zu leiten, tritt der Dekan oder die Dekanin oder der stellvertretende Dekan oder die stellvertretende Dekanin an ihre Stelle.“
  4. § 8 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Einladungsschreibens oder Veröffentlichung der Einladung in der von der Landeskirche bereitgestellten Cloud-Infrastruktur nach Maßgabe des § 3a Absatz 2.“
  5. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
  6. In § 15 Absatz 3 werden nach dem Wort „Synode“ die Wörter „den Ersatzmitgliedern und“ eingefügt.
  7. § 30 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Über die zur Wahl stehenden Bewerber und Bewerberinnen (§ 63 Absatz 2 KV) wird in einem Synodalausschuss und im verstärkten Bezirkskirchenrat vorberaten.“
    2. Satz 3 wird aufgehoben.
  8. § 31 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Nach der persönlichen Vorstellung der Bewerber und Bewerberinnen haben der vorberatende Synodalausschuss und der verstärkte Bezirkskirchenrat Gelegenheit zur Stellungnahme.“
  9. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
    㤠33a
    Übergangsregelung
    Solange eine Dekanatspfarrstelle im Sinne des § 42 Absatz 1 der Kirchenverfassung noch nicht besetzt wurde, erfolgt die Wahl der Seniorin oder des Seniors nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden in ihrer bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
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Speyer, den 16. Mai 2023
- Landeskirchenrat -
Dorothee Wüst
Kirchenpräsidentin

Bekanntmachungen

Nr. 62Kollekte für die Ökumene- und Auslandsarbeit 2023

Speyer, den 19.05.2023
Az.: 3.14.02.08
Nach dem Kollektenplan für das Jahr 2023 (ABl. 2022, S. 66) ist in unserer Landeskirche am 2. Sonntag nach Trinitatis, den 18.06.2023, eine Kollekte für die Ökumene- und Auslandsarbeit zu erheben.
Kollektenzweck: „Internationales Musik- und Kulturprojekt“
Vorlesetext:
Musik und Gesang bringt Menschen zusammen, im gemeinsamen Musizieren und Singen liegt eine heilsame und versöhnende Kraft. Songs und Lieder werden zur Hoffnungsbotschaft, indem Kinder und Erwachsene aus ganz unterschiedlichen Kontexten ihre Lebens- und Glaubensgeschichten weitergeben und einander zum Segen werden. Ein internationales Musik- und Kulturprojekt vernetzt Musiker*innen und Künstler*innen mit Gemeinden und Gruppen, um die Suche nach Gerechtigkeit für die Welt von morgen zum Klingen zu bringen. Ziel ist es u.a., mit der Gestaltung und Verbreitung eines mehrsprachigen digitalen Liederbuches die Stimmen von Menschen in Gemeinden, Chören, Ensembles und Bands weltweit und an ihren jeweiligen Orten zu verbinden.
Erläuterungen:
Musik, Gesang und andere kulturelle Ausdrucksformen können die Aufmerksamkeit für die jeweilige Situation anderer Menschen auf besondere Weise erzeugen. Lieder dienen der Verständigung über Grenzen hinweg und bringen das gemeinsame Zeugnis der weltweiten Kirchen und der Ökumene zum Ausdruck.
Die EKD-Menschenrechtsinitiative #freiundgleich bietet mit ihrer erprobten Internetplattform, den sozialen Medien und ihrem Netzwerk den Rahmen und die Struktur, Musizierende und Kulturschaffende aus aller Welt zusammenzuführen. Dabei geht es darum, Neues zu schaffen. Ein mehrsprachiges, digitales Liederbuch soll entstehen und setzt bei den Erfahrungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in ihrem jeweiligen Kontext an. Es soll in Gottesdiensten und Chören, in der Arbeit mit Kindern, Jugend- und Senior*innenbands als auch an den Rändern der Gesellschaft, in Flüchtlingseinrichtungen oder Elendsquartieren, eingesetzt werden. Online-Konzerte und -auftritte sind ebenso möglich wie direkte Begegnungen oder die Einrichtung eines gemeinsamen Liedertages für Partnerkirchen.
Fürbittengebet:
Gott, Du hast uns unsere Stimme gegeben: ob laut oder leise ist sie unverwechselbar. Sie erzählt nicht nur, sie singt von unserer Freude und unserer Angst, von unseren Nöten und unseren Träumen. All das wollen wir teilen mit Dir und mit anderen Menschen, für eine gerechte Welt von morgen.
Geistliches Wort:
„Von Gnade und Recht will ich singen und dir, HERR, Lob sagen.“ Psalm 101,1
Ansprechpartner/in im Kirchenamt der EKD:
Sabine Dreßler, Tel: 0511/2796-8357, E-Mail: sabine.dressler@ekd.de;
Ansgar Gilster, Tel: 0511/2796-8362, E-Mail: ansgar.gilster@ekd.de
Abrechnung
Bitte leiten Sie die Kollekte in der Woche nach der Erhebung an das Verwaltungsamt weiter. Die Verwaltungsämter werden gebeten, innerhalb von weiteren vier Wochen die Spendenergebnisse der einzelnen Kirchengemeinden online im Portal der Landeskirche zu melden und die Gesamtüberweisung der Kollekte unter Angabe des Kollektendatums und der Kollektenbezeichnung an die Landeskirche zu veranlassen.

Stellenausschreibungen

Nr. 63Stellenausschreibungen im Bereich der Landeskirche

Ausgeschrieben wird
die Pfarrstelle Elmstein
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Die Pfarrstelle Elmstein im Kirchenbezirk Neustadt umfasst 1.488 Gemeindeglieder.
Sie liegt mitten im Pfälzerwald und erstreckt sich über drei Ortsgemeinden. Ein Fahrzeug ist erforderlich.
Die Kirchengemeinde unterhält als Gebäudebestand drei Kirchen, ein geräumiges Pfarrhaus und eine Kita mit darüber liegender vermieteter Wohnung. Ein Hausmeister kümmert sich um die Gebäude und die Flächen.
Ein Schatz der Kirchengemeinde sind die drei hervorragenden Chöre mit verschiedenen Ausrichtungen. Cantilena, ein Frauenchor, von liturgischen bis Pop- und Rock-Elementen, ein großer Kirchenchor sowie der Prot. Posaunenchor „Soli Deo Gloria“ mit einer sehr zahlreichen Jungbläserarbeit.
Die wöchentlichen ein bis zwei Gottesdienste finden im vierzehntägigen Rhythmus abwechselnd zwischen den Predigtstellen statt.
Die Kirchengemeinde gehört zur Kooperationszone der Talgemeinden (Lambrecht-Lindenberg und Weidenthal-Frankenstein-Neidenfels). Zusammenarbeit findet durch einen gemeinsamen Gemeindebrief, eine Standardassistenz, gemeinsame Reiseangebote, gemeinsame Konfi-Arbeit und mehrere gemeinsame Gottesdienste im Jahr statt. Teamer sind vorhanden und werden ausgebildet. Eine Weiterentwicklung der Kooperationszone mit einem Teampfarramt wird angestrebt.
Es gibt ein engagiertes Presbyterium und engagierte Ehrenamtliche. Außerdem arbeitet ein Gemeindediakon in Teilzeit in der Kirchengemeinde mit.
Die eingruppige Kita in Iggelbach gehört zum Trägerverband des Kirchenbezirks Neustadt. Sie wird von einem aktiven Förderverein unterstützt und mitfinanziert.
Es gibt die Möglichkeit, an den Grundschulen in Elmstein und Esthal Religionsunterricht zu erteilen.
Die Kirchengemeinde gehört zur Ökumenischen Sozialstation Neustadt.
Zu den Bürgermeistern der verschiedenen Orte gibt es gute Kontakte.
Gewünscht wird eine Pfarrperson, die neben den geschäftsführenden Aufgaben gemeindebauliche Akzente im ländlichen Raum des Elmsteiner Tales und der Kooperationszone setzt. Arbeit mit Familien wird gefördert. Raum zum Experimentieren ist vorhanden.
Wir bitten Sie, Bewerbungen unter Beachtung der Bewerbungsrichtlinien vom 13. Mai 2015 und unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 23. Juni 2023 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen.
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Ausgeschrieben wird
die Krankenhauspfarrstelle 1 am
Westpfalzklinikum in Kaiserslautern
(Haus der Maximalversorgung)
zur Besetzung durch die Kirchenregierung.
Der Dienstumfang beträgt 100 v. H. einer hauptamtlichen Krankenhauspfarrstelle.
Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine klinische Seelsorgeausbildung (12 Wochenkurs) oder eine äquivalente Seelsorgeausbildung verfügen oder die Bereitschaft mitbringen, diese Qualifikation schnellstmöglich zu erwerben.
Anforderungen zur Besetzung der Pfarrstelle sind:
  • Ausrichtung der seelsorgerlichen Arbeit an den Richtlinien für Klinikpfarrerinnen/Klinikpfarrer der EKD, der Evang. Kirche der Pfalz und der Konzeption der Klinik.
  • Bereitschaft zur Profilierung der eigenen Arbeit im Sinne einer verantworteten Theologie der Seelsorge.
  • Erarbeiten medizinethischer Kompetenzen (ggf. Teilnahme an einer zertifizierten Fort- und Weiterbildung).
  • Einbringen in bestehende Organisationszusammenhänge wie Kooperation für Transparenz und Qualität (KTQ), Klinische Ethikberatung etc.
  • Zusammenarbeit in einem ökumenischen Team
  • die grundsätzliche Bereitschaft zur 24/7 Rufbereitschaft in ökumenischer Zusammenarbeit.
Wir bitten Sie, Bewerbungen unter Beachtung der Bewerbungsrichtlinien vom 13. Mai 2015 und unter Verwendung des entsprechenden Bewerbungsbogens für Pfarrstellen bis spätestens 23. Juni 2023 beim Landeskirchenrat, Dezernat 4, einzureichen

Dienstnachrichten

Nr. 64Verleihungen

Verliehen wurde die
Pfarrstelle Erlenbach-Morlautern Pfarrer David Gippner, Waldfisch-Burgalben, mit Wirkung zum 1. Juni 2023,
Pfarrstelle Frankenthal-Pilgerfad 2 Pfarrerin Heike Rauber, Frankenthal, mit Wirkung zum 1. Juni 2023.

Nr. 65Beurlaubungen

Beurlaubt wird
Pfarrer Henning Lang, Minfeld, mit Wirkung zum 1. Juni 2023 bis einschließlich 31. Mai 2029, zum Dienst bei der Bundespolizei.

Nr. 66Ruhestand

In den Ruhestand tritt
Pfarrer Eckhard Martini, St. Alban, mit Ablauf des 30. Juni 2023.
In den Ruhestand versetzt wird
Pfarrer Thomas Peter Müller, Pirmasens, mit Ablauf des 30. Juni 2023.

Nr. 67Sterbefälle

Ein jegliches hat seine Zeit, und alles Vorhaben unter dem Himmel hat seine Stunde: Geboren werden hat seine Zeit, sterben hat seine Zeit (Prediger 3, 1+2a)
Der Herr über Leben und Tod hat aus dieser Zeit
Pfarrer i. R. Konrad Barner
in Zweibrücken am 25. Februar 2023 im Alter von 92 Jahren,
Pfarrer i. R. Jörn Wilhelm
in Steinbach am 26. April 2023 im Alter von 78 Jahren,
Roland Rettig
in Altlußheim am 16. Mai 2023 im Alter von 82 Jahren
abgerufen.
Herausgegeben vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz,
Domplatz 5, 67346 Speyer, Bezug des Amtsblattes durch den Landeskirchenrat
Bezugspreis jährlich 20,-- €