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Gesetz über die Errichtung der Protestantischen Pfründestiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der Auflösung der Pfarrpfründestiftungen und des
Protestantischen Pfründestiftungsverbandes der
Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

Vom 20. November 2021

(ABl. 2021 S. 168)

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1
Errichtung der Protestantischen Pfründestiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) errichtet mit Wirkung zum 1. Juli 2022 die Protestantische Pfründestiftung.
( 2 ) Die Protestantische Pfründestiftung ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Speyer.
( 3 ) Zweck der Stiftung ist, in Fortführung des Zweckes der bisherigen Pfarrpfründestiftungen, gemäß § 54 der Abgabenordnung die Unterstützung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bei der Besoldung und Versorgung der in ihrem Dienst stehenden Geistlichen.
( 4 ) Die Protestantische Pfründestiftung erfüllt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 5 ) Die Landessynode erlässt für die Protestantische Pfründestiftung eine Satzung durch Gesetz.
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§ 2
Auflösung der Pfarrpfründestiftungen

( 1 ) Die in der Anlage zu diesem Gesetz benannten 225 Pfarrpfründestiftungen werden mit der staatlichen Anerkennung der Protestantischen Pfründestiftung aufgelöst.
( 2 ) Die Protestantische Pfründestiftung ist Rechtsnachfolgerin der Pfarrpfründestiftungen und übernimmt deren gesamtes Vermögen mit allen Rechten und Pflichten.
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§ 3
Auflösung des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes

( 1 ) Der Protestantische Pfründestiftungsverband wird mit der staatlichen Anerkennung der Protestantischen Pfründestiftung aufgelöst.
( 2 ) Die Protestantische Pfründestiftung ist Rechtsnachfolgerin des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes und übernimmt dessen gesamtes Vermögen mit allen Rechten und Pflichten.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der staatlichen Anerkennung der Protestantischen Pfründestiftung, am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Protestantischen Pfründestiftungsverband der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) außer Kraft.