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Gesetz über den Protestantischen Pfründestiftungsverband der Evangelischen Kirche
der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (Pfründestiftungsgesetz - PfrdStG)

Vom 23. November 2019

(ABl. 2019 S. 190)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1
Rechtsform, Sitz

( 1 ) Der Protestantische Pfründestiftungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Speyer.
( 2 ) Dem Protestantischen Pfründestiftungsverband gehören alle Protestantischen Pfarrpfründestiftungen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) an. Diese sind in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesen.1#
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§ 2
Zweck

( 1 ) Der Protestantische Pfründestiftungsverband verwaltet das Vermögen der ihm angeschlossenen Protestantischen Pfarrpfründestiftungen sowie eigenes Vermögen. Die Erträgnisse des verwalteten Vermögens dienen ausschließlich der Besoldung und Versorgung der Geistlichen im Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch einen entsprechend zweckgebundenen Zuschuss an die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
( 2 ) Der Protestantische Pfründestiftungsverband erfüllt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Nach Abzug der Kosten, die für den Erhalt und die Verwaltung des Vermögens erforderlich sind, werden alle Vermögenserträgnisse des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes nur für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet. Die angeschlossenen Protestantischen Pfarrpfründestiftungen erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Verwaltetes Vermögen

( 1 ) Das seitens des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes verwaltete Vermögen besteht aus
  1. Eigentum an Pfründegrundstücken,
  2. Kapitalvermögen und
  3. Beteiligungsrechten.
( 2 ) Das Vermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nachhaltigkeit sicher und ertragsbringend anzulegen. Die Anlage des Kapitalvermögens erfolgt nach den Vorschriften der Kapitalanlagerichtlinie Landeskirche vom 11. Dezember 2018 (ABl. 2019 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig, soweit sie der dauernden und nachhaltigen Zweckverwirklichung dienlich sind.
( 3 ) Das verwaltete Vermögen ist in einer Übersicht zu erfassen und so fortzuschreiben, dass sein Bestand jederzeit ersichtlich ist.
( 4 ) Für den Protestantischen Pfründestiftungsverband gelten im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
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§ 4
Besondere Nutzungsverhältnisse

( 1 ) Sind auf einem Grundstück, welches zu dem seitens des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes verwalteten Vermögen gehört, kirchliche Gebäude errichtet worden, so obliegt die Verwaltung und der Unterhalt der gesamten Immobilie der Körperschaft, welche das Gebäude für kirchliche Zwecke nutzt. Solange die kirchliche Nutzung andauert, steht dem Protestantischen Pfründestiftungsverband keine Entschädigung für die Nutzung des Grundstückes zu.
( 2 ) Im Falle der Vermietung des Gebäudes kann der Protestantische Pfründestiftungsverband eine angemessene Entschädigung für die Nutzung des Grundstückes verlangen. Satz 1 gilt nicht für kurzfristige Vermietungen im Rahmen der Gemeindearbeit der nutzenden kirchlichen Körperschaft.
( 3 ) Im Falle des Verkaufes der Immobilie steht dem Protestantischen Pfründestiftungsverband der auf das Grundstück entfallende Anteil des Verkaufspreises, der nutzenden kirchlichen Körperschaft der auf das Gebäude entfallende Anteil des Verkaufspreises zu.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes sind:
  1. der Verwaltungsbeirat und
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (Geschäftsführung).
    Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Protestantische Pfründestiftungsverband schließt für die Mitglieder aller Organe eine Haftpflichtversicherung ab.
( 2 ) Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen in entsprechender Anwendung der Richtlinien für die Gewährung von Reisekosten und Verdienstausfall an Mitglieder der Landessynode in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1997 (ABl. S. 64), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2016 (ABl. S. 111) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird von der Kirchenregierung bestellt oder abberufen. Sie oder er ist hauptamtlich tätig
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§ 6
Aufgaben und Organisation

( 1 ) Der Protestantische Pfründestiftungsverband hat die Aufgabe, das Vermögen der ihm angeschlossenen Protestantischen Pfarrpfründestiftungen sowie das eigene Vermögen zu verwalten.
( 2 ) Diese Aufgabe wird durch eine beim Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) errichtete Pfründeverwaltung mit den für die Erledigung der Aufgabe erforderlichen Mitarbeitenden wahrgenommen. Die Leitung der Pfründeverwaltung erfolgt durch die Geschäftsführung des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes. Der Pfründeverwaltung können durch den Landeskirchenrat oder aufgrund kirchenrechtlicher und/oder öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen weitere Aufgaben übertragen werden.
( 3 ) Der Verwaltungsbeirat kann Näheres in einer Geschäftsordnung für die Pfründeverwaltung regeln. Diese bedarf der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.
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§ 7
Verwaltungsbeirat

( 1 ) Der Verwaltungsbeirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern:
  1. Drei weltliche Mitglieder und drei weltliche Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl werden von der Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in deren erster Tagung in den Verwaltungsbeirat entsendet.
  2. Weitere zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl werden vom Verein Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer und ein weiteres Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer, jeweils zum gleichen Zeitpunkt in den Verwaltungsbeirat entsendet. Alle Mitglieder nach Nr. 2 werden der Geschäftsführung durch die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer gemeldet.
  3. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsbeirates ist Kraft Amtes die oder der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenrates zuständige Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
( 2 ) Der Verwaltungsbeirat kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, soweit diese über eine besondere Sach- und Fachkunde hinsichtlich der Aufgaben des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes verfügen.
( 3 ) Die Amtszeit des Verwaltungsbeirats entspricht der Amtszeit der Landessynode, die die Mitglieder nach Absatz 1 entsendet. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben bis zur Entsendung der neuen Mitglieder im Amt.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat endet:
  1. für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch
    a) Rücktritt, welcher jederzeit ohne Nennung von Gründen gegenüber dem vorsitzenden Mitglied schriftlich erklärt werden kann,
    b) Verlust der Mitgliedschaft im entsendenden Gremium oder Abberufung durch das entsendende Gremium,
    c) Verlust der Rechte des geistlichen Standes;
  2. für das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 durch den Verlust des Amtes.
( 5 ) Der Verwaltungsbeirat entscheidet in Sitzungen oder durch Umlaufbeschluss in Textform mit der Mehrheit der anwesenden oder am Umlaufbeschluss teilnehmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. Der Verwaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder am Beschlussverfahren teilnimmt.
( 6 ) Der Verwaltungsbeirat tagt mindestens einmal im Jahr und zusätzlich bei Bedarf. Zu den Sitzungen lädt die Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich ein. Eine Sitzung ist auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsbeirates oder des vorsitzenden Mitglieds oder der Geschäftsführung einzuberufen. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsbeirats leitet die Sitzungen. Über die Sitzung ist durch die Geschäftsführung eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
( 7 ) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsbeirats mit beratender Stimme teil. Zu den Sitzungen kann der Verwaltungsbeirat weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
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§ 8
Aufgaben des Verwaltungsbeirates

Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes zu beraten. Er ist zuständig für die Beschlussfassung über:
  1. die Entwürfe des Haushaltsplans und der Jahresrechnung des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes,
  2. über- und außerplanmäßige Ausgaben,
  3. das Eingehen von in der Geschäftsordnung näher geregelten erheblichen Verbindlichkeiten außerhalb des beschlossenen Haushaltsplans,
  4. die Empfehlung der Entlastung der Geschäftsführung,
  5. eine Geschäftsordnung für die Pfründeverwaltung,
  6. die Zustimmung zu Kapitalanlagen abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2,
  7. die Zustimmung zur Übernahme weiterer Aufgaben durch die Pfründeverwaltung,
  8. weitere wichtige Angelegenheiten auf Antrag der Geschäftsführung.
Näheres kann der Verwaltungsbeirat in einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsbeirat regeln.
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§ 9
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes zuständig, soweit nicht der Verwaltungsbeirat zuständig ist und vertritt den Protestantischen Pfründestiftungsverband im Rechtsverkehr.
( 2 ) Die Geschäftsführung vertritt ebenso alle dem Protestantischen Pfründestiftungsverband angeschlossenen Protestantischen Pfarrpfründestiftungen im Rechtsverkehr.
( 3 ) Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Einberufung und Organisation der Sitzungen des Verwaltungsbeirates,
  2. Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsbeirates,
  3. Erstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung des Protestantischen Pfründe-
    stiftungsverbandes und Vorlage an die zuständigen Beschlussgremien,
  4. Verwaltung des Grundeigentums der angeschlossenen Protestantischen Pfarrpfründe-
    stiftungen und des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes,
  5. Verwaltung des Kapitalvermögens und der Beteiligungsrechte des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes,
  6. Verwaltung des Grundeigentums, des Kapitalvermögens und der Beteiligungsrechte der Protestantischen Kirchenschaffnei Guttenberg,
  7. Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichtes.
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§ 10
Aufsicht

Die Aufsicht über den Protestantischen Pfründestiftungsverband führt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
Folgende Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Landeskirchenrates:
  1. Geschäftsordnung,
  2. Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen,
  3. Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen oder von Anteilen und Rechten an einer Kapital- oder Personengesellschaft,
  4. Kapitalanlagen abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 2.
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§ 11
Auflösung / Aufhebung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Zwecks des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes und der angeschlossenen Protestantischen Pfarrpfründestiftungen unmöglich, oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Zwecks nicht sinnvoll erscheint, kann die Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit einer Mehrheit von Drei Vierteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung oder die Aufhebung des Protestantischen Pfründestiftungsverbandes und der angeschlossenen Protestantischen Pfarrpfründestiftungen beschließen.
( 2 ) Das Vermögen des Protestantischen Pfarrpfründestiftungsverbandes und der angeschlossenen Protestantischen Pfarrpfründestiftungen fällt in diesem Fall der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu, welche es ausschließlich für Zwecke der ihr obliegenden Besoldung und Versorgung zu verwenden hat.
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§ 12
Aufhebung des bisherigen Rechtes

Es werden aufgehoben, soweit sie landeskirchliches Recht enthalten und nicht bereits früher ganz oder teilweise außer Kraft getreten sind:
  1. das Gesetz über die Errichtung eines Pfründestiftungsverbandes und einer Pfarrbesoldungskasse für die Protestantische Kirche der Pfalz vom 18. Juni 1918 (ABl. 1921, S. 204),
  2. das Gesetz zum Vollzug des Artikels 9 Satz 2 des Staatsgesetzes vom 18. Juni 1918 über die Errichtung eines Pfründestiftungsverbands und einer Pfarrbesoldungskasse für die Protestantische Kirche der Pfalz vom 25. November 1921 (ABl. S. 183),
  3. die Verordnung betreffend Inkraftsetzung und Vollzug des Gesetzes vom 18. Juni 1918 über die Errichtung eines Pfründestiftungsverbandes und einer Pfarrbesoldungskasse für die protestantische Kirche der Pfalz vom 17. Januar 1922 (ABl. S. 14),
  4. die Verwaltungsordnung für den pfälzischen protestantischen Pfründestiftungsverband und die ihm angeschlossenen Pfründen vom 25. November 1921 (ABl. S. 164), geändert durch Gesetz vom 25. Januar 1925 (ABl. S. 59),
  5. das Gesetz über die Ausdehnung des Pfründestiftungsverbandes auf das Gebiet der pfälzischen Landeskirche im Saarland vom 24. Juni 1936 (ABl. S. 34 und ABl. 1948, S. 159).
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§ 13
Inkraftreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
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Anlage zu § 9 Absatz 2 Satz 2

Verzeichnis der Protestantischen Pfarrpfründestiftungen, siehe Anlage im Amtsblatt Nr. 9/2019 S. 194 zum Gesetz über den Protestantischen Pfründestiftungsverband der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(Pfründestiftungsgesetz - PfrdStG)

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1 ↑ Verzeichnis der Protestantischen Pfarrpfründestiftungen, siehe Anlage im Amtsblatt Nr. 9/2019 S. 194 zum Gesetz über den Protestantischen Pfründestiftungsverband der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
(Pfründestiftungsgesetz - PfrdStG)