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Geschäftsordnung für den Arbeitskreis Interkulturalität der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

Vom 16. März 2020

(ABl. 2020 S. 66), geändert durch Artikel 1 des Beschlusses zur Änderung der Geschäftsordnung für den Arbeitskreis Interkulturalität
vom 9. März 2021 (ABl. 2021 S. 34)

Auf Grund des § 98 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenverfassung
beschließt der Landeskirchenrat:
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Präambel

Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) hat als Volkskirche Teil an den grundlegenden gesellschaftlichen Veränderungsprozessen infolge der Globalisierung, wie beispielsweise Migration, Integration und Diversität. Die Frage nach dem Umgang mit kultureller Vielfalt und Verschiedenheit bestimmt in ganz unterschiedlichen Handlungsfeldern die Arbeit kirchlicher Mitarbeitender. „Interkulturalität“ wird als Querschnittsthema für unsere Kirche immer wichtiger.
Der Arbeitskreis für Interkulturalität, im Folgenden Arbeitskreis genannt, ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit beratender Funktion und hat seinen Sitz in Speyer. Sein Auftrag ist es, die Arbeit am Themenfeld „Interkulturalität“ zu bündeln, mit der Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und der gemeinsamen Entwicklung denkbarer Strategien und Wege für das kirchliche Wirken in einer kulturell vielfältigen Gesellschaft.
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§ 1
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Arbeitskreis gehören an:
  1. das für den Aufgabenbereich zuständige Landeskirchenratsmitglied,
  2. die oder der Beauftragte für Interkulturalität als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  3. bis zu 20 vom Landeskirchenrat zu berufende Mitglieder, mindestens jedoch die nachstehenden Vertretungen kirchlicher Arbeitsbereiche:
a)
eine Vertretung der Arbeitsstelle Frieden und Umwelt,
b)
eine Vertretung aus dem Bereich des Landesjugendpfarramts,
c)
bis zu zwei Vertretungen der Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft,
d)
eine Vertretung des Missionarisch- Ökumenischen Dienstes,
e)
bis zu zwei Vertretungen des Diakonischen Werk Pfalz,
f)
eine Vertretung aus dem Bereich der Gleichstellungsarbeit,
g)
eine Vertretung aus dem Bereich der Krankenhausseelsorge,
h)
eine Vertretung aus dem Bereich der Religionspädagogik,
i)
bis zu zwei Vertretungen aus dem Bereich der Gemeindepädagogischen Dienste oder Jugendreferentinnen und Jugendreferenten,
j)
eine Vertretung der Evangelischen Akademie der Pfalz.
( 2 ) Nach Absatz 1 Nummer 3 berufen werden kann, wer von der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises im Einvernehmen mit dem zuständigen Landeskirchenratsmitglied vorgeschlagen ist. Wiederberufung ist zulässig. Bei dem Berufungsvorschlag soll auf eine geschlechtergerechte Besetzung geachtet werden. Der Arbeitskreis ist berechtigt, dem Landeskirchenrat bis zu zwei weitere Mitglieder zur Berufung vorzuschlagen.
( 3 ) Auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden beruft das zuständige Mitglied des Landeskirchenrats einen geschäftsführenden Ausschuss, dem nicht mehr als fünf Personen angehören sollen. Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen. Er ersetzt den bisherigen Beirat der oder des Beauftragten für Interkulturalität.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Die Amtsdauer des Arbeitskreises richtet sich nach der Amtsdauer der Presbyterien. Die Mitglieder des Arbeitskreises bleiben bis zu dessen Neubildung im Amt, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende der bisherigen Amtsdauer. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Arbeitskreis aus, kann für die verbleibende Amtsdauer ein neues Mitglied nachberufen werden.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Ausschluss oder Tod. Der Verzicht kann jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung erklärt werden.
( 3 ) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Landeskirchenrat auf Antrag des Arbeitskreises. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 3
Sitzungsleitung stellvertretender Vorsitz

( 1 ) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, eröffnet, leitet und schließt sie. Sie oder er kann bis zu zwei Arbeitskreismitglieder zur Sitzungsvorbereitung, -leitung und Schriftführung hinzuziehen.
( 2 ) Die oder der stellvertretende Vorsitzende wird vom zuständigen Landeskirchenratsmitglied aus der Mitte des Arbeitskreises bestellt. Der Arbeitskreis hat das Recht, Vorschläge zu machen.
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§ 4
Sitzungen des Arbeitskreises

( 1 ) Der Arbeitskreis tritt zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, in der Regel aber zweimal im Kalenderjahr. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Soweit es ein Sachthema erfordert, kann der Arbeitskreis zu den Sitzungen Personen mit besonderem Sachverstand als Gäste einladen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende lädt im Benehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu den Sitzungen in Textform ein. Die Einladung soll den Arbeitskreismitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugehen. Eine Unterschreitung der Frist ist unbeachtlich, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und keine oder keiner der nicht Erschienenen die Kürze der Frist bei der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung beanstandet hat.
( 3 ) Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort und Beginn der Sitzung sowie der Tagesordnung. Unterlagen, die der Vorbereitung auf die einzelnen Verhandlungsgegenstände dienen, sollen der Einladung beigefügt werden.
( 4 ) Der Arbeitskreis ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Der Arbeitskreis fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.
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§ 5
Sitzungsniederschrift

Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, aus der sich mindestens Ort, Zeit, Beginn und Ende der Sitzung, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, der Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge sowie das Ergebnis von Abstimmungen und Aussprachen ergeben. Diese ist von der oder dem Vorsitzenden und den beteiligten Schriftführerinnen oder Schriftführern zu unterschreiben und allen Arbeitskreismitgliedern zuzustellen.
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§ 6
Aufgaben

( 1 ) Der Arbeitskreis dient dem Austausch über interkulturelle Themen und Projekte in den verschiedenen kirchlichen Arbeitsbereichen und Einrichtungen der Landeskirche.
( 2 ) Der Arbeitskreis berät den Landeskirchenrat in Fragen der Interkulturalität und der interkulturellen Öffnung der Landeskirche.
( 3 ) Der Arbeitskreis kann arbeitsbereichsübergreifende interkulturelle Projekte anregen.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.