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Gesetz über die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen
nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes

Vom 19. November 2016

(ABl. 2016 S. 92), geändert durch Artikel 1 des vorläufigen Gesetzes vom
15. Dezember 2022 (ABl. 2022 S. 144), bestätigt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Mai 2023 (ABl. 2023 S. 56)

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§ 1 Weitergeltung des bisherigen Rechts

Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und die ihr zugeordneten Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke, Verwaltungszweckverbände, sonstigen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts wenden § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführten Leistungen weiterhin an, soweit für sie eine in § 2 genannte Erklärung abgegeben und nicht gemäß § 3 widerrufen wird.
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§ 2 Ermächtigung des Landeskirchenrates

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, eine Erklärung nach § 27 Absatz 22 des Umsatzsteuergesetzes für alle in § 1 genannten kirchlichen Körperschaften gegenüber den Finanzbehörden abzugeben.
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§ 3 Widerruf

Die in § 1 genannten kirchlichen Körperschaften können die gemäß § 2 seitens des Landeskirchenrates für sie abgegebene Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen.
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§ 4 Organisatorische Veränderungen

Werden aus in § 1 genannten kirchlichen Körperschaften neue kirchliche Körperschaften gebildet oder schließen sich in § 1 genannte kirchliche Körperschaften zu einer neuen kirchlichen Körperschaft zusammen, gilt die abgegebene Erklärung auch für die neuen kirchlichen Körperschaften.
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§ 5 Steuergeheimnis

Zur Unterrichtung der jeweils örtlich zuständigen Finanzämter kann die abgegebene Erklärung sowie eine Liste der hiervon erfassten kirchlichen Körperschaften an alle Finanzämter übersendet werden, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das Gebiet der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) erstreckt. Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die Finanzbehörden insoweit von der Wahrung des Steuergeheimnisses zu entbinden.
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§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.