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Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 23. November 2019

(ABl. 2019 S. 141), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
zur Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt
vom 19. November 2022 (ABl. 2022 S. 130)

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der Kirche, insbesondere Kinder, Jugendliche und hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (im Folgenden: Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren. Dies beinhaltet auch den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und ihre Diakonie setzen sich gemeinsam mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), den anderen Gliedkirchen und der Diakonie Deutschland sowie den anderen gliedkirchlichen diakonischen Werken und ihren Einrichtungen für einen wirksamen Schutz vor sexualisierter Gewalt ein und wirken auf Aufklärung und Hilfe zur Unterstützung Betroffener hin. Gerade vor dem Hintergrund der sexualisierten Gewalt auch im Bereich der evangelischen Kirche in den zurückliegenden Jahren verpflichtet der kirchliche Auftrag alle in der Kirche Mitwirkenden zu einer Haltung der Achtsamkeit, der Aufmerksamkeit, des Respekts und der Wertschätzung sowie der grenzachtenden Kommunikation durch Wahrung persönlicher Grenzen gegenüber jedem Mitmenschen.
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz regelt Anforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, Maßnahmen zu deren Vermeidung und Hilfen in Fällen, in denen sexualisierte Gewalt erfolgte. Diese Anforderungen gelten in der Landeskirche, den Kirchengemeinden, den Gesamtkirchengemeinden, den Kirchenbezirken und den sonstigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie in den sonstigen rechtlich selbständigen und unselbständigen Einrichtungen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
( 2 ) Den Trägern der Diakonie gem. § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Diakoniegesetzes und den Trägern von Einrichtungen, die gem. § 2 des Diakoniegesetzes in einem Gastverhältnis zum Diakonischen Werk Pfalz stehen, sowie sonstigen Einrichtungen, die bei der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Wort und Tat im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche zur Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) kontinuierlich verbunden sind, wird empfohlen, das Gesetz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien entsprechend anzuwenden.
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§ 2
Begriffsbestimmung sexualisierter Gewalt

( 1 ) Nach diesem Gesetz ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen, Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Absatz 3 StGB oder §§ 232 bis 233a StGB in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
( 2 ) Sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 gegenüber Minderjährigen kann insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter bestehende fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Gegenüber Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
( 3 ) Sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 gegenüber Volljährigen kann insbesondere unerwünscht sein, wenn die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
( 4 ) Unangemessenen Verhaltensweisen, welche die Grenze zur sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist insbesondere von haupt- und ehrenamtlichen Betreuungspersonen durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag entgegenzutreten.
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§ 3
Mitarbeitende

Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes sind in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen.
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§ 4
Grundsätze

( 1 ) Wer kirchliche Angebote wahrnimmt oder als mitarbeitende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.
( 2 ) Obhutsverhältnisse, wie sie insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich der Bildungsarbeit für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen bestehen, verpflichten zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz. Sexuelle Kontakte innerhalb eines Obhutsverhältnisses sind mit dem kirchlichen Schutzauftrag unvereinbar und daher unzulässig (Abstinenzgebot).
( 3 ) Alle Mitarbeitenden haben bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot).
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§ 5
Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss

( 1 ) Für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse gelten folgende Grundsätze:
  1. Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt.
  2. Kann trotz einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Nummer 1 das öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werden, darf die betreffende Person keine Aufgaben in einer Einrichtung wahrnehmen, die insbesondere die Bereiche
    1. Schule, Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    2. Kinder- und Jugendhilfe,
    3. Pflege durch Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen,
    4. Verkündigung und Liturgie, einschließlich Kirchenmusik,
    5. Seelsorge und
    6. Leitungsaufgaben
    zum Gegenstand haben oder in denen in vergleichbarer Weise die Möglichkeit eines Kontaktes zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen besteht.
( 2 ) Um den Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss gewährleisten zu können, müssen die betroffenen Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 30 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.
( 3 ) Für Personen, die ehrenamtlich tätig werden, gilt Absatz 1 entsprechend. Wenn das erweiterte Führungszeugnis nach Absatz 4 einen Eintrag wegen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Straftaten enthält oder innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht vorgelegt wird, darf der Auftrag zur ehrenamtlichen Tätigkeit nicht erteilt oder muss widerrufen werden. Das Amt gewählter oder berufener Ehrenamtliche erlischt.
( 4 ) Für Personen, die ehrenamtlich tätig werden, muss spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Tätigkeitsaufnahme, für gewählte oder berufene Ehrenamtliche innerhalb der nach der Wahlordnung oder ihrer Durchführungsverordnung für diese dafür vorgesehenen Fristen und in regelmäßigen Abständen von 6 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Einsichtnahme vorgelegt werden, wenn sie in den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Bereichen tätig sein werden und die ehrenamtliche Tätigkeit nicht nur einmalig stundenweise oder spontan ausüben. § 72 a SBG VIII bleibt unberührt.
( 5 ) Die Einsichtnahme nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt durch den jeweiligen Auftraggeber der ehrenamtlichen Tätigkeit, sofern die Wahlordnung oder ihre Durchführungsverordnung nichts anderes regelt. Von den eingesehenen Daten dürfen nur der Umstand, dass Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erhoben werden, ob ein Eintrag wegen einer in Absatz 1 Nummer 1 genannten Straftat vorhanden ist. Diese Daten dürfen nur genutzt werden, soweit dies zum Ausschluss gemäß Absatz 3 erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
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§ 6
Maßnahmen im Umgang mit sexualisierter Gewalt

( 1 ) Leitungen der Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sollen jeweils für ihren Bereich
  1. Risikoanalysen als Grundlage zur Erstellung institutioneller Schutzkonzepte zum Schutz vor sexualisierter Gewalt mit dem Ziel durchführen, um strukturelle Maßnahmen zur Prävention dauerhaft zu verankern (Präventionsmaßnahmen);
  2. in begründeten Verdachtsfällen bei sexualisierter Gewalt angemessen im Rahmen strukturierter Handlungs- und Notfallpläne intervenieren (Interventionsmaßnahmen);
  3. Betroffene, denen von Mitarbeitenden Unrecht durch sexualisierte Gewalt angetan wurde, in an-gemessener Weise unterstützen (individuelle Unterstützungsmaßnahmen);
  4. Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt aufarbeiten, wenn das Ausmaß des Unrechts durch Mitarbeitende dazu Anlass bietet (institutionelle Aufarbeitungsprozesse).
( 2 ) Einrichtungen sollen von ihren übergeordneten Trägerorganisationen durch Rahmenkonzepte gegen sexualisierte Gewalt unterstützt werden, die einen Überblick über Präventionsangebote und -instrumente und eine Weiterentwicklung bestehender Angebote ermöglichen.
( 3 ) Leitungen der Einrichtungen sollen sich bei der Implementierung und Weiterentwicklung institutioneller Schutzkonzepte in ihrem Verantwortungsbereich insbesondere an folgenden Standards orientieren:
  1. einrichtungsspezifische Verankerung der Verantwortung zur Prävention,
  2. regelmäßige Thematisierung der Fragen sexualisierter Gewalt in Leitungsgremien,
  3. einrichtungs- und arbeitsfeldspezifischer Verhaltenskodex oder Selbstverpflichtungserklärung von Mitarbeitenden, deren Inhalte regelmäßig zum Gesprächsgegenstand gemacht und weiterentwickelt werden,
  4. Vorlage erweiterter Führungszeugnisse nach § 5,
  5. Fortbildungsverpflichtungen aller Mitarbeitenden zum Nähe-Distanzverhalten, zur grenzachtenden Kommunikation und zur Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt,
  6. Partizipations- und Präventionsangebote sowie sexualpädagogische Konzepte für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen unter Beteiligung und Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Betreuer oder von Vormündern,
  7. Verpflichtung der Mitarbeitenden zur Wahrnehmung der Meldepflicht in begründeten Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt,
  8. Einrichtung transparenter Beschwerdeverfahren und Benennung von Meldestellen im Fall eines begründeten Verdachts sexualisierter Gewalt,
  9. Bereitstellen von Notfall- oder Handlungsplänen, die ein gestuftes Vorgehen im Fall eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt vorsehen.
( 4 ) Mitarbeitende sind in geeigneter Weise auf ihre aus diesem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Verpflichtungen nach den Vorschriften des staatlichen Rechts zum Schutz Minderjähriger oder Volljähriger in einem Abhängigkeitsverhältnis bleiben unberührt.
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§ 7
Melde- und Ansprechstelle, Stellung und Aufgaben

( 1 ) Zur Umsetzung und Koordination der Aufgaben nach § 6 wird beim Landeskirchenrat eine Melde- und Ansprechstelle für Fälle sexualisierter Gewalt eingerichtet.
( 2 ) Die Melde- und Ansprechstelle ist eine dem Schutz Minderjähriger und dem Schutz Volljähriger in einem Abhängigkeitsverhältnis sowie der Unterstützung Betroffener verpflichtete Stelle und nimmt eine betroffenenorientierte Haltung ein. Sie nimmt ihre Aufgaben selbständig und, in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt, frei von Weisungen wahr. Sie ist mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
( 3 ) Die Melde- und Ansprechstelle hat unbeschadet der rechtlichen Verantwortung und der Zuständigkeiten der jeweiligen Leitung einer Einrichtung insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie berät bei Bedarf die jeweilige Leitung in Fragen der Prävention, Intervention, Unterstützung und Aufarbeitung und koordiniert entsprechende Maßnahmen.
  2. Sie unterstützt Einrichtungen bei der Präventionsarbeit, insbesondere bei der Implementierung und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten und geht Hinweisen auf täterschützende Strukturen nach.
  3. Sie entwickelt Standards für die Präventionsarbeit, erarbeitet Informationsmaterial, entwickelt Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zur Prävention und koordiniert hierzu die Bildungsarbeit.
  4. Sie unterstützt die Einrichtungen bei Vorfällen sexualisierter Gewalt im Rahmen des jeweils geltenden Notfall- und Handlungsplanes.
  5. Sie nimmt Meldungen von Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt entgegen, wahrt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen und sorgt dafür, dass Meldungen bearbeitet und notwendige Maßnahmen der Intervention und Prävention veranlasst werden.
  6. Sie nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiter.
  7. Sie sorgt dafür, dass die Einwilligung Betroffener vorliegt, wenn personenbezogene Daten weitergeleitet oder verarbeitet werden.
  8. Sie koordiniert ihre Aufgaben auf gesamtkirchlicher Ebene, indem sie in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf der Ebene der EKD mitarbeitet.
  9. Sie wirkt mit der Zentralen Anlaufstelle.help zusammen.
( 4 ) Arbeits- und dienstrechtliche Zuständigkeiten und Verpflichtungen der jeweiligen Einrichtung bleiben von den Maßgaben der Absätze 1 bis 4 unberührt. Unberührt bleiben auch gesetzliche Melde- oder Beteiligungspflichten, die sich insbesondere aus Vorschriften des Kinder- und Jugendschutzes ergeben.
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§ 8
Meldepflicht in Fällen sexualisierter Gewalt

( 1 ) Liegt ein begründeter Verdacht vor, haben Mitarbeitende Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der Ansprech- und Meldestelle im Landeskirchenrat zu melden oder die Meldung zu veranlassen (Meldepflicht). Mitarbeitenden ist die Erfüllung ihrer Meldepflicht unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen. Sie haben das Recht, sich jederzeit zur Einschätzung eines Vorfalls von der Ansprech- und Meldestelle im Landeskirchenrat beraten zu lassen. Jede Leitung einer Einrichtung, insbesondere der Landeskirchenrat, ist verpflichtet, Hinweisen auf täterschützende Strukturen nachzugehen.
( 2 ) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Schweigepflicht, bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 Satz 2.
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§ 9
Unabhängige Kommission

( 1 ) Um Betroffenen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende erfahren haben, Unterstützung anzubieten, ist eine Unabhängige Kommission eingerichtet, die auf Wunsch Betroffener Gespräche führt und ihre Erfahrungen und Geschichte würdigt (externe Ansprechstelle). Außerdem entscheidet sie über Anträge gem. § 10.
( 2 ) Die Unabhängige Kommission soll mit mindestens drei Personen besetzt sein, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen. Die Kommissionsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind in ihren Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden.
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§ 10
Unterstützung für Betroffene

( 1 ) Die Landeskirche bietet Personen, die zum Zeitpunkt eines Vorfalls sexualisierter Gewalt minderjährig waren, auf Antrag Unterstützung durch immaterielle Hilfen und materielle Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an, wenn dieses durch organisatorisch-institutionelles Versagen, Verletzung der Aufsichtspflichten oder sonstiger Pflichten zur Sorge durch Mitarbeitende (§§ 3, 1 Absatz 1) geschah und Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche zivilrechtlich nicht mehr durchsetzbar sind.
( 2 ) Diese Unterstützung erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne, dass durch diese Regelung ein Rechtsanspruch begründet wird. Bereits erbrachte Unterstützungsleistungen, insbesondere nach kirchlichen Regelungen, können angerechnet werden.
( 3 ) Die kirchliche Einrichtung, in der die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat, soll sich an der Unterstützungsleistung beteiligen.
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§ 11
Ermächtigung

Das Nähere insbesondere über
  1. die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses gem. § 5,
  2. die Ausgestaltung der Melde- und Ansprechstelle gem. § 7 und
  3. die Arbeit der Unabhängigen Kommission gem. §§ 9, 10
regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
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§ 12
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Für die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ehrenamtlich tätigen Personen ist das erweiterte Führungszeugnis nach § 5 Absatz 3 und 4 bis spätestens 31. Dezember 2020 vorzulegen, sofern die Wahlordnung oder ihre Durchführungsbestimmungen nichts anderes regelt.