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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:13.05.2016
Aktenzeichen:XIII 102/09-164
Rechtsgrundlage:§ 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 2 KV (Kirchenverfassung), § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 56, § 63 Satz 5, § 66 WO (Wahlordnung), Nr. 59 WODV (Durchführungsverordnung zur Wahlordnung), § 17, § 21 Abs. 1 Satz 33, § 22 Abs. 1 GO-BS (Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden), § 27 VuVGG (Gesetz über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz - Protestantische Landeskirche -), § 16 Nr. 3 VwGG.EKD (Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der EKD), § 24 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 4, § 43 GemO RP (Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anfechtung der von einer Bezirkssynode durchgeführten Wahl von Landessynodalen
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Leitsatz:

  1. Das durch einen zulässigen Einspruch in Gang gesetzte Wahlprüfungsverfahren nach § 37 und § 66 Satz 1 WO dient in erster Linie dem Allgemeininteresse an einer gesetzmäßigen Zusammensetzung des von der Wahl maßgebend berührten Organs.
  2. Zur Frage, ob es sich bei § 17 GO-BS um eine wahlrechtliche Vorschrift i.S.v. § 66 i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 WO handelt (offengelassen).
  3. § 37 Abs. 1 und § 66 Satz 1 WO setzen nicht nur der Einlegung eines Einspruchs gegen eine Wahl, sondern auch der Vorlage der dem Einspruchsführenden obliegenden Einspruchsbegründung im Interesse der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze.
  4. Zur Frage, ob der Landeskirchenrat und die Kirchenregierung im Wahlprüfungsverfahren nach § 66 WO berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet sind, Rügen, die nicht rechtzeitig erhoben wurden, von Amts wegen zu prüfen (offengelassen). Tauglicher Streitgegenstand des sich an die Entscheidungen des Landeskirchenrats und der Kirchenregierung anschließenden gerichtlichen Verfahrens sind allein i.S.v. § 66 Satz 1 WO rechtzeitig erhobene Rügen.
  5. Ein Verstoß gegen eine wahlrechtliche Vorschrift führt nur dann zur Ungültigerklärung einer Wahl, wenn die Möglichkeit, dass ohne diesen Verstoß ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre, nicht ganz fernliegend erscheint.
  6. Der Wahlanfechtungsgrund der unzulässigen Einflussnahme auf die Bildung des Wählerwillens greift nicht durch, wenn zumutbare Möglichkeiten, eine solchen Einflussnahme rechtzeitig vor dem Ende des Wahlvorgangs abzuwehren, bestanden, aber nicht ergriffen wurden.
  7. Weder die Wahlordnung noch allgemeine Wahlrechtsgrundsätze oder sonstige Rechtsvorschriften, denen die Wahl von Landessynodalen durch die Bezirkssynode nach §§ 53 ff. WO unterliegt, begründen eine Verpflichtung der Wahlleitung, der Bezirkssynode auch ohne eine entsprechende Anregung oder Beschlussfassung Gelegenheit zu einer Befragung der Wahlbewerber oder einer Aussprache über deren Person zu geben.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 1.; die Beigeladenen zu 2. und 3. tragen ihre Kosten selbst; Gerichtskosten fallen nicht an.
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Tatbestand:

Der Kläger, der als Pfarrer der ...-Kirchengemeinde gemäß § 49 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - KV - Mitglied der Synode des Kirchenbezirks ... (Bezirkssynode) ist, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Wahl der Beigeladenen zu Mitgliedern der 12. Landessynode durch die Bezirkssynode für ungültig zu erklären.
Nach § 66 Abs. 2 Halbsatz 4 KV und ... der die Wahl der Presbyterinnen und Presbyter, Bezirkssynodalen und Landessynodalen betreffenden Wahlordnung der Landeskirche - WO - stellt der Kirchenbezirk ... zwei weltliche und einen geistlichen Landessynodalen. Die vom Kläger beanstandete Wahl dieser Synodalen fand am 30. Mai 2015 statt. Die Bezirkssynode trat, nachdem die Vorsitzende die Beschlussfähigkeit im Sinne von ... § 17 Halbsatz 2 der Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden - GO-BS - festgestellt hatte, zunächst in die Wahl der beiden weltlichen Mitglieder der Landessynode ein. Der Wahlvorgang wurde vom Vorsitzenden des Wahlausschusses der Bezirkssynode geleitet. Zu Beginn erhielten die Wahlbewerber, darunter die Beigeladenen zu 2. und 3., Gelegenheit, sich in einer wenige Minuten dauernden Ansprache vorzustellen. Sodann fand der erste Wahlgang statt, ohne dass der Vorsitzende des Wahlausschusses der Bezirkssynode zuvor die Möglichkeit eröffnet hätte, eine Aussprache zur Person der Bewerber zu führen oder Fragen an diese zu stellen. Die Beigeladenen zu 2. und 3. wurden schließlich im 5. Wahlgang im Wege der Einzelwahl mit 53 von 98 abgegebenen Stimmen (Beigeladener zu 2.) und im 7. Wahlgang mit 65 von 96 abgegebenen Stimmen (Beigeladener zu 3.) zu Mitgliedern der Landessynode gewählt. Nach der Wahl der weltlichen Ersatzmitglieder ging die Bezirkssynode zur Wahl des geistlichen Mitglieds der Landessynode über. Diese erfolgte in derselben Weise wie die vorangegangene Wahl der weltlichen Landessynodalen. Nachdem sich die Bewerber – der Kläger und der Beigeladene zu 1. – in einer jeweils wenige Minuten dauernden Ansprache vorgestellt hatten, wurde unmittelbar anschließend die Wahl durchgeführt, bei der sich der Beigeladene zu 1. im ersten und einzigen Wahlgang durchsetzte.
Mit einem unter dem 31. Mai 2015 verfassten Schreiben an den Landeskirchenrat, dort eingegangen am 2. Juni 2015, erhob der Kläger unter Berufung auf § 66 WO Einspruch gegen die gesamte Wahl. Er machte geltend, dass der Vorsitzende des Wahlausschusses es unterlassen habe, vor dem Eintritt in den (ersten) Wahlgang auf die Möglichkeit einer Aussprache über die Bewerber oder deren Befragung hinzuweisen. Vielmehr sei er unmittelbar zur Wahlhandlung geschritten. Wäre in anderer Weise verfahren worden, hätte der Umstand, dass die Beigeladenen zu 2. und 3. keinem Presbyterium angehörten, klargestellt und erörtert werden können. Dies hätte möglicherweise ein abweichendes Wahlergebnis zur Folge gehabt.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 wies der Landeskirchenrat den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was einen Verstoß gegen die Wahlordnung erkennen lasse. Diese enthalte keine Vorschrift zur Frage, ob der Bezirkssynode auch ohne einen entsprechenden Antrag Gelegenheit zu geben sei, vor der Wahl von Landessynodalen die Wahlbewerber zu befragen oder eine Aussprache über deren Person zu führen. Auch eine weitergehende Prüfung der Wahl von Amts wegen führe nicht zu einem Erfolg des Einspruchs. Jedes Mitglied der Bezirkssynode hätte sich im Rahmen eines jeden Tagesordnungspunktes ohne vorherige Aufforderung durch den Vorsitzenden zu Wort zu melden können; Wortmeldungen zur Geschäftsordnung wären sogar vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Dem Kläger habe es daher freigestanden, einen Antrag zu stellen, mit dessen Hilfe der behauptete Wahlfehler hätte vermieden werden können. Von dieser Möglichkeit habe er indessen ausweislich der Niederschrift über die Tagung der Bezirkssynode am 30. Mai 2015 keinen Gebrauch gemacht. Dass die angefochtene Wahl unabhängig davon an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehler leide, sei nicht ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2015 Beschwerde. Er machte geltend, dass das Vorgehen des Leiters des Wahlausschusses die Frage aufwerfe, ob die Grenze zur Wahlmanipulation überschritten sei. Des Weiteren machte er geltend, dass der Zeitraum, der den Bewerbern um das Amt eines Landessynodalen für ihre Vorstellung zur Verfügung gestanden habe, in willkürlicher Weise auf wenige Minuten beschränkt worden sei. Es sei auch zu bemängeln, dass das Schreiben, mit dem er sich um das Amt eines geistlichen Mitglieds der Landessynode beworben habe, im Dekanat des Kirchenbezirks vorzeitig geöffnet worden sei.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 ergänzte der Kläger die Beschwerdebegründung um die Rüge, dass zweifelhaft sei, ob der Vorsitzende des Wahlausschusses an der Wahl hätte mitwirken dürfen. Die Bezirkssynode gehe wohl zu Unrecht davon aus, dass er ihr gemäß § 49 Abs. 1 KV als Geistlicher angehöre. Er sei aber ausschließlich Staatsbeamter. Demgegenüber werde Pfarrer Dr. ..., der ... am Institut ... der Universität ... tätig sei, nicht mehr als Mitglied der Bezirkssynode geführt und sei demgemäß auch nicht zur Tagung am 30. Mai 2015 eingeladen worden.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2015 wies die Kirchenregierung durch ihre synodalen Mitglieder die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:
Der Einspruch gegen eine nach der Wahlordnung der Landeskirche zu beurteilende Wahl unterliege der kurzen Frist von einer Woche und sei auf erhebliche Verstöße gegen Bestimmungen der Wahlordnung beschränkt; die Verstöße müssten darüber hinaus geeignet sein, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 66 i.V.m. § 37 Abs. 1 bis 3 WO). Nach diesen Maßgaben könne der Einspruch des Klägers keinen Erfolg haben. Für die Wahl zum Landessynodalen genüge die – bei allen Beigeladenen gegebene – Wählbarkeit als Presbyter. Für den Vorwurf des Klägers, die unterbliebene Aussprache über die Person der Wahlbewerber begründe den Verdacht der Wahlmanipulation, fehle es an einem Anhaltspunkt. Entsprechendes gelte für die Begrenzung der den Bewerbern eingeräumten Zeit der Vorstellung auf vier bis fünf Minuten. Eine solche Begrenzung sei im Interesse eines in zeitlicher und sachlicher Hinsicht angemessenen Tagungsverlaufs zulässig. Dass der Vorsitzende des Wahlausschusses der Bezirkssynode einzelne Bewerber hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Redezeit oder in anderer Beziehung bevorzugt oder benachteiligt hätten, sei weder behauptet worden noch ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, dass das Schreiben, mit dem er sich um die Wahl zur Landessynode beworben habe, im Dekanat des Kirchenbezirks vorzeitig geöffnet worden sei, werde ein Wahlfehler nicht aufgezeigt. Die Bewerbung um ein öffentliches Amt wie dasjenige eines Landessynodalen sei kein Vorgang, der vertraulich zu behandeln sei. Es sei auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Wahlausschuss der Bezirkssynode der Unterstützung durch das Dekanat bedient habe. Die Zweifel des Klägers an der Zugehörigkeit des Vorsitzenden des Wahlausschusses zur Bezirkssynode seien unbegründet. Dieser sei Geistlicher und im Zeitpunkt der Wahl als ... tätig gewesen. In dieser Funktion habe er sich unmittelbar im Dienst der Landeskirche befunden. Demgegenüber habe der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass Pfarrer ..., der ... am Institut ... der Universität ... mittelbar im Dienst der Landeskirche stehe, weiterhin Mitglied der Bezirkssynode sei. Als solches hätte er zur Tagung am 30. Mai 2015 eingeladen werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, stelle allerdings in Anbetracht der Zahl der Stimmen, die die Beigeladenen auf sich vereinigt hätten, keinen Wahlfehler dar, der im Sinne von § 66 i.V.m. § 37 Abs. 3 WO geeignet gewesen wäre, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Angesichts dessen sei auch unerheblich, dass nach der Vorschrift des § 17 Halbsatz 1 GO-BS die Beschlussfähigkeit der Bezirkssynode davon abhänge, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden seien.
Nachdem der Landeskirchenrat den Beigeladenen mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund der Vorschrift des § 66 Satz 2 i.V.m. § 36 Satz 1 WO und Nr. 59 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Wahlordnung - WODV - trotz der Erfolglosigkeit der Beschwerde des Klägers nicht vor dem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung vom 16. Juni 2015 in das Amt des Landessynodalen eingeführt werden dürften und deshalb auch nicht zu der auf den 16. bis 18. Juli 2015 anberaumten ersten Tagung der neuen Landessynode eingeladen würden, haben die Beigeladenen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat dem von ihnen jeweils gestellten Antrag im Wege der Vorsitzendenentscheidung stattgegeben (Beschlüsse vom 14. Juli in den Verfahren XIII 102/09-161 bis 163). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Kirchengerichtshof der EKD - KGH EKD - durch seinen Verwaltungssenat mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Pfälzische Landeskirche nur für Revisionsverfahren begründet worden sei; im Übrigen unterfielen nach der Bestimmung des § 16 Nr. 3 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD -), die mangels einer abweichenden landeskirchlichen Regelung auch hier Anwendung finde, Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht nicht seiner Zuständigkeit (Beschlüsse vom 9. Oktober 2015 in den Verfahren 0135/9 bis 11-2015).
Am 6. August 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er das Ziel einer Ungültigerklärung der Wahl der Beigeladenen zu Landessynodalen weiterverfolgt. Er trägt vor:
Ein durchgreifender Wahlfehler liege schon deshalb vor, weil die Bezirkssynode am 30. Mai 2015 gemäß § 17 Halbsatz 1 GO-BS nicht beschlussfähig gewesen sei. Denn ihr Mitglied Dr. ... sei zu der Tagung nicht eingeladen worden. Eine vollständige Bezirkssynode sei indessen, wie sich aus § 49 Abs. 1 KV sowie § 42 Abs. 1 und § 56 WO ergebe, Voraussetzung für eine gültige Wahl. Entgegen dem Transparenzgebot des § 63 Satz 5 WO sei Herr Dr. ... auch nicht von den eingegangenen Bewerbungen um das Amt eines Landessynodalen in Kenntnis gesetzt worden. Damit lägen erhebliche Verstöße gegen wahlrechtliche Bestimmungen vor, die der Verhütung von Manipulationen dienten, und im Sinne von § 66 i.V.m. § 37 Abs. 3 WO auch geeignet seien, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass in Anbetracht der hohen Zahl der Stimmen, die die Beigeladenen bei ihrer Wahl zu Landessynodalen letztlich auf sich vereinigt hätten, die Stimme eines Mitglieds der Bezirkssynode allein ein anderes Ergebnis nicht hätte herbeiführen können. Denn diese Betrachtung stelle nicht in Rechnung, dass ein entsprechendes Auftreten des Betroffenen die übrigen Bezirkssynodalen möglicherweise zu einem anderen Wahlverhalten bewogen hätte. In jedem Fall hätte der Bezirkssynode aufgrund der Vorschrift des § 63 Satz 5 WO Gelegenheit gegeben werden müssen, vor dem Eintritt in die Wahl eine Aussprache über die Person der Wahlbewerber zu führen. Dass dies nicht geschehen sei, stelle einen weiteren erheblichen Verstoß gegen zwingende Vorschriften des kirchlichen Wahlrechts dar. Der Einwand, die gebotene Aussprache hätte auch mit Hilfe eines entsprechenden Antrags erzwungen werden können, sei schon deshalb unbehelflich, weil der Vorsitzende des Wahlausschusses nach der Vorstellung der Bewerber besonders zügig zur Wahl übergegangen sei und hierdurch den Eindruck erweckt habe, dass die Möglichkeit einer Befragung oder einer Aussprache nicht bestehe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Entscheidung vom 16. Juni 2015 und der Beschwerdeentscheidung vom 8. Juli 2015 die Beklagte zu verpflichten, seinem Einspruch gegen die Wahl der Landessynodalen durch die Bezirkssynode des Kirchenbezirks ... am 30. Mai 2015 stattzugeben und die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und hebt die in § 66 i.V.m. § 37 Abs. 1 WO festgelegten zeitlichen Grenzen des Einspruchs gegen eine Wahl hervor. Wahlfehler, die nicht innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses geltend gemacht würden, könnten in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Daher sei der Kläger mit den in seinen Schreiben vom 24. und 29. Juni 2015 und erst recht mit den erstmals im Klageverfahren erhobenen Rügen materiell präkludiert.
Der Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Ausführungen der Beklagten und unterstützt insbesondere die Auffassung, dass nur die vom Kläger innerhalb der Wochenfrist des § 37 Abs. 1 WO erhobene Rüge der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Dies gelte, wie die kirchengerichtliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung der staatlichen Gerichte zu vergleichbaren Normen bestätigten, unabhängig davon, dass die Vorschrift eine materielle Präklusion nicht ausdrücklich anordne. Mit den innerhalb der Wochenfrist vorgebrachten Gründen werde der Gegenstand der Wahlanfechtung vom Einspruchsführer abschließend bestimmt. Zu dem vom Kläger mit der Klageschrift in den Mittelpunkt gerückten Umstand, dass Herr Pfarrer Dr. ..., der ... am Institut ... der Universität ... tätig sei, zu Unrecht nicht als Mitglied der Bezirkssynode geführt und deshalb auch nicht zu deren Tagung am 30. Mai 2015 eingeladen worden sei, sei vorsorglich Folgendes anzumerken: § 49 Abs. 1 KV sowie § 42 und § 56 WO legten lediglich die Zusammensetzung der Bezirkssynoden und deren Zuständigkeit für die Wahl der Landessynodalen fest. § 17 Halbsatz 1 GO-BS bestimme zwar, dass die Beschlussfähigkeit der Bezirkssynode die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder voraussetze. Das Unterbleiben einer Einladung Herrn Dr. ..., das lediglich auf einem Versehen beruhe, welches seine Ursache in einem zwischen dem Landeskirchenrat und dem Kirchenbezirk hinsichtlich der dienstlichen Stellung von Herrn Dr. ... aufgetretenen Missverständnis habe, stelle keinen erheblichen Wahlfehler dar und sei im Übrigen nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Die Überlegungen des Klägers zu den Auswirkungen eines möglichen Auftretens Herrn Dr. ... vor der Bezirkssynode seien rein spekulativ. Ein Verfahrensfehler im Rahmen eines Wahlvorgangs sei indessen nach gefestigter Rechtsprechung der staatlichen Gerichte wahlprüfungsrechtlich nur dann erheblich, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit eines Einflusses auf das Wahlergebnis begründe. Dies sei hier nicht der Fall.
Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache geäußert, aber keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vom Beklagten vorgelegten zwei Hefte Behördenakten und die Akten der gerichtlichen Verfahren XIII-09/161 bis 163 Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b und § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - VuVGG - zulässig.
Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an der notwendigen Klagebefugnis. Zwar dient das Wahlprüfungsverfahren, das er als Mitglied der Bezirkssynode mit seinem Einspruch vom 31. Mai 2015 gegen die am 30. Mai 2015 erfolgte Wahl der Beigeladenen zu Landessynodalen gemäß § 66 Satz 1 WO zulässigerweise in Gang gesetzt hat, wie vergleichbare staatliche Wahlprüfungsverfahren in erster Linie dem Allgemeininteresse an einer gesetzmäßigen Zusammensetzung des von der Wahl maßgebend berührten Organs (hier: der Landessynode) und nur in diesem Rahmen auch dem Schutz seines aktiven und passiven Wahlrechts (vgl. hierzu: Hahlen, in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Aufl., 2013, § 49 Rn. 6, S. 750 m. N. aus der Rspr.). Dem Kläger steht aber ein Recht darauf zu, dass die Einhaltung der wahlrechtlichen Vorschriften, deren Missachtung er mit seinem Einspruch rügt, nach Maßgabe von § 66 i.V.m. § 37 WO rechtsfehlerfrei geprüft und beurteilt wird. Mit seiner Klage macht er in substantiierter Art und Weise geltend, dass die Beklagte mit der Zurückweisung seines Einspruchs durch den Bescheid vom 16. Juni 2015 und seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung durch den Bescheid vom 8. Juli 2015 dieses Recht verletzt habe und zu verpflichten sei, die von ihm angefochtene Wahl für ungültig zu erklären.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf einen Erlass des begehrten Verpflichtungsausspruchs (§ 22 Abs. 1 VuVGG). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Mit der Klage wird in erster Linie geltend gemacht, dass die Bezirkssynode am 30. Mai 2015 gemäß § 17 Halbsatz 1 GO-BS, § 49 Abs. 1 KV, § 42 Abs. 1 und § 56 WO nicht beschlussfähig gewesen sei, weil Pfarrer Dr. ..., der ... am Institut ... der Universität ... tätig sei und als solcher mittelbar im Dienst der Landeskirche stehe, unzutreffenderweise nicht als Bezirkssynodaler geführt worden sei und deshalb weder eine Einladung zu der Tagung am 30. Mai 2015 erhalten habe noch, wie es nach § 63 Satz 5 WO geboten gewesen wäre, von den eingegangenen Bewerbungen um das Amt eines Landessynodalen in Kenntnis gesetzt worden sei. Diese Rüge greift nicht durch.
Zwar wird das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher Hinsicht von der Beklagten wie den Beigeladenen nicht bestritten und auch vom Gericht nicht in Zweifel gezogen. Es trifft auch zu, dass § 17 Satz 1 GO-BS – im Gegensatz zu den vom Kläger weiter in Bezug genommenen Vorschriften der § 49 Abs. 1 KV, § 42 Abs. 1 und § 56 WO, die lediglich die Zusammensetzung der Bezirkssynode und ihrer Zuständigkeit für die Wahl der Landessynodalen festlegen – die Beschlussfähigkeit der Bezirkssynode von einer ordnungsgemäßen Einladung aller Bezirkssynodalen abhängig macht, ohne dass die Möglichkeit einer Heilung insoweit aufgetretener Fehler, wie sie z.B. in den Gemeindeordnungen der Länder für vergleichbare Fallgestaltungen regelmäßig eröffnet ist (vgl. nur § 34 Abs. 4 oder § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO RP), ausdrücklich vorgesehen wäre. Ferner dürfte der Auffassung des Klägers zuzustimmen sein, dass es sich bei § 17 ... GO-BS – ungeachtet der Frage nach der Rechtsnatur der Bestimmungen der vom Landeskirchenrat gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 KV erlassenen Geschäftsordnung für die Bezirkssynoden im Übrigen – um eine wahlrechtliche Vorschrift handelt, auf die ein Einspruch gemäß § 66 i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 WO in zulässiger Weise gestützt werden kann. Der Kläger hat es indessen versäumt, die Rüge der fehlenden Beschlussfähigkeit der Bezirkssynode rechtzeitig, d.h. noch vor dem Ablauf der Wochenfrist des § 66 Satz 1 WO, zu erheben. Denn er hat erstmals im Klageverfahren die fehlende Einladung des Bezirkssynodalen Dr. ... bemängelt und zu diesem Mangel in hinreichender Weise vorgetragen. Zuvor hat er sich darauf beschränkt, in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2015 die Frage aufzuwerfen, warum Herr Dr. ... nicht (mehr) als Bezirkssynodaler angesehen werde. § 66 Satz 1 WO setzt indessen nicht nur der Einlegung des Einspruchs gegen eine Wahl, sondern auch der Vorlage der gebotenen Einspruchsbegründung eine zeitliche Grenze. Der Einspruchsführer muss die Mängel, auf die er seinen Rechtsbehelf stützt, innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist in substantiierter Art und Weise geltend machen. Danach kann er nur noch ergänzend vortragen, nicht aber einen weiteren eigenständigen Mangel zum Gegenstand des Verfahrens machen. Diese Einschränkung des Rechts der Wahlanfechtung findet ihre Rechtfertigung in dem auch im kirchlichen Recht geltenden Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit diesem wäre es unvereinbar, wenn für längere Zeit Unsicherheit über die ordnungsgemäße Zusammensetzung oder gar den Bestand eines Organs der Landeskirche bestünde. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein leitendes, mit Gesetzgebungsbefugnissen ausgestattetes Organ wie die Landessynode betroffen ist (vgl. zum Ganzen: VGH UEK, Urteil vom 19. November 1984 - VGH 56/84 -, II.3. und KVVG EKHN, Urteil vom 19. Februar 1963 - KVVG I 1/62 -Entscheidungsgründe, Teil 2 a.E. sowie aus dem Bereich des staatlichen Rechts: Hahlen, a.a.O., Rn. 24 bis 30, S. 768 bis 774 m. N. aus der Rspr.). Die in § 66 Satz 1 WO festgelegte Frist von einer Woche ist zwar knapp bemessen, aber nicht so kurz, dass sich die Frage eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht stellte.
Der Kläger vermag mit seiner Rüge einer mangelnden Beschlussfähigkeit der Bezirkssynode am 30. Mai 2015 hier auch nicht deshalb durchzudringen, weil im Beschwerdebescheid vom 8. Juli 2015 zu diesem Gesichtspunkt auch Ausführungen zur Sache gemacht werden. Nach Auffassung der Beklagten sind diese nicht entscheidungstragend, vielmehr handle es sich nur um sog. obiter dicta. Hierfür spricht, dass zur Begründung der Beschwerdeentscheidung eingangs auf die kurze Einspruchsfrist des § 66 Satz 1 WO und die Notwendigkeit einer raschen Klärung der Gültigkeit der Wahl hingewiesen wird. Allerdings werden die nachfolgenden Ausführungen nicht ausdrücklich als obiter dicta gekennzeichnet. Nimmt man hinzu, dass das erkennende Gericht in früheren Entscheidungen dem Landeskirchenrat die Befugnis zugesprochen hat, nach Ablauf der Frist des § 66 Satz 1 WO bekannt gewordene, nicht zum Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens nach § 66 i.V.m. § 37 WO gemachte Wahlfehler von Amt wegen aufzugreifen und zur Grundlage der Ungültigerklärung einer Wahl zu machen (Urteil vom 20. September 1985 - XIII 102/09-42 -; vgl. auch Urteil vom 3. November 1987 - XIII 102/09-44 -; ferner: § 2 Abs. 4 Satz 2 WahlPrG Bund sowie Hahlen, a.a.O., Rn. 26, S. 770 f.), könnte der Beschwerdebescheid deshalb auch dahin zu verstehen sein, dass mit ihm bindend darüber entschieden werden sollte, ob die am 30. Mai 2015 durchgeführte Wahl wegen einer fehlenden Beschlussfähigkeit der Bezirkssynode gemäß § 66 i.V.m. § 37 WO für ungültig zu erklären sei. Dieser Annahme dürfte nicht entgegenstehen, dass sich das erkennende Gericht bisher nicht zu der Frage geäußert hat, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch eine Verpflichtung des Landeskirchenrats zu einer Prüfung von Wahlfehlern von Amts wegen besteht und ob die Befugnis (nebst einer etwaigen Verpflichtung) zu einer solchen Prüfung in gleicher Weise der Kirchenregierung zukommt, wenn bei ihr – wie hier – eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einspruchs nach § 66 WO anhängig ist. Letztlich kann all dies aber dahingestellt bleiben, weil der Klage auch dann der Erfolg versagt bleiben müsste, wenn die im Beschwerdebescheid vom 8. Juli 2015 enthaltenen Ausführungen zu den Auswirkungen der unterbliebenen Einladung Herrn Dr. ... zur Tagung der Bezirkssynode am 30. Mai 2015 auf die Gültigkeit der Wahl der Beigeladenen zu Landessynodalen entscheidungstragend wären.
Zum einen hat die Kirchenregierung den festgestellten Einladungsmangel in nachvollziehbarer Weise mit dem Hinweis auf die Zahl der Stimmen, die die Beigeladenen (letztlich) auf sich vereinigen konnten, als nicht geeignet gewertet, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 66 i.V.m. § 37 Abs. 3 WO). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, diese Betrachtung stelle nicht in Rechnung, dass ein entsprechendes Auftreten von Herrn Dr. ... vor der Bezirkssynode die übrigen Bezirkssynodalen zu einem anderen Wahlverhalten hätte bewegen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um Mutmaßungen handelt und ein Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften nicht schon dann zur Ungültigerklärung einer Wahl führt, wenn nur theoretisch die Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Verstoß ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. Ein solches Ergebnis muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr konkret wahrscheinlich und nicht ganz fernliegend erscheinen (Hahlen, a.a.O., Rn. 13 f., S. 758 bis 761 wiederum m. N. aus der Rspr.).
Unabhängig davon wäre eine Prüfung des verspäteten Vorbringens des Klägers durch die Beklagte von Amts wegen auch nicht geeignet, den Prüfungsumfang im vorliegenden gerichtlichen Verfahren entsprechend zu erweitern. Allein die im Einspruchsverfahren nach § 66 WO rechtzeitig erhobenen Rügen bilden den Streitgegenstand eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens. Schon gar nicht darf das Gericht seiner Entscheidung Rügen zugrunde legen, die erstmals ihm gegenüber erhoben wurden. Alles andere widerspräche dem Zweck des Wahlprüfungsverfahrens, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst rasch Klarheit über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl zu schaffen (vgl. Hahlen, a.a.O., Rn. 36 f., S. 778 bis 781 ebenfalls m. N. aus der Rspr.). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 1985 - 7 A 33/85 - (AS 20, 106 und NVwZ 1987, 917), mit dem für das Wahlanfechtungsverfahren nach § 43 GemO RP entschieden wurde, dass bei der behördlichen wie bei einer anschließenden gerichtlichen Überprüfung einer vom Gemeinderat vorgenommenen Wahl alle erkennbaren Anfechtungsgründe jederzeit zu berücksichtigen seien, auch wenn der Einspruchsführer diese mit der Anfechtung nicht geltend gemacht habe, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Standpunkt mit den Besonderheiten der Vorschrift des § 43 GemO RP begründet, die einem Gemeinderatsmitglied in materieller Hinsicht ein subjektiv-öffentliches Recht auf ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren verleihe und in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine sondergesetzliche Regelung eines Kommunalverfassungsstreits darstelle. Für das Verfahren der auf Wahlen zu Volksvertretungen im staatlichen und gemeindlichen Bereich bezogenen Wahlprüfung, dem das Verfahren nach § 66 WO vergleichbar ist, hat das Oberverwaltungsgericht demgegenüber die allgemein anerkannte Auffassung bekräftigt, dass nach dem Ablauf der jeweiligen Einspruchsfrist weitere den Einspruch begründende Tatsachen weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise geltend gemacht werden könnten.
Die hier nach alledem allein zur Prüfung verbleibende, vom Kläger mit seinem Einspruchsschreiben vom 31. Mai 2015 vorgebrachte Rüge, dass die Wahl der Beigeladenen zu Landessynodalen für ungültig zu erklären sei, weil vor dem Eintritt in den (ersten) Wahlgang weder eine Befragung der Wahlbewerber noch eine Aussprache über deren Person stattgefunden habe, nachdem der Vorsitzende des Wahlausschusses es unterlassen habe, eine entsprechende Möglichkeit zu eröffnen, ist unbegründet. Nach § 66 i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 WO kann ein Einspruch gegen eine Wahl nach §§ 53 ff. WO, wie sie hier in Rede steht, nur darauf gestützt werden, dass das Wahlverfahren nicht „entsprechend diesem Gesetz“ durchgeführt wurde. Weder die Wahlordnung noch allgemeine Wahlrechtsgrundsätze oder sonstige Rechtsvorschriften, denen die Wahl unterlag, begründen indessen eine Verpflichtung der Wahlleitung, auch ohne eine entsprechende Anregung oder Beschlussfassung der Bezirkssynode Gelegenheit zu einer Befragung der Wahlbewerber oder eine Aussprache über deren Person zu geben. Eine solche Verfahrensweise mag zweckmäßig und nicht unüblich sein, rechtlich zwingend ist sie nicht.
Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte, die im vorliegenden Zusammenhang auch auf den kirchlichen Bereich übertragen werden kann, anerkannt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Bildung des Wählerwillens, die der Kläger im Vorgehen des Leiters des Wahlausschusses der Bezirkssynode am 30. Mai 2015 sieht, keinen durchgreifenden Wahlanfechtungsgrund bildet, wenn nicht rechtzeitig zumutbare Möglichkeiten einer Abwehr der behaupteten Einflussnahme ergriffen wurden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 11 und juris, Rn. 62 ff., insbes. 83). So liegen die Dinge hier. Der Kläger hätte sich, worauf die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16. Juni 2015 zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GO-BS mit der Anregung oder dem Antrag zu Wort melden können, vor dem Eintritt in die Wahlhandlung möge Gelegenheit zu einer Aussprache über die Person der Bewerber oder deren Befragung gegeben werden. Dies gilt auch, wenn der Vorsitzende des Wahlausschusses, wie der Kläger behauptet, nach der Vorstellung der Bewerber besonders zügig zur Wahl übergegangen sein sollte und hierdurch der Eindruck entstanden sein könnte, dass die Möglichkeit einer Befragung oder einer Aussprache nicht bestehe. Da die Anregung oder der Antrag, eine solche Möglichkeit zu eröffnen, die Geschäftsordnung betroffen hätte, hätte der Kläger bei einer entsprechenden Meldung sogar vorrangig berücksichtigt werden müssen (§ 22 Abs. 1 GO-BS). Gleichwohl hat er seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht das Wort ergriffen. Das schließt einen Erfolg der hier zur Beurteilung stehenden Rüge aus. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger sich selbst um das Amt eines Landessynodalen beworben hatte. Denn mit seiner Kandidatur hatte er sich dem Wahlwettbewerb gestellt. Das lässt einen Verzicht auf die von ihm geübte Zurückhaltung zumutbar erscheinen. Dies gilt umso mehr, als seine Bewerbung auf das Amt eines geistlichen Mitglieds der Landessynode gerichtet war, während die von ihm vermisste „Personaldebatte“ nach seiner Auffassung vor allem der Frage der presbyterialen Erfahrung der Bewerber um das Amt eines weltlichen Mitglieds der Landessynode hätte gelten sollen.
Die Klage musste nach alledem ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Abs. 2 VuVGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, weil dieser durch die Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen zu 2. und 3., die sich diesem Risiko nicht ausgesetzt haben, tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten fallen nicht an (§ 24 Abs. 1 VuVGG).
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 27 VuVGG, § 16 Nr. 3 VwGG.EKD; KGH EKD - Verwaltungssenat - Beschlüsse vom 9. Oktober 2015 in den Verfahren 0135/9 bis 11-2015).