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Erlass zum Verfahren über die stufenweise Eingliederung nach längerer Krankheit von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und -beamten

Vom 3. Mai 2016

(ABl. 2016 S. 40)

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A. Allgemein

  1. 1Die stufenweise Eingliederung ermöglicht den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den Kirchenbeamtinnen und –beamten eine abgestufte Rückkehr in den Dienst nach einer – insbesondere längeren – Krankheit bis zur Herstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit. 2Die Maßnahme dient dazu
    - Krankheitszeiten zu verkürzen,
    - Rückfälle zu vermeiden und
    - eine Versetzung in den Ruhestand zu verhindern.
    3Die stufenweise Eingliederung ist eine Maßnahme der Prävention und Eingliederung im Sinne des § 84 SGB IX i. V. m. §§ 24 Abs. 3, 89 Abs. 2 PfDG.EKD bzw. i. V. m. § 18 KBG.EKD.
  2. Für eine stufenweise Eingliederung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    a) Es bestand/besteht eine – insbesondere länger währende – krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, unabhängig von der Art und dem Grund der Erkrankung.
    b) Eine zeitlich begrenzte Einsatzfähigkeit ist bereits vorhanden.
    c) Die volle Einsatzfähigkeit ist in absehbarer Zeit wieder erreichbar (positive Prognose).
  3. 1Während der stufenweisen Eingliederung gilt die Pfarrerin oder der Pfarrer sowie die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte grundsätzlich als dienstfähig (mit den unten beschriebenen Auswirkungen), muss also alle Tätigkeitsfelder ihres oder seines Amtes ausführen können. 2Die Begrenzung auf einzelne Tätigkeitsfelder ist grundsätzlich nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich. 3Ist die volle Einsatzfähigkeit in absehbarer Zeit (max. ein Jahr, siehe C.) nicht erreichbar, liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit oder eine begrenzte Dienstfähigkeit mit den entsprechenden Rechtsfolgen vor.
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B. Verfahren

  1. 1Die Initiative für eine stufenweise Eingliederung nach längerer Krankheit kann sowohl vom Dienstherrn als auch von der oder dem Betroffenen ausgehen. 2Das Anliegen ist in einem gemeinsamen Gespräch zu erörtern. 3Die Entscheidung, ob die Eingliederung im konkreten Fall durchzuführen ist, trifft der Dienstherr (Ermessensentscheidung). 4Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 5Andererseits kann eine stufenweise Eingliederung nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen; angeordnet werden kann sie nicht.
  2. 1Grundlage für die Entscheidung ist die medizinische Beurteilung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt. 2Die Beurteilung wird der B•A•D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH zur Stellungnahme zugeleitet. 3Die ärztliche Bescheinigung muss folgende Aussagen beinhalten:
    a) Feststellung über die vorübergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit
    b) Stufenplan (Entlastungsumfang und Dauer für jede Stufe)
    c) Prognose, dass die volle Dienstfähigkeit am Ende der Eingliederungsmaßnahme (in der Regel max. sechs Monate) wieder hergestellt ist.
    4Hat der Dienstherr begründete Zweifel an der ärztlicherseits vorgeschlagenen Maßnahme (z. B. hinsichtlich des Umfangs der Entlastung, der Stufenverteilung, der Gesamtdauer) oder besteht der Verdacht der dauernden (vollen oder begrenzten) Dienstunfähigkeit, kann der amtsärztliche Dienst oder eine vom Dienstherrn bestimmte Ärztin oder ein vom Dienstherrn bestimmter Arzt herangezogen werden. 5Dies kann auch noch während der Maßnahme geschehen. 
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C. Dauer

  1. 1Der vorübergehend reduzierte Dienstumfang ist innerhalb von Stufen kontinuierlich bis zur vollen Dienstfähigkeit zu steigern (Stufenplan). 2Sowohl der zeitliche Entlastungsumfang als auch die Anzahl der Stufen und deren Dauer orientieren sich an den Umständen des Einzelfalls.
  2. 1Eine Gesamtdauer von sechs Monaten sollte in der Regel nicht überschritten werden. 2In besonderen Ausnahmefällen kann eine Eingliederung auch innerhalb von zwölf Monaten erfolgen. 3Ebenso ist eine Verlängerung der Eingliederungsmaßnahme möglich, wenn besondere Umstände gegeben sind. 4In beiden Fällen sollte immer der amtsärztliche Dienst oder eine vom Dienstherrn bestimmte Ärztin oder ein vom Dienstherrn bestimmter Arzt die Besonderheit bestätigen. 5Dies gilt auch für den Fall, dass die Entlastung nicht nur zeitlich erfolgen soll, sondern bestimmte Tätigkeitsfelder ausgenommen werden sollen.
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D. Auswirkungen

  1. 1Während der stufenweisen Eingliederung gilt die Pfarrerin oder der Pfarrer sowie die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte grundsätzlich als dienstfähig. 2Sie oder er erhält eine teilweise Dienstbefreiung.
  2. 1Die genehmigte Dienstbefreiung bleibt ohne Folgen für die Zahlung der Besoldung. 2Die Eingliederung ist keine Form der Teilzeitbeschäftigung. 3Die Besoldung wird im gleichen Umfang wie vor der Eingliederung weitergezahlt. 4Dementsprechend reduziert sich auch die Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit durch die Eingliederungsmaßnahme nicht.
  3. Die Gewährung von Urlaub während dieser Zeit ist möglich.
  4. Tritt während der Eingliederungsmaßnahme die volle Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ein, so ist diese im üblichen Verfahren anzuzeigen und gegebenenfalls nachzuweisen.
  5. Die Organisation der Vertretung während des Eingliederungszeitraums übernimmt die zuständige dienstaufsichtsführende Stelle gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat.
  6. 1Die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. die Mitarbeitervertretung kann zu jedem Zeitpunkt der Eingliederungsphase durch die betroffene Person hinzugezogen werden. 2Liegt eine Schwerbehinderung von mindestens 50 % bei der betroffenen Person vor oder wurde eine Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung festgestellt, so können auch die entsprechenden Vertrauenspersonen hinzugezogen werden.
    3Darauf wird die Pfarrerin oder der Pfarrer und die Kirchenbeamtin oder der –beamte vor der Entscheidung über eine stufenweise Eingliederung seitens des Landeskirchenrates hingewiesen.

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