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Gesetz
über den Dienst der Pfarrerin/des Pfarrers (Pfarrdienstgesetz)

vom 1. Oktober 2005

(ABl. 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Pflicht zur Nutzung der Pfarrwohnung - Pfarrwohnungspflichtänderungsgesetz vom
20. November 2010 (ABl. 2010 S. 228)1#

Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt
1.
2.
3.
Fünfter Abschnitt
Sechster Abschnitt
Siebter Abschnitt
Achter Abschnitt
Neunter Abschnitt
Zehnter Abschnitt
Elfter Abschnitt
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Erster Abschnitt
Grundbestimmung

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§ 1
Dienstverhältnis der Pfarrerin/des Pfarrers

( 1 ) Das Dienstverhältnis der Pfarrerin/des Pfarrers ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art.
( 2 ) Aus besonderen Gründen können Theologinnen/Theologen nach Maßgabe des zehnten Abschnitts im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.
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Zweiter Abschnitt
Voraussetzung für die Begründung eines Dienstverhältnisses

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§ 2
Ernennungsvoraussetzungen

Zur Pfarrerin/Zum Pfarrer können Frauen und Männer ernannt werden, die ordiniert sind und die Anstellungsfähigkeit besitzen.
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§ 3
Anstellungsfähigkeit

Die Anstellungsfähigkeit kann nur der/dem verliehen werden, die/der
  1. die vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung erhalten sowie die Erste und Zweite Theologische Prüfung bestanden hat,
  2. bereit ist, den Dienst nach der landeskirchlichen Ordnung zu übernehmen und zu führen,
  3. frei von solchen Krankheiten und Gebrechen ist, die sie/ihn an der Ausübung ihres/seines Dienstes wesentlich hindern.
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§ 4
Anstellungsfähigkeit in Ausnahmefällen

Einer/Einem akademisch ausgebildeten Theologin/Theologen einer anderen Kirchengemeinschaft kann ausnahmsweise die Anstellungsfähigkeit verliehen werden. Die Bewerberinnen/ Bewerber haben sich einem Kolloquium zu unterziehen. Die Kirchenregierung entscheidet darüber, ob die Anstellungsfähigkeit erst nach angemessener Probezeit verliehen wird.
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§ 5
Besondere Anstellungsfähigkeit

In besonderen Fällen kann die Anstellungsfähigkeit (besondere Anstellungsfähigkeit) abweichend von § 3 Buchst. a verliehen werden, wenn hieran ein besonderes kirchliches Interesse besteht und in einer Prüfung ein ausreichendes Maß allgemeiner und theologischer Bildung nachgewiesen wird.
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§ 6
Anerkennung der Anstellungsfähigkeit

Die Pfälzische Landeskirche erkennt die von einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland verliehene Anstellungsfähigkeit an.
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§ 7
Anerkennung der besonderen Anstellungsfähigkeit

Hat eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland einer Bewerberin/einem Bewerber die Anstellungsfähigkeit abweichend vom Grundsatz des § 3 Buchst. a verliehen, so kann die Pfälzische Landeskirche auch diese Anstellungsfähigkeit anerkennen. Die Bewerberin/Der Bewerber hat sich einer Prüfung zu unterziehen. Die Kirchenregierung entscheidet darüber, ob die Anstellungsfähigkeit erst nach einer angemessenen Probezeit anerkannt wird.
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§ 8
Überprüfung und Verlust der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Eine Ergänzungsprüfung kann trotz verliehener Anstellungsfähigkeit für die/den angeordnet werden, die/der, gerechnet vom Tage der jeweiligen Prüfung an,
  1. nach Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung länger als fünf Jahre,
  2. nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung länger als drei Jahre nicht im kirchlichen Dienst gestanden hat.
( 2 ) Die Anstellungsfähigkeit erlischt, wenn an der angeordneten Ergänzungsprüfung nicht oder ohne Erfolg teilgenommen wird.
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Dritter Abschnitt
Begründung des Dienstverhältnisses

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§ 9
Ernennung

Durch die Ernennung zur Pfarrerin/zum Pfarrer wird ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet.
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§ 10
Ernennungsurkunde

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Die Ernennungsurkunde muss die Worte „unter Berufung in den Dienst der Landeskirche auf Lebenszeit“ enthalten.
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§ 11
Rücknahme der Ernennung

Die Ernennung zur Pfarrerin/zum Pfarrer ist zurückzunehmen, wenn
  1. sie von der/dem Ernannten durch Täuschung oder auf eine andere unredliche Weise herbeigeführt ist,
  2. die Ernennung von einer sachlich unzuständigen Stelle ausgesprochen ist,
  3. die/der Ernannte zurzeit der Ernennung entmündigt war oder unter vorläufiger Vormundschaft stand.
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§ 12
Verfahren bei Rücknahme der Ernennung

( 1 ) Die Entscheidung über die Rücknahme ist schriftlich zu begründen und der Pfarrerin/dem Pfarrer zuzustellen. Vor der Rücknahme ist die Pfarrerin/der Pfarrer zu hören.
( 2 ) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass das Dienstverhältnis von Anfang an nichtig ist. Die vorgenommenen dienstlichen Handlungen bleiben jedoch gültig.
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Vierter Abschnitt
Inhalt des Dienstverhältnisses

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1. Allgemeine Dienstpflichten

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§ 13
Grundlegende Dienstpflicht

Die Pfarrerin/Der Pfarrer ist der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Sie/Er hat nach besten Kräften alles zu vermeiden, was ihrem/seinem Dienst in der ihr/ihm übertragenen Stelle abträglich sein könnte.
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§ 14
Besonderer Dienstauftrag

Durch die Übertragung einer Pfarrstelle erhält die Pfarrerin/der Pfarrer einen besonderen Dienstauftrag. Im Rahmen ihrer/seiner Leistungsfähigkeit können ihr/ihm auch Dienste zugewiesen werden, die nicht zu ihrer/seiner übertragenen Pfarrstelle gehören, sofern dies im kirchlichen Interesse notwendig und geboten ist. Die Pfarrerin/Der Pfarrer und die Dekanin/der Dekan sind zuvor zu hören.
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§ 14a
Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde

( 1 ) In Kirchengemeinden mit einer einzigen Pfarrstelle, in denen zwei Pfarrerinnen/Pfarrer gemeinsam Inhaberin/Inhaber oder Verwalterin/Verwalter einer Pfarrstelle sind, bestimmt sich die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde nach der Absprache der beiden Pfarrerinnen/Pfarrer. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Bezirkskirchenrat.
( 2 ) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen, in denen zwei Pfarrerinnen/Pfarrer gemeinsam Inhaberin/Inhaber oder Verwalterin/Verwalter einer Pfarrstelle sind, bestimmt sich die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde ungeachtet des Absatzes 1 nach der vorgeordneten Dienststellung, bei gleicher Dienststellung entscheidet das höhere Dienstalter. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter.
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§ 15
Fortbildung

Die Pfarrerin/Der Pfarrer soll sich um ihre/seine theologische und allgemeine Fortbildung bemühen. Sie/Er kann zur Teilnahme an Veranstaltungen, die diesem Ziel dienen, verpflichtet werden. Für die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen von längerer Dauer kann der Pfarrerin/dem Pfarrer Urlaub gewährt werden.
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§ 16
Ausschluss und Befreiung von dienstlichen Handlungen nichtgeistlicher Art

( 1 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer darf ohne Genehmigung keine dienstlichen Handlungen vornehmen, durch die sie/er sich selbst oder einer Person, zu deren Gunsten ihr/ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, einen Vorteil verschaffen würde.
( 2 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer ist von solchen dienstlichen Handlungen zu befreien, die sich gegen sie/ihn selbst oder eine Person richten würden, zu deren Gunsten ihr/ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
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§ 17
Beichtgeheimnis

( 1 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer hat das Beichtgeheimnis gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.
( 2 ) Die Wahrung des Beichtgeheimnisses steht unter dem Schutz der Kirche.
( 3 ) Dem Beichtgeheimnis unterliegt, was der Pfarrerin/dem Pfarrer in Ausübung der Seelsorge anvertraut wird.
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§ 18
Verschwiegenheitspflicht

( 1 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer hat über alle Angelegenheiten, die ihr/ihm in Ausübung des übertragenen Dienstes bekannt werden und die ihrer Natur nach oder auf Grund besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren.
( 2 ) Zu Verschwiegenheit ist eine Pfarrerin/ein Pfarrer auch dann verpflichtet, wenn ein Dienstverhältnis nicht mehr besteht.
( 3 ) Von der Verschwiegenheitspflicht kann die Pfarrerin/der Pfarrer durch den Landeskirchenrat befreit werden.
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§ 19
Gemeinschaft der kirchlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

( 1 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer soll die Gemeinschaft mit den anderen Pfarrerinnen/Pfarrern und mit den anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern pflegen.
( 2 ) Beabsichtigt eine Pfarrerin/ein Pfarrer, gegen eine kirchliche Mitarbeiterin/einen kirchlichen Mitarbeiter ein Gericht anzurufen oder die Einleitung eines Strafverfahrens zu veranlassen, so hat sie/er vorher den Landeskirchenrat zu unterrichten.
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§ 20
Pflichten gegenüber der Nachfolgerin/dem Nachfolger

Die Pfarrerin/Der Pfarrer hat alles zu vermeiden, was den Dienst der/des Nachfolgerin/Nachfolgers erschweren könnte.
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§ 21
Vertretungspflicht

Die Pfarrerinnen/Pfarrer sind verpflichtet, einander zu vertreten. Näheres bestimmt die Vertretungsordnung.
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§ 22
Geschenke

Die Pfarrerin/Der Pfarrer darf, auch nach Beendigung ihres/seines Dienstverhältnisses, Geschenke, die mit Haushaltsmitteln der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks, der Landeskirche oder kirchlicher Vereinigungen finanziert werden, nur mit vorheriger Zustimmung annehmen.
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§ 23
Amtsbezeichnung

( 1 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer führt die ihr/ihm in der Ernennungsurkunde verliehene Amtsbezeichnung.
( 2 ) Eine Pfarrerin/Ein Pfarrer im Ruhestand kann ihre/seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) weiterführen.
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§ 24
Amtstracht

Bei Gottesdiensten und Kasualien trägt die Pfarrerin/der Pfarrer die vorgeschriebene Amtstracht.
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§ 25
Pfarrwohnung

Die Pfarrerin/Der Pfarrer ist grundsätzlich verpflichtet, die für sie/ihn bestimmte Pfarrwohnung zu nutzen. In begründeten Fällen kann der zuständige Bezirkskirchenrat auf Antrag der Kirchengemeinde und im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat Ausnahmen hiervon genehmigen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Pfarrerin/der Pfarrer weiterhin in ihrem/seinem Amtsbereich wohnt.
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§ 26
Nutzung der Pfarrwohnung

( 1 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer darf Personen, die nicht zu ihrer/seiner Familie gehören, Teile der Pfarrwohnung nur überlassen, wenn dem zugestimmt wird. Werden vermögenswerte Interessen der Kirchengemeinde berührt, so ist auch die vorherige Zustimmung des Presbyteriums erforderlich.
( 2 ) Soll eine Pfarrwohnung auch zu außerkirchlichen Zwecken benutzt werden, so ist hierfür die vorherige Zustimmung erforderlich.
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§ 27
Dienstverhinderung und Dienstbehinderung

Eine Dienstverhinderung oder Dienstbehinderung durch Krankheit ist der vorgesetzten Dienststelle anzuzeigen. Übersteigt sie eine Woche, so ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
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§ 28
Anwesenheitspflicht

( 1 ) Will die Pfarrerin/der Pfarrer ihren/seinen Dienstbereich verlassen, so hat sie/er Urlaub zu beantragen. Verlässt die Pfarrerin/der Pfarrer ohne Urlaub schuldhaft ihren/seinen Dienstbereich, so verliert sie/er für die Dauer ihrer/seiner Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für eine einmalige Abwesenheit von weniger als 36 Stunden im Laufe einer Woche und für die Teilnahme an den Sitzungen der Synoden als Synodale.
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§ 29
Erledigung rückständiger Dienstgeschäfte

( 1 ) Kommt die Pfarrerin/der Pfarrer vorsätzlich oder grob fahrlässig Dienstgeschäften nicht nach, so kann gegen sie/ihn nach vergeblicher Mahnung und Fristsetzung eine Geldbuße bis zur Höhe von 150,00 € angedroht und verhängt werden.
( 2 ) Erledigt die Pfarrerin/der Pfarrer trotz Geldbuße nicht die rückständigen Dienstgeschäfte, so können auf erneute, befristete Ermahnung hin nach Ablauf der Frist die Dienstgeschäfte auf Kosten der Pfarrerin/des Pfarrers ausgeführt werden.
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§ 30
Übergabepflichten

( 1 ) Bei Beendigung ihres/seines Dienstes in der übertragenen Pfarrstelle hat die Pfarrerin/der Pfarrer die amtlichen Gegenstände der Dekanin/dem Dekan in Anwesenheit eines Mitglieds des Presbyteriums zu übergeben und über die ihr/ihm anvertraute Vermögensverwaltung Rechenschaft zu legen.
( 2 ) Stirbt die Pfarrerin/der Pfarrer, so hat die Dekanin/der Dekan die amtlichen Gegenstände in Verwahrung zu nehmen und sie der Vertreterin/dem Vertreter oder der Nachfolgerin/dem Nachfolger auszuhändigen. In beiden Fällen hat ein Mitglied des Presbyteriums anwesend zu sein.
( 3 ) Die Übergabe nach den Absätzen 1 und 2 ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von den beteiligten Personen zu unterschreiben. Jeder Beteiligte erhält eine Abschrift des Protokolls.
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2. Besondere Verpflichtungen und Bindung der Pfarrerin/des Pfarrers

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§ 31
Nebenbeschäftigung

( 1 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer darf eine mit ihrem/seinem dienstlichen Wirkungskreis nicht verbundene Stelle oder eine Beschäftigung neben dem ihr/ihm übertragenen Dienst nur übernehmen, soweit dies mit der gewissenhaften Erfüllung ihres/seines Dienstes vereinbar ist.
( 2 ) Zur Übernahme einer solchen Tätigkeit bedarf die Pfarrerin/der Pfarrer, auch wenn sie unentgeltlich oder ehrenhalber ausgeübt wird, der vorherigen Zustimmung. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für
  1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Betätigung oder eine Vortragstätigkeit,
  2. die Übernahme von Ämtern in Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestrebungen ausschließlich kirchlichen, wohltätigen, erzieherischen oder beruflichen Zwecken dienen.
Die Übernahme einer Betätigung nach Absatz 3 Buchstabe b ist anzuzeigen. Die Betätigung kann untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes beeinträchtigt wird.
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§ 32
Rechtsfolgen einer Mandatsbewerbung und Mandatsausübung

( 1 ) Bevor die Aufstellung einer Pfarrerin/eines Pfarrers als Bewerberin/Bewerber für die Wahl zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bekannt gegeben wird, hat die Pfarrerin/der Pfarrer ihr/sein Vorhaben dem Landeskirchenrat anzuzeigen.
( 2 ) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an sind auf die Rechte und Pflichten der Pfarrerin/des Pfarrers aus dem Dienstverhältnis neben den besonderen kirchengesetzlichen Regelungen die für die Landesbeamtinnen/Landesbeamten geltenden staatlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Das Ergebnis der Wahl hat die Pfarrerin/der Pfarrer dem Landeskirchenrat unverzüglich anzuzeigen.
( 4 ) Die Absätze 1 und 3 gelten für die Bewerbung um ein nicht in Absatz 1 genanntes politisches Mandat oder um ein politisches Amt sowie für die Übernahme des Mandats oder Amts entsprechend. Die Rechtsfolgen des Absatzes 2 können von der Kirchenregierung ganz oder zum Teil angeordnet werden.
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§ 33
Weitere Rechtsfolgen

( 1 ) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kandidatur an kann die Kirchenregierung der Pfarrerin/dem Pfarrer die Ausübung des ihr/ihm übertragenen kirchlichen Dienstes ganz oder zum Teil untersagen.
( 2 ) Mit der Annahme der Wahl verliert die Pfarrerin/der Pfarrer ihre/seine Pfarrstelle und die ihr/ihm sonst übertragenen kirchlichen Aufgaben und Funktionen. Sie/Er hat die Pfarrwohnung zu räumen. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tag der Annahme der Wahl für die Dauer des Mandats mit Ausnahme der Pflicht zur Wahrung des Beichtgeheimnisses (§ 17) und zur Verschwiegenheit (§ 18) sowie des Verbotes der Annahme von Geschenken (§ 22).
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann bestimmen, dass für die Dauer des Mandats die mit der Ordination verliehenen Rechte des geistlichen Standes ruhen.
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§ 34
Wiederverwendung

Die Pfarrerin/Der Pfarrer, die/der nach Beendigung des Mandats in das frühere Dienstverhältnis zurückkehrt, soll zur Bewerbung um eine Pfarrstelle zugelassen werden. Dieses Bewerbungsrecht kann frühestens drei Monate vor Beendigung des Mandats erstmals ausgeübt werden.
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§ 35
Eheschließung

( 1 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer hat ihre/seine Eheschließung anzuzeigen.
( 2 ) Die Ehegattin/Der Ehegatte der Pfarrerin/des Pfarrers soll einem evangelischen Bekenntnis angehören.
( 3 ) Wenn die Ehegattin/der Ehegatte der Pfarrerin/des Pfarrers nicht einem evangelischen Bekenntnis angehört, kann die Kirchenregierung die Pfarrerin/den Pfarrer versetzen. § 62 gilt entsprechend.
( 4 ) Lebensgemeinschaften, die als Alternative zur Ehe verstanden werden oder verstanden werden können, sind mit dem Dienst einer Pfarrerin/eines Pfarrers nicht zu vereinbaren.
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§ 36
Mitteilung einer beabsichtigten Auflösung der Ehe

Beabsichtigt die Pfarrerin/der Pfarrer, ein Verfahren zur Auflösung ihrer/seiner Ehe (Scheidungsantrag, Nichtigkeitsklage, Aufhebungsklage) einzuleiten, so hat sie/er dies vor der Einleitung dem Landeskirchenrat mitzuteilen. Wird ein Eheauflösungsverfahren gegen sie/ihn eingeleitet, so hat sie/er dies unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Landeskirchenrat mitzuteilen. Dieser soll sich bemühen, die Ehegatten miteinander zu versöhnen.
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§ 37
Urteilsvorlage

Ist im Eheauflösungsverfahren ein Urteil ergangen, so hat die Pfarrerin/der Pfarrer hiervon unverzüglich eine Ausfertigung vorzulegen.
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§ 38
Maßnahmen bei Auflösung der Ehe

Die Kirchenregierung hat baldmöglichst darüber zu entscheiden, ob die Pfarrerin/der Pfarrer in ihrer/seiner bisherigen Stelle weiter zu belassen ist.
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3. Sicherung des Dienstverhältnisses

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§ 39
Allgemeine Sicherung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Die Landeskirche gewährt der Pfarrerin/dem Pfarrer und ihren/seinen Angehörigen Schutz und Fürsorge.
( 2 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer hat Anspruch auf angemessenen Lebensunterhalt für sich, ihren Ehegatten/seine Ehegattin und ihre/seine Kinder sowie den diesen gleichgestellten unterhaltsberechtigten Personen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
( 3 ) Bestimmungen über Umzugs- und Reisekostenvergütungen sowie Beihilfen für besondere Aufwendungen werden gesondert getroffen.
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§ 40
Jubiläumszuwendung

Der Pfarrerin/Dem Pfarrer kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden; das Nähere wird gesetzlich geregelt.
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§ 41
Sonderzuwendungen

Der Pfarrerin/Dem Pfarrer können Sonderzuwendungen gewährt werden; das Nähere wird gesetzlich geregelt, insbesondere die Höhe der Zuwendungen beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche oder mehrerer Anspruchsberechtigter.
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§ 42
Unwirksame Vereinbarungen, Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge

( 1 ) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Pfarrerin/dem Pfarrer eine andere als die gesetzlich zulässige Besoldung oder eine über das Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam, ebenso wie diejenigen Zusicherungen, Vereinbarungen und Verträge, durch die diese Bestimmung umgangen werden soll.
( 2 ) Die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin/der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Kirchenregierung ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 43
Verzicht, Verpfändung, Abtretung

( 1 ) Auf Dienst- und Versorgungsbezüge kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
( 2 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer kann, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, ihre/seine Dienstbezüge nur insoweit verpfänden oder abtreten, als sie der Pfändung unterliegen.
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§ 44
Urlaub

Der Pfarrerin/Dem Pfarrer steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die Kirchenregierung erlässt die Urlaubsordnung.
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§ 45
Freistellung

( 1 ) Der Pfarrerin/Dem Pfarrer kann Freistellung (Teilbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge) in entsprechender Anwendung der für die Landesbeamtinnen/Landesbeamten geltenden staatlichen Bestimmungen bewilligt werden. Zeiten der Freistellung werden auf die Probezeit allenfalls zum Teil angerechnet.
( 2 ) In Abweichung von den für die Landesbeamtinnen/Landesbeamten geltenden staatlichen Bestimmungen kann ein Dienstverhältnis auch mit eingeschränktem Auftrag (Teilbeschäftigung) begründet werden. Der Umfang des eingeschränkten Auftrags muss mindestens die Hälfte eines vollen Dienstverhältnisses betragen. Das Dienstverhältnis wird auf Lebenszeit geschlossen.2#
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§ 45 a3#
Altersteilzeit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstumfangs bewilligt werden, wenn
  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  3. die Altersteilzeit spätestens am 1. Januar 2011 beginnt,
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen und
  5. ihre oder eine andere Stelle für Pfarrerinnen und Pfarrer nicht wieder besetzt wird und hierdurch Einsparungen bei den Personalkosten der Pfarrerinnen und Pfarrer während der gesamten Dauer des Altersteilzeitverhältnisses erzielt werden.
( 2 ) Altersteilzeit wird in der Regel in der Weise bewilligt, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer den für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringenden Dienst vollständig vorab in Vollbeschäftigung erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
( 3 ) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstumfangs kann nur im Blockmodell bewilligt werden. Dabei muss die Pfarrerin oder der Pfarrer in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstumfangs Dienst leisten, in den Fällen des § 45 PfDG, § 87 a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz oder des § 45 PfDG i.V.m. § 101 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz und § 19 a Abs. 3 Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz mindestens im Umfang der bisherigen Teilbeschäftigung. Geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit bleiben außer Betracht.
( 4 ) Abweichend von § 6 a des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz wird während der Dauer der Altersteilzeit ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 v. H. der auf die Verminderung des Dienstumfangs entfallenden Dienstbezüge gewährt.
( 5 ) Ein Heraufsetzen der Regelaltersgrenze durch Gesetz während einer bewilligten Altersteilzeit bleibt unberücksichtigt.
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§ 46
Einsicht in die Personalakte

Die Pfarrerin/Der Pfarrer hat auch nach Beendigung ihres/seines Dienstverhältnisses das Recht auf Einsicht in ihre/seine vollständigen Personalakten und Qualifikationsakten. Dazu gehören alle sie/ihn betreffenden Vorgänge mit Ausnahme der Prüfungsakten.
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§ 47
Eintragung in die Personalakten

( 1 ) In die Personalakten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden, wenn die Pfarrerin/der Pfarrer Gelegenheit erhalten hat, sich über sie zu äußern. Die Äußerung der Pfarrerin/des Pfarrers ist mit in die Personalakte aufzunehmen.
( 2 ) Dienstliche Beurteilungen sind der Pfarrerin/dem Pfarrer vor Aufnahme in die Personalakten zur Kenntnis zu geben.
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§ 48
Dienstzeugnis

Der Pfarrerin/Dem Pfarrer wird nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder beim Nachweis eines berechtigten Interesses auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der ihr/ihm übertragenen Stellen erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Pfarrerin/des Pfarrers auch über die von ihr/ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre/seine Leistungen Auskunft erteilen.
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§ 49
Beschwerderecht

Der Pfarrerin/Dem Pfarrer steht gegen dienstliche Maßnahmen, durch die sie/er sich beschwert fühlt, das Recht der Beschwerde nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung zu. Die Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 50
Rechtsweg

( 1 ) Für vermögensrechtliche Ansprüche der Pfarrerinnen/der Pfarrer, der früheren Pfarrerinnen/Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen steht der Rechtsweg zu dem kirchlichen Verwaltungsgericht offen.
( 2 ) Vor der gerichtlichen Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche sind die von der Kirchenverfassung oder anderen Gesetzen vorgesehenen Rechtsbehelfe auszuschöpfen.
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Fünfter Abschnitt
Dienstaufsicht

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§ 51
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen/Pfarrer führt der Landeskirchenrat; die Zuständigkeit der Dekanin/des Dekans bleibt unberührt.
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§ 52
Dienstpflichtverletzung und Disziplinarrecht

( 1 ) Eine Dienstpflichtverletzung liegt vor, wenn die Pfarrerin/der Pfarrer den ihr/ihm übertragenen Dienst mangelhaft ausübt, ihn missbraucht oder ihren/seinen Dienst entwürdigt.
( 2 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer, die/der schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihr/ihm der übertragene Dienst, ihre/seine Stellung und ihr/sein Auftrag als Pfarrerin/Pfarrer auferlegen, kann disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; das Nähere regelt das Disziplinargesetz.
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§ 53
Vorläufiges Verbot der Dienstausübung

( 1 ) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens kann der Landeskirchenrat eine Pfarrerin/einen Pfarrer nur dann beurlauben und ihr/ihm die Ausübung des Dienstes untersagen, wenn in den Fällen des § 59 eine sofortige Beurlaubung notwendig ist.
( 2 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer ist zuvor zu hören.
( 3 ) Diese Maßnahme, mit der eine Minderung des Diensteinkommens der Pfarrerin/des Pfarrers nicht verbunden sein darf, erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Pfarrerin/den Pfarrer ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Beendigung des Dienstverhältnisses oder auf Versetzung der Pfarrerin/des Pfarrers gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
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§ 54
Schadenersatzpflicht

( 1 ) Hat die Pfarrerin/der Pfarrer ihre/seine Pflichten in Ausübung eines ihr/ihm übertragenen kirchlichen Dienstes verletzt, so hat sie/er der Landeskirche oder der kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihr/ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere Pfarrerinnen/Pfarrer den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
( 2 ) Die Ansprüche können nur innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, in dem die Landeskirche oder kirchliche Körperschaft oder Einrichtung von dem Schaden und der Person der Schadenersatzpflichtigen/des Schadenersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
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§ 55
Schadenersatzpflicht bei Drittschaden

( 1 ) Haben die Landeskirche, eine kirchliche Körperschaft oder Einrichtung einer/einem Dritten Schadenersatz zu leisten, weil die Pfarrerin/der Pfarrer in Ausübung des ihr/ihm übertragenen Dienstes ihre/seine Pflichten verletzt hat, so hat die Pfarrerin/der Pfarrer diesen Schaden der Landeskirche, der kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung insoweit zu ersetzen, als ihr/ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
( 2 ) Die Landeskirche, die kirchliche Körperschaft oder Einrichtung können ihre Ansprüche nur innerhalb von drei Jahren geltend machen. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem die Landeskirche, die kirchliche Körperschaft oder Einrichtung den Schadenersatzanspruch der/des Dritten anerkannt haben oder aber von dem Zeitpunkt an, zu dem der Schadenersatzanspruch der/des Dritten rechtskräftig festgestellt wurde.
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§ 56
Abtretung des Ersatzanspruches

Leistet die Pfarrerin/der Pfarrer der Landeskirche oder kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung Ersatz und haben diese einen Ersatzanspruch gegen eine/einen Dritten, so ist der Ersatzanspruch an die Pfarrerin/den Pfarrer abzutreten.
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Sechster Abschnitt
Besonderheiten des Dienstverhältnisses

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§ 57
Übertragung einer Stelle

( 1 ) Der Pfarrerin/Dem Pfarrer wird die Stelle unwiderruflich verliehen.
( 2 ) Stellen, mit denen kein Gemeindepfarramt verbunden ist, können auf Zeit verliehen werden. Die Kirchenregierung bestimmt, für welche Dauer eine solche Stelle jeweils verliehen wird.
( 3 ) Die Kirchenregierung kann auf Antrag der Pfarrerin/des Pfarrers vor deren/dessen Dienstantritt in der ihr/ihm übertragenen Stelle die Verleihung zurücknehmen.
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§ 58
Bewerbungsrecht

Der Pfarrerin/Dem Pfarrer steht es frei, sich nach den für die Stellenbesetzung maßgeblichen Vorschriften um eine andere Stelle zu bewerben.
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§ 59
Versetzung

Aus wichtigem Grunde, wenn es das Wohl der Kirche oder einer Kirchengemeinde erfordert, kann die Pfarrerin/der Pfarrer von der Kirchenregierung versetzt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das verstärkte Presbyterium die Versetzung in einer Sitzung unter Vorsitz der Dekanin/des Dekans beantragt. § 32 Satz 1 bis 3 der Kirchenverfassung gilt entsprechend.
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§ 60
Versetzung bei Umorganisation

( 1 ) Die Kirchenregierung kann eine Pfarrerin/einen Pfarrer auch dann versetzen, wenn die der Pfarrerin/dem Pfarrer übertragene Stelle aufgehoben wird oder eine sonstige Veränderung in der Organisation die einstweilige Nichtbesetzung der bisherigen erforderlich macht.
( 2 ) Vor einer Versetzung nach Absatz 1 ist der Pfarrerin/dem Pfarrer Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von drei Monaten um eine andere Stelle zu bewerben. Die Entscheidung über die Bewerbung soll innerhalb weiterer drei Monate getroffen werden.
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§ 61
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

Die Kirchenregierung kann eine Pfarrerin/einen Pfarrer in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn
  1. der Ehegatte/die Ehegattin der Pfarrerin/des Pfarrers nicht einem evangelischen Bekenntnis angehört,
  2. nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe einer Pfarrerin/eines Pfarrers ihre/seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erforderlich und ausreichend ist,
  3. in den Fällen des § 59 vorübergehend keine Möglichkeit besteht, die Pfarrerin/den Pfarrer zu versetzen.
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§ 62
Versetzungsverfahren

( 1 ) Vor einer Versetzung nach § 35 Abs. 3 oder §§ 59 bis 61 sind die Pfarrerin/der Pfarrer sowie Presbyterium und Bezirkskirchenrat zu hören.
( 2 ) Der Versetzungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und der Pfarrerin/dem Pfarrer zuzustellen.
( 3 ) Die Versetzung wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung des Versetzungsbeschlusses folgt. Im Versetzungsbeschluss kann etwas anderes bestimmt werden.
( 4 ) Rechtsbehelfe gegen den Versetzungsbeschluss haben keine aufschiebende Wirkung. § 10 des Gesetzes über das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Pfälzischen Landeskirche in der jeweiligen Fassung findet insoweit keine Anwendung.
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§ 63
Rechtsfolgen bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

( 1 ) Mit Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird das Dienstverhältnis der Pfarrerin/des Pfarrers nicht beendet; sie/er verliert jedoch ihre/seine Pfarrstelle und, soweit nichts anderes bestimmt wird, die ihr/ihm sonst übertragenen Aufgaben und Funktionen. Die Kirchenregierung kann bestimmen, dass für die Dauer des einstweiligen Ruhestandes die Rechte des geistlichen Standes ruhen.
( 2 ) Auf Verlangen hat die Pfarrerin/der Pfarrer die Pfarrwohnung zu räumen.
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§ 64
Ruhegehalt im einstweiligen Ruhestand

( 1 ) Mit Beginn des einstweiligen Ruhestandes erhält die Pfarrerin/der Pfarrer Ruhegehalt nach kirchengesetzlichen Bestimmungen.
( 2 ) Die Höhe des Ruhegehaltes und die Auswirkungen des einstweiligen Ruhestandes auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähige Dienstzeit sind kirchengesetzlich zu regeln.
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§ 65
Wiederverwendung

Entfallen die Gründe, die nach § 61 Buchst. a und b zur Versetzung der Pfarrerin/des Pfarrers in den einstweiligen Ruhestand geführt haben, so hat sich die Pfarrerin/der Pfarrer innerhalb von drei Monaten, beginnend ab Zustellung der dies feststellenden Entscheidung, bei der Kirchenregierung um eine Stelle zu bewerben oder die Kirchenregierung um die Übertragung einer Stelle zu bitten. Hat eine Bewerbung innerhalb dieser Frist keinen Erfolg, so kann der Pfarrerin/dem Pfarrer von der Kirchenregierung eine Stelle verliehen werden; § 57 Abs. 3 findet in diesem Falle keine Anwendung.
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§ 66
Beendigung des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand endet
  1. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Pfarrerin/dem Pfarrer wieder eine Stelle übertragen wird,
  2. mit dem Eintritt in den Ruhestand,
  3. mit der Versetzung in den Ruhestand,
  4. mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
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§ 66a
Verlust der Pfarrstelle

Sind zwei Pfarrerinnen/Pfarrer Inhaberinnen/Inhaber einer Pfarrstelle, so erstreckt sich der Verlust der Pfarrstelle, der in der Person oder dem Verhalten der einen Pfarrerin/des einen Pfarrers begründet ist, auch auf die andere Pfarrerin/den anderen Pfarrer. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pfarrerin/ein Pfarrer in den Ruhestand tritt oder ihr/sein Dienstverhältnis endet.
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§ 67
Eintritt in den Ruhestand

Für den Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze gelten die jeweiligen für die Landesbeamtinnen/Landesbeamten erlassenen staatlichen Bestimmungen entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
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§ 68

(aufgehoben)
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§ 69
Hinausschieben des Ruhestandseintrittes

Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Kirchenregierung mit Zustimmung der Pfarrerin/des Pfarrers den Eintritt in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze hinaus um einen bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausschieben, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres.
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§ 70
Vorzeitige Ruhestandsversetzung

( 1 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer kann vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie/er wegen Schwäche ihrer/seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer/seiner Dienstpflichten dauernd unfähig geworden ist.
( 2 ) Die Versetzung in den Ruhestand ist auch dann möglich, wenn die Pfarrerin/der Pfarrer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass sie/er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird.
( 3 ) Bestehen Zweifel über die Dienstfähigkeit der Pfarrerin/des Pfarrers, so ist sie/er verpflichtet, sich auf Verlangen ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen. Die Landeskirche trägt die dadurch entstandenen Kosten.
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§ 71
Ruhestandsversetzungen in besonderen Fällen

Die Pfarrerin/Der Pfarrer kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn
  1. eine Ruhestandsversetzung nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe der Pfarrerin/des Pfarrers geboten ist,
  2. die Voraussetzungen des § 59 vorliegen und von der Pfarrerin/vom Pfarrer ein gedeihliches Wirken auch in einer anderen Kirchengemeinde nicht zu erwarten ist,
  3. sie/er einer Versetzung nach § 60 nicht Folge leistet, ohne sich fristgemäß um eine andere Stelle zu bewerben,
  4. sie/er im Falle des § 65 sich weder fristgemäß um eine Stelle bewirbt noch die Kirchenregierung um die Übertragung einer Stelle bittet.
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§ 72
Ruhestandsversetzung aus dem einstweiligen Ruhestand

Die Pfarrerin/Der Pfarrer ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des einstweiligen Ruhestandes ihre/seine Verwendung im kirchlichen Dienst nicht möglich war.
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§ 73
Zuständigkeit, Rechtswirkungen

( 1 ) Zuständig für die Versetzung in den Ruhestand ist die Kirchenregierung.
( 2 ) Mit Beginn des Ruhestandes endet die Verpflichtung der Pfarrerin/des Pfarrers zur Dienstleistung.
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§ 74
Wiederverwendung von Pfarrerinnen/Pfarrern im Ruhestand

Die Pfarrerin/Der Pfarrer im Ruhestand kann auf Antrag vor Vollendung des 60. Lebensjahres von der Kirchenregierung erneut in den kirchlichen Dienst berufen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand entfallen sind.
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§ 75
Vorübergehende Verwaltung

Die Pfarrerin/Der Pfarrer im Ruhestand kann mit ihrer/seiner Zustimmung mit der vorübergehenden Verwaltung einer Stelle beauftragt werden.
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Siebter Abschnitt
Beendigung des Dienstverhältnisses

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§ 76
Beendigung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis einer Pfarrerin/eines Pfarrers endet außer mit dem Tod durch
  1. Entlassung aus dem Dienst,
  2. Ausscheiden aus dem Dienst,
  3. Entfernen aus dem Dienst.
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§ 77
Entlassung

( 1 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer ist auf einen schriftlichen Antrag hin binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang des Antrages an, aus dem Dienst zu entlassen. Kommt die Pfarrerin/der Pfarrer innerhalb dieser Frist nicht den ihr/ihm nach § 30 Abs. 1 und 3 obliegenden Verpflichtungen nach, so ist die Landeskirche berechtigt, die rückständigen Verwaltungsgeschäfte auf Kosten der Pfarrerin/des Pfarrers erledigen zu lassen.
( 2 ) Die Entlassungsverfügung ist der Pfarrerin/dem Pfarrer zuzustellen. Dabei ist der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zu bestimmen; auf die Rechtsfolgen ist hinzuweisen.
( 3 ) Scheidet eine Pfarrerin/ein Pfarrer auf ihren/seinen Antrag aus dem Dienst der Pfälzischen Landeskirche aus, und geht sie/er nicht in einen anderen kirchlichen Dienst über, so kann ihr/ihm ein finanzieller Beitrag für eine beabsichtigte Umschulung gewährt werden, jedoch nicht über die Dauer von vier Jahren hinaus. Dies gilt nicht, wenn die Pfarrerin/der Pfarrer ihre/seine Entlassung zur Vermeidung eines Disziplinarverfahrens beantragt hat.
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§ 78
Ausscheiden aus dem Dienst

( 1 ) Das Dienstverhältnis endet, wenn die Pfarrerin/der Pfarrer
  1. aus der Kirche austritt, zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt oder Mitglied einer anderen Religionsgemeinschaft wird,
  2. auf die mit der Ordination erworbenen Rechte des geistlichen Standes verzichtet,
  3. erkennbar den Dienst in der Absicht aufgibt, ihn nicht wieder aufzunehmen,
  4. im Falle der §§ 60 und 65 nach erfolgloser Bewerbung nicht die ihr/ihm von der Kirchenregierung verliehene Stelle antritt,
  5. einer Versetzung nach § 59 nicht Folge leistet,
  6. nach Maßgabe des § 78a durch ein Urteil eines deutschen Gerichts in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
( 2 ) Die Kirchenregierung stellt die Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 Buchst. a) bis e) fest. Die Feststellung sowie die Darlegung der ihr zugrunde liegenden Tatsachen und der sich hieraus ergebenen Rechtsfolgen sind zuzustellen. § 77 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
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§ 78a
Ausscheiden wegen Verurteilung durch ein staatliches Gericht

( 1 ) Eine Pfarrerin/Ein Pfarrer scheidet aus dem Dienst aus, wenn sie/er in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Ausscheiden aus dem Dienst wird rechtswirksam einen Monat nach amtlicher Kenntnis des Landeskirchenrats von der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils, spätestens einen Monat nach Zugang der amtlichen Mitteilung beim Landeskirchenrat, wenn nicht der Landeskirchenrat nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes vor Ablauf dieser Frist aus kirchlichem Interesse ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat oder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens beantragt oder beschlossen worden ist. Die Pfarrerin/Der Pfarrer hat keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens.
( 2 ) Wird ein Urteil, das gemäß Absatz 1 zum Ausscheiden aus dem Dienst geführt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Pfarrerdienstverhältnis als nicht unterbrochen. Die Pfarrerin/Der Pfarrer wird, sofern sie/er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, nach Möglichkeit entsprechend der früheren Tätigkeit verwendet; bis zur Übertragung einer Stelle oder eines anderen Dienstauftrags erhält sie/er die Dienstbezüge des bisherigen Amtes. Die Pfarrerin/Der Pfarrer hat dem Landeskirchenrat ein laufendes Wiederaufnahmeverfahren sowie sein Ergebnis mitzuteilen.
( 3 ) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert die Pfarrerin/der Pfarrer den Anspruch auf die Dienstbezüge nach Absatz 2, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
( 4 ) Die Pfarrerin/Der Pfarrer muss sich auf die nach Absatz 2 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie/er ist zur Auskunft verpflichtet.
( 5 ) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenweg finden bei einem Ausscheiden aus dem Dienst nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.
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§ 79
Rechtsfolgen der Entlassung und des Ausscheidens

Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nach den Bestimmungen der §§ 77 und 78 verliert die Pfarrerin/der Pfarrer die Ansprüche auf Besoldung, Versorgung und Hinterbliebenenversorgung.
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§ 80
Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst regelt das Disziplinargesetz.
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Achter Abschnitt
Ruhen und Verlust der mit der Ordination erworbenen Rechte
des geistlichen Standes

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§ 81
Ruhen der Rechte des geistlichen Standes

Die mit der Ordination erworbenen Rechte des geistlichen Standes ruhen, solange eine ordinierte Pfarrerin/ein ordinierter Pfarrer infolge geistiger Krankheit den ihr/ihm übertragenen Dienst nicht mehr ausüben kann.
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§ 82
Erlöschen der Rechte des geistlichen Standes

Die mit der Ordination verliehenen Rechte des geistlichen Standes erlöschen, wenn die Pfarrerin/der Pfarrer
  1. den Dienst bei der Kirche oder bei einer kirchlichen Einrichtung aufgibt und in eine nichtkirchliche Tätigkeit übergeht,
  2. schriftlich oder zu Protokoll auf die mit der Ordination verliehenen Rechte verzichtet,
  3. aus der Kirche austritt,
  4. aus dem Dienst entlassen wird,
  5. aus dem Dienst entfernt wird,
  6. nach § 78a aus dem Dienst ausscheidet.
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§ 83
Verzicht auf die Rechte des geistlichen Standes

Der Verzicht gemäß § 82 Buchst. b ist, auch wenn die Pfarrerin/der Pfarrer im Dienst einer kirchlichen Einrichtung steht, gegenüber der Landeskirche zu erklären.
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§ 84
Belassen der Rechte des geistlichen Standes

( 1 ) In den Fällen des § 82 Buchst. a tritt das Erlöschen der Rechte des geistlichen Standes erst einen Monat nach Zustellung (§ 85) ein. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auf Antrag die Rechte des geistlichen Standes unter Vorbehalt des Widerrufs belassen werden können. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Feststellungen einzureichen. Bis zur Entscheidung über den Antrag tritt ein Verlust der Rechte des geistlichen Standes nicht ein.
( 2 ) Die Amtsbezeichnung darf die Pfarrerin/der Pfarrer nur mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) weiterführen.
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§ 85
Verfahren beim Erlöschen der Rechte des geistlichen Standes

( 1 ) Die Feststellung nach § 82 sowie die Darlegung der ihr zugrunde liegenden Tatsachen und der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen sind zuzustellen.
( 2 ) Hat die Pfarrerin/der Pfarrer ohne Genehmigung der zuständigen kirchlichen Stellen ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so genügt die Bekanntgabe der Entscheidung im Amtsblatt.
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§ 86
Wiederverleihung der Rechte des geistlichen Standes

Die gemäß § 82 verlorenen Rechte des geistlichen Standes können wieder verliehen werden.
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Neunter Abschnitt
Anwendung des Gesetzes auf besondere Dienste

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§ 87
Kirchenpräsidentin/Kirchenpräsident und theologische Oberkirchenrätinnen/Oberkirchenräte

Die Kirchenpräsidentin/Der Kirchenpräsident, soweit sie/er Theologin/Theologe ist, und die theologischen Mitglieder des Landeskirchenrats behalten die Rechte des geistlichen Standes und unterstehen insoweit den Bestimmungen dieses Gesetzes.
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§ 88
Pfarrerinnen/Pfarrer im Landeskirchenrat

Pfarrerinnen/Pfarrer behalten auch nach der Übertragung eines Amtes im Landeskirchenrat die Rechte des geistlichen Standes und unterstehen insoweit den Bestimmungen dieses Gesetzes.
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§ 89
Pfarrerinnen/Pfarrer mit einem gesamtkirchlichen oder besonderen Auftrag

( 1 ) Inhaberinnen/Inhaber oder Verwalterinnen/Verwalter einer Pfarrstelle, mit der kein Gemeindepfarramt verbunden ist, unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nichts anderes geregelt ist. Pfarrstellen, mit denen kein Gemeindepfarramt verbunden ist, sind
  1. Pfarrstellen mit einem gesamtkirchlichen Auftrag (z.B. Pfarrerinnen/Pfarrer der Arbeitsstelle Bildung und Gesellschaft) und
  2. Pfarrstellen mit einem besonderen Auftrag (z.B. Krankenhauspfarrerinnen/Krankenhauspfarrer, Jugendpfarrerinnen/Jugendpfarrer einer Gesamtkirchengemeinde).
( 2 ) Diese Pfarrstellen werden durch die Kirchenregierung im Benehmen mit den kirchlichen Einrichtungen besetzt, deren Belange durch die Stellenbesetzung erheblich berührt werden.
( 3 ) Dienstanweisungen kann der Landeskirchenrat erlassen.
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§ 90
Andere landeskirchliche Stellen für Pfarrerinnen/Pfarrer

( 1 ) Pfarrerinnen/Pfarrer, denen eine andere landeskirchliche Stelle für Pfarrerinnen/Pfarrer zugewiesen ist, unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich aus dem der zugewiesenen Tätigkeit zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt. Andere landeskirchliche Stellen für Pfarrerinnen/Pfarrer sind Stellen, die mit einer/einem bei der Landeskirche angestellten Pfarrerin/Pfarrer besetzt werden und weder Gemeindepfarrstellen noch Pfarrstellen mit einem gesamtkirchlichen oder besonderen Auftrag sind.
( 2 ) Dienstanweisungen kann der Landeskirchenrat erlassen. Er kann diese Zuständigkeit übertragen.
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§ 91
Pfarrerinnen/Pfarrer im Dienst des Staates zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrages

( 1 ) Steht die Pfarrerin/der Pfarrer zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrages im Dienst des Staates oder einer seiner Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, so verbleibt sie/er in einem Dienstverhältnis zur Pfälzischen Landeskirche, dessen besondere Natur sich aus der Ordination und dem ihr/ihm erteilten kirchlichen Auftrag ergibt. Sie/Er untersteht insoweit der Dienstaufsicht der Pfälzischen Landeskirche.
( 2 ) Die Pfälzische Landeskirche gewährt der Pfarrerin/dem Pfarrer Schutz und fördert seinen Dienst. Die Pfarrerin/Der Pfarrer erfüllt ihren/seinen Auftrag im Sinne der landeskirchlichen Ordnung. Soweit keine anderen Regelungen entgegenstehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 2 bis 8, 10 bis 15, 17 bis 24, 32, 35 bis 39 Abs. 1, 46 bis 50, 52 bis 56, 77 bis 79, 81 bis 86 und die Vorschriften des Disziplinarrechts entsprechende Anwendung.
( 3 ) Es wird erwartet, dass die Pfarrerin/der Pfarrer neben der gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflicht sich am Leben der Gemeinde beteiligt und zu kirchlichen Diensten bereit ist. Die Pfarrerin/Der Pfarrer bleibt berechtigt, sich um eine landeskirchliche Stelle zu bewerben.
( 4 ) Der kirchliche Auftrag der Pfarrerin/des Pfarrers kann widerrufen werden, wenn ihr/sein Verhalten eine solche Maßnahme notwendig macht. Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes werden hiervon nicht berührt.
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§ 92
Ruhen vermögensrechtlicher Ansprüche

Dienstbezüge, die die Pfarrerin/der Pfarrer aus dem Dienstverhältnis zum Staat oder einer staatlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung bezieht, werden auf das ihr/ihm zustehende Diensteinkommen angerechnet. Ob und inwieweit neben staatlichen Versorgungsbezügen noch kirchliche Versorgungsbezüge ausbezahlt werden, ist gesetzlich zu regeln.
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§ 93
Freistellung für kirchliche Einrichtungen

( 1 ) Die Pfälzische Landeskirche kann eine Pfarrerin/einen Pfarrer mit ihrer/seiner Zustimmung für den hauptamtlichen Dienst bei einem mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten kirchlichen Rechtsträger oder einer sonstigen kirchlichen Einrichtung freistellen.
( 2 ) Eine Freistellung erfolgt jedoch nur dann, wenn der kirchliche Rechtsträger die Besoldung und Versorgung der Pfarrerin/des Pfarrers entsprechend dem Pfarrbesoldungsgesetz sicherstellt.
( 3 ) Ist der selbstständige kirchliche Rechtsträger hierzu nicht im Stande, so kann die Pfälzische Landeskirche von der Anwendung des Absatzes 2 absehen. Der kirchliche Rechtsträger ist jedoch verpflichtet, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Besoldung oder zur Versorgung der Pfarrerin/des Pfarrers beizutragen. Hierüber treffen die Pfälzische Landeskirche und der selbstständige kirchliche Rechtsträger vor der Freistellung eine Vereinbarung.
( 4 ) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einer Freistellung für eine kirchliche Einrichtung.
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§ 94
Rechtsfolgen

Mit der Freistellung verliert die Pfarrerin/der Pfarrer ihre/seine Pfarrstelle. Die Pfarrerin/Der Pfarrer untersteht der Dienstaufsicht und der Disziplinargewalt der Pfälzischen Landeskirche, soweit die schriftliche Freistellungsverfügung nichts anderes bestimmt.
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§ 95
Freistellung für den Dienst in Übersee

Die Pfarrerin/Der Pfarrer kann auf ihren/seinen Antrag für den Dienst in Übersee freigestellt werden. Die Vorschriften der §§ 93 und 94 gelten entsprechend.
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Zehnter Abschnitt
Beschäftigung von Theologinnen/Theologen im Arbeitsverhältnis

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§ 96
Besondere Gründe für die Beschäftigung im Arbeitsverhältnis

Besondere Gründe für die Beschäftigung einer Theologin/eines Theologen im Arbeitsverhältnis liegen insbesondere dann vor, wenn
  1. einer Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen und an der Beschäftigung der Theologin/des Theologen ein besonderes kirchliches Interesse besteht oder
  2. im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art nicht vorgesehene Gestaltungen des Dienstes ermöglicht werden sollen.
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§ 97
Rechtsverhältnisse der Theologinnen/Theologen im Arbeitsverhältnis

Auf die Rechtsverhältnisse der Theologinnen/Theologen im Arbeitsverhältnis finden neben § 98 und besonderen kirchengesetzlichen Regelungen die §§ 2 bis 4, 6, 8, 13 bis 22, 24 bis 33, 35 bis 39 Abs. 1 und 3, 44 bis 52 Abs. 1, 81 bis 86, 88 bis 90 Abs. 1 Satz 2, 99 und 102 dieses Gesetzes sowie die Urlaubsordnung für Pfarrer entsprechende Anwendung. Ergänzend ist das allgemein für die Beschäftigten der Landeskirche geltende Recht anzuwenden.
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§ 98
Sonderregelungen

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages begründet. Im Dienstvertrag ist die vorgesehene Gestaltung des Dienstes und der Arbeitsumfang zu beschreiben.
( 2 ) Die Kirchenregierung kann der Theologin/dem Theologen die Dienstbezeichnung „Pfarrerin/Pfarrer“ verleihen.
( 3 ) Für die Ansprüche auf Vergütung und Zusatzversorgung gelten die besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen.
( 4 ) Die Kirchenregierung kann der Theologin/dem Theologen das Bewerbungsrecht verleihen.
( 5 ) Der unkündbaren Theologin/Dem unkündbaren Theologen kann aus in ihrer/seiner Person oder in ihrem/seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.
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Elfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 99
Zuständigkeit

Soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz nicht ausdrücklich oder sinngemäß eine andere Stelle für zuständig erklärt, ist der Landeskirchenrat zuständig.
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§ 100
Begnadigung

Das Recht, eine/einen vom kirchlichen Dienstgericht Bestrafte/Bestraften zu begnadigen, steht der Kirchenregierung zu.
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§ 101
Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Diejenigen Geistlichen, die vor Erlass dieses Gesetzes zur Pfarrerin/zum Pfarrer ernannt worden sind, sind Pfarrerinnen/Pfarrer im Sinne dieses Gesetzes.
( 2 ) Sieht dieses Gesetz Regelungen vor, die im bisherigen Recht nicht enthalten waren, so sind die Rechtsverhältnisse der Betroffenen den Regelungen dieses Gesetzes anzupassen.
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§ 102
Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer

Zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrerinnen/Pfarrer bei der Regelung des Dienstrechts allgemein durch Rechtsvorschrift und auf Antrag bei Maßnahmen, die einer Pfarrerin/einem Pfarrer nachteilig sind oder werden können, wird eine Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer gebildet. Das Nähere regelt das Gesetz über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer.
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§ 103
Durchführungsvorschrift

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlässt die Kirchenregierung.

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1 ↑ Artikel 3 zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Pflicht zur Nutzung der Pfarrwohnung
- Pfarrwohnungspflichtänderungsgesetz - vom 20. November 2010 (ABl. 2010 S. 228)
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Während der Geltungsdauer des Gesetzes getroffene Entscheidungen behalten nach Außer-Kraft-Treten des Gesetzes ihre Gültigkeit.
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2 ↑ Nach Artikel 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 12. November 1998 (ABl. S. 188) tritt § 45 Abs. 2 des Pfarrerdienstgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft, wenn nicht die Landessynode zuvor seine Fortgeltung beschließt.
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3 ↑ Artikel 4 des Gesetzes über die Altersteilzeit für Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und –beamte in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (ATZG) vom 13. November 2009 (ABl. S. 208): Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.