.Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
Ordnung des Landesverbandes für Kirchenmusik
- Kirchenchöre und Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker -
in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Neufassung vom 15. Mai 2009
zuletzt geändert am 7. November 2010 (ABl. 2011 S. 14)
####§ 1
Grundlagen und Ziele des Verbandes
- Der Landesverband für Kirchnmusik in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) ist eine Einrichtung der Landeskirche und hat seinen Sitz in Speyer.
- Er schließt die kirchlichen Chöre und Instrumentalensembles ohne Rücksicht auf deren Rechtsform sowie die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker innerhalb der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum gemeinsamen Dienst zusammen.
- Er ist mit allen angeschlossenen Chören, Kirchemusikerinnen und Kirchenmusikern Mitglied im „Verband Evangelischer Kirchenchöre Deutschlands e.V. (VeK)“ und im „Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland (VeM)“.
- Sein vorrangiges Ziel ist es, das kirchenmusikalische Leben, insbesondere im Gottesdienst, zu fördern und dadurch der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus und dem Lob des dreieinigen Gottes in Gemeinde und Kirche zu dienen.
§ 2
Der Kirchenchor
- Kirchliche Chöre oder Instrumentalensembles sind unselbstständige oder selbstständige Einrichtungen der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks oder der Landeskirche.
- Sie entsenden die Chorleiterin/den Chorleiter bzw. die künstlerische Leiterin/den künstlerischen Leiter und eine weitere Vertreterin/einen weiteren Vertreter des Chors bzw. des Instrumentalensembles in die Kirchenbezirksversammlung.
§ 3
Die Kirchenbezirksversammlung
- Die Kirchenbezirksversammlung bilden:
- die Leiterinnen und Leiter sowie Vertreterinnen und Vertreter der Chöre und Instrumentalensembles gemäß § 2 Nr 2.,
- die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des Kirchenbezirks,
- die Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst des Kirchenbezirks mit beratender Stimme, sofern sie nicht ein Amt gemäß a) oder b) inne haben.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Kirchenmusik werden zur Kirchenbezirksversammlung eingeladen und nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
- 1 Die Kirchenbezirksversammlung wählt die Kirchenbezirksobfrau/den Kirchenbezirksobmann und die Stellvertreterin/den Stellvertreter in geheimer Wahl. 2 Jene sollen möglichst unterschiedlichen Arbeitsbereichen angehören. 3 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. 4 Wiederwahl ist zulässig. 5 Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 6 Wählbar sind alle Miglieder der Kirchenbezirksversammlung nach den Nummern 1. a) - c); wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die unter die Nummern 1. a) und b) fallen.7 Wird ein Mitglied der Kirchenbezirksversammlung nach Nummer 1. c) als Kirchenbezirksobfrau/Kirchenbezirksobmann bzw. als Stellvertreterin/Stellvertreter gewählt, erwirbt sie/er Stimmrecht.8 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Kirchenmusik sind weder wählbar noch wahlberechtigt.
- 1 Die Kirchenbezirksversammlung tritt mindestens einmal jährlich zur Beratung und Entscheidung über die gemeinsame kirchenmusikalische Arbeit im Kirchenbezirk zusammen.2 Sie wird von der Kirchenbezirksobfrau/dem Kirchenbezirksobmann im Benehmen mit der Bezirkskantorin/dem Bezirkskantor und der Landeskirchenmusikdirektorin/dem Landeskirchenmusikdirektor einberufen. 3 Die Leitung obliegt der Kirchenbezirksobfrau/dem Kirchenbezirksobmann.
- 1 Die kirchenmusikalische Arbeit auf Kirchenbezirksebene wird von der Kirchenbezirksobfrau/dem Kirchenbezirksobmann in Zusammenarbeit mit der Bezirkskantorin/dem Bezirkskantor koordiniert. 2 Zur gemeinsamen kirchenmusikalischen Arbeit der kirchlichen Chöre und Instrumentalensembles gehören z. B. die Durchführung der Dekanatskirchenmusiktage und die musikalischen Mitwirkung bei anderen Kirchenbezirksveranstaltungen.
§ 4
Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- der Verbandsrat,
- die Landesobfrau/der Landesobmann.
§ 5
Der Verbandsrat
- 1 Dem Verbandsrat gehören an:
- Kirchenbezirksobfrauen und Kirchenbezirksobmänner mit Stimmrecht und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter mit Stimmrecht im Vertretungsfall, sonst mit beratender Stimme,
- bis zu sieben weitere Mitglieder mit Stimmrecht, die von den Mitgliedern nach Buchstabe a) zu kooptieren sind. 2 Dabei ist eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung der verschiedenen Arbeitsbereiche anzustreben,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der landeskirchlichen Chöre mit Stimmrecht und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter mit Stimmrecht im Vertretungsfall, sonst mit beratender Stimme,
- eine Schatzmeisterin/ein Schatzmeister mit beratender Stimme, sofern sie/er nicht Stimmrecht nach Buchstabe a) oder b) hat,
- die zuständige Dezernentin/der Dezernent im Landeskirchenrat und die Landeskirchenmusikdirektorin/der Landeskirchenmusikdirektor jeweils mit beratender Stimme.
3 Mindestens ein Mitglied des Verbandsrates muss hauptamtlich im kirchenmusikalischen Dienst tätig sein. Der Verbandsrat kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen. - 1 Der Verbandsrat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Kirchenmusik.2 Diese Aufgaben sind insbesondere:
- Förderung des kirchenmusikalischen Lebens,
- Herausgabe kirchenmusikalischer Literatur,
- Durchführung des Landeskirchenmusiktages,
- Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- Feststellung der Haushaltsrechnung und Entlastung der Landesobfrau/des Landesobmannes sowie der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters,
- Beschlussfassung über den Haushalt,
- Beschlussfassung über Änderungen der Ordnungen des Landesverbandes für Kirchenmusik,
- Wahl der Landesobfrau/des Landesobmannes und der Stellvertreterin/des Stellvertreters, der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der kooptierten Mitglieder. Die Dezernentin/Der Dezernent für Kirchenmusik leitet die konstituierende Sitzung bis zur erfolgen Wahl der Landesobfrau/des Landesobmannes,
- Wahl zweier Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Erhebung von finanziellen Beiträgen bei den kirchlichen Chören und Instrumentalensembles.
3 Alle Mitglieder des Verbandsrates und der Ausschüsse sowie die Kassenprüferin/der Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 4 Wiederwahl ist zulässig. 5 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. - 1 Der Verbandsrat bildet in seiner konstituierenden Sitzung je einen ständigen Fachausschuss „Chöre“ und „Kirchenmusiker“. 2 Diese Fachausschüsse bestehen aus der Landesobfrau/dem Landesobmann bzw. ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter, die/der den Vorsitz führt sowie in der Regel vier weiteren Mitgliedern des Verbandsrates. 3 Sie beraten im Auftrag des Verbandsrates und bereiten dessen Beschlüsse in ihrem jeweiligen Fachgebiet vor. 4 Die Landeskirchenmusikdirektorin/der Landeskirchenmusikdirektor nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teil.
- 1 Geschäftsstelle des Landesverbandes ist das Amt für Kirchenmusik. 2 Eine Mitarbeiterin/Ein Mitarbeiter des Amtes koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Landesverband. 3 Sie/Er nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates mit beratender Stimme teil.
- 1 Der Verbandsrat tagt öffentlich, auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder nichtöffentlich. 2 Personalentscheidungen finden immer in nichtöffentlicher Sitzung statt.
- Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung getroffen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied im Vorfeld widerspricht.
- Der Verbandsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn dazu schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin eingeladen worden ist.
§ 6
Die Landesobfrau/Der Landesobmann
- 1 Die Landesobfrau/Der Landesobmann oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter vertritt den Landesverband innerhalb und außerhalb der Landeskirche. 2 Sie/Er leitet die Sitzungen des Verbandsrates und lädt dazu ein. 3 Sie/Er ist dem Verbandsrat verantwortlich.
- 1 Die Landesobfrau/Der Landesobmann und die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden vom Verbandsrat für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Landesobfrau/Landesobmann und Stellvertreterin/Stellvertreter sollen nicht dem gleichen Arbeitsbereich angehören. 4 Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Landesobfrau/Der Landesobmann und die Stellvertreterin/der Stellvertreter haben Stimmrecht im Verbandsrat, sofern sie nicht bereits Stimmrecht nach § 5 1. a) haben.
§ 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Der Verbandsrat kann eine Änderung dieser Ordnung oder die Auflösung des Verbandes mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
- Bei Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu.
- Diese Ordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Verbandsrat und Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Landeskirchenrat sowie Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.