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Satzung der Stiftung Stiftskirche Kaiserslautern

(ABl. 2021 S. 116)

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Stiftskirche Kaiserslautern“.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und Verbrauchsstiftung für einen begrenzten Zeitraum.
Sie wird nach Maßgabe der folgenden Regelung, die Stiftungsmittel bestimmungsgemäß vollständig zu verbrauchen, durch Beschluss des Stiftungsrates (vgl. § 8) aufgehoben.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Kaiserslautern.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Instandsetzung und Unterhaltung der Stiftskirche, Marktstraße 10, Kaiserslautern.
( 2 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 3 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 37.000,00 €.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen, sofern es nicht nach Abs. 3 verbraucht wird. Es kann zur Werterhaltung beziehungsweise zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Es kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden.
( 3 ) Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung gestaltet. Das Stiftungsvermögen soll zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verbraucht werden.
Es soll in der Weise verbraucht werden, dass der Stiftungsrat anlässlich anstehender Unterhaltungs- und/oder Instandsetzungsmaßnahmen an der Stiftskirche, Marktstraße 10, Kaiserslautern über den jeweiligen Verbrauch von Stiftungsmitteln zur Förderung dieser Maßnahmen entscheidet.
( 4 ) Nach Abzug der zum Erhalt des Vermögens und dessen Verwaltung benötigten Mitteln, werden die Erträge und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen zeitnah zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen. Im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts können Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.
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§ 4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 5
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm gehören an:
a) die Dekanin/der Dekan des Kirchenbezirkes Kaiserslautern,
b) ein weltliches Mitglied des Presbyteriums der Protestantischen Stiftskirchengemeinde Kaiserslautern, welches vom Presbyterium entsendet wird,
c) eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt Kaiserslautern, welche/welcher von dieser entsendet wird,
d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Stifterinnen/Stifter, die die Stiftung gegründet haben, welche/welcher von diesem Kreis entsendet wird,
e) ein weiteres Mitglied, welches vom Stiftungsrat berufen wird und hinsichtlich des Zweckes der Stiftung über besondere Fachkompetenz und Erfahrung verfügen soll.
( 3 ) Werden nicht alle in Absatz 2 genannten Mitglieder entsendet, ergänzt sich der Stiftungsrat selbst auf seine Sollstärke, durch Berufung geeigneter Persönlichkeiten.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet außer im Todesfall:
a) durch Rücktritt des Mitgliedes, welches diesen schriftlich zu erklären hat,
b) durch Abberufung seitens der entsendenden Körperschaft für die Mitglieder gemäß Absatz 2 b) und c),
c) durch Verlust des Amtes für das Mitglied nach Absatz 2 a).
( 5 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 6
Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen.
( 2 ) Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen,
b) die Beschlussfassung über den Verbrauch des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c) die Feststellung des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung, welche dem Stiftungsrat vom Treuhänder vorgelegt werden,
d) die Beschlussfassung über die Aufhebung der Stiftung nach vollständigem, bestimmungsgemäßem Verbrauch des Stiftungsvermögens.
( 3 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. Auslagen können ihnen erstattet werden.
( 4 ) Der Stiftungsrat beschließt in Sitzungen. Eine Sitzung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden einberufen, wenn sie erforderlich ist, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates begründet verlangt. Die Einladungen ergehen in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beraumt die Vorsitzende/der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung an. In dieser Sitzung ist der Stiftungsrat ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 5 ) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung des Landeskirchenrates. Stimmenthaltungen gelten als Nein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters.
( 6 ) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
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§ 7
Treuhandverwaltung

( 1 ) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem und anderem Vermögen und sorgt für die Umsetzung der durch den Stiftungsrat beschlossenen Verwendung der Stiftungsmittel. Er kann zu seiner Unterstützung das Protestantische Verwaltungsamt Kaiserslautern beauftragen. In diesem Fall nehmen eine oder mehrere Vertreterinnen/Vertreter des Verwaltungsamtes an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Für die Verwaltung kann dem Treuhänder bzw. dem Protestantischen Verwaltungsamt Kaiserslautern aus den Erträgen des Stiftungsvermögens eine pauschale Aufwandsentschädigung geleistet werden, deren Höhe mit dem Stiftungsrat gesondert vereinbart wird.
( 3 ) Der Treuhänder kann die Abwicklung solcher Maßnahmen verweigern, die offensichtlich gegen die Satzung oder rechtliche/steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen. In diesem Fall hat der Stiftungsrat unter Beachtung der Argumente des Treuhänders erneut zu beschließen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, hat der Stiftungsrat die Einwände des Treuhänders der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vorzulegen. Diese hat darüber zu entscheiden, ob die vom Stiftungsrat beschlossenen Maßnahmen auf Grund der Satzung und der zu beachtenden rechtlichen Vorschriften rechtmäßig sind.
( 4 ) Für den Fall, dass der im Stiftungsgeschäft genannte Treuhänder die Treuhänderschaft der Stiftung nicht mehr wahrnimmt, kann der Stiftungsrat die Übertragung auf einen anderen Treuhänder oder die Errichtung einer selbstständigen Stiftung mit entsprechendem Stiftungszweck beschließen.
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§ 8
Auflösung

Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates. Das Stiftungsvermögen wächst in diesem Falle der Stiftskirchengemeinde Kaiserslautern zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahekommen.
Der Stiftungsrat hat die Stiftung nach dem vollständigen, bestimmungsgemäßen Verbrauch der Stiftungsmittel aufzuheben. Der Beschluss hierüber ist dem Landeskirchenrat mitzuteilen.
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§ 9
Aufsicht

Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Stiftungsaufsicht durch die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
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§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Kraft.