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Ordnung des Vertretungsdienstes der Pfarrerinnen und Pfarrer (Vertretungsordnung – VertrO –)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2016 (ABl. 2016 S. 3),
geändert durch Artikel 1 der Ordnung vom 14. Mai 2019

(ABl. 2019 S. 86)

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§ 1 Allgemeines

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit können ihnen auch Dienste zugewiesen werden, die nicht zu ihrer übertragenen Pfarrstelle gehören, sofern dies im kirchlichen Interesse notwendig und geboten ist (§ 25 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland i. V. m. §§ 1, 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz).
( 2 ) Außer den im Gemeindepfarramt stehenden Pfarrerinnen und Pfarrern können in Bedarfsfällen auch Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht im Gemeindepfarramt stehen, im Ruhestand befindliche Pfarrerinnen und Pfarrer sowie nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehende Pfarrerinnen und Pfarrer zu Vertretungsdiensten herangezogen werden.
( 3 ) Für Aushilfen, die nicht ausschließlich Geistlichen vorbehalten sind, können auch Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und andere Beauftragte herangezogen werden.
( 4 ) Den im Gemeindepfarramt stehenden Pfarrerinnen und Pfarrern wird nur in den in § 4 Absatz 2-4 genannten Fällen eine Entschädigung für Vertretungsdienste gewährt.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die kein Gemeindepfarramt innehaben sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen, erhalten für Vertretungsdienste eine Entschädigung.
( 6 ) Vertretungsdienste werden als Aushilfe, Pfarrversehung und nebenamtliche Verwaltung einer Pfarrstelle wahrgenommen.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

( 1 ) Aushilfe liegt vor, wenn einzelne Amtshandlungen oder Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen vorzunehmen sind.
( 2 ) Pfarrversehung liegt vor, wenn die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarrstelleninhaber oder die hauptamtliche Verwalterin oder der hauptamtliche Verwalter länger als zwei Monate ohne Unterbrechung verhindert ist, den Dienst auszuüben und eine andere Geistliche oder ein anderer Geistlicher ihren oder seinen Dienst übernehmen muss.
( 3 ) Nebenamtliche Verwaltung einer Pfarrstelle liegt vor, wenn eine Pfarrstelle nicht besetzt ist und eine andere Geistliche oder ein anderer Geistlicher den Dienst übernehmen muss.
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§ 3 Regelung der Vertretung

( 1 ) Aushilfen werden mit Einwilligung der Dekanin oder des Dekans durch die Pfarrerin oder den Pfarrer geregelt. Die Beauftragung mit Pfarrversehungen und nebenamtlichen Verwaltungen einer Pfarrstelle bedürfen der Einwilligung des Landeskirchenrates, nebenamtliche Verwaltungen einer Pfarrstelle werden nach Anhören der Dekanin oder des Dekans vom Landeskirchenrat angeordnet.
( 2 ) Für Vertretungsdienste sind in der Regel Pfarrerinnen oder Pfarrer – im Einzelfall höchstens drei – heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, können auch Pfarrerinnen oder Pfarrer, die nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen, herangezogen werden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen, können nur mit ihrem Einverständnis zu Vertretungsdiensten herangezogen werden.
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§ 4 Entschädigung für Vertretungsdienste der ordinierten, hauptamtlichen Beschäftigten

( 1 ) Für Aushilfen wird keine Entschädigung gezahlt.
( 2 ) Für Pfarrversehungen und nebenamtliche Verwaltungen einer Pfarrstelle wird eine Entschädigung gezahlt. Sie beträgt für jeden vollen Kalendermonat bei einer Versehung oder nebenamtlichen Verwaltung einer Pfarrstelle 300 Euro.
( 3 ) Dauert die Pfarrversehung oder die nebenamtliche Verwaltung einer Pfarrstelle in einem Monat weniger als 15 Tage, wird die Entschädigung um die Hälfte gekürzt.
( 4 ) Wird die Pfarrversehung oder die nebenamtliche Verwaltung einer Pfarrstelle von mehreren Geistlichen gemeinsam wahrgenommen, so wird die Entschädigung (Absatz 2) nach Maßgabe des ausgeübten Dienstes auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans anteilmäßig an die beteiligten Geistlichen verteilt.
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§ 4a Freizeitausgleich statt Entschädigung

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann statt der Entschädigung nach § 4 Absatz 2 Freizeitausgleich in Höhe von 2 Tagen pro vollem Kalendermonat geleisteter Pfarrversehung oder nebenamtlicher Verwaltung beanspruchen.
( 2 ) Der Freizeitausgleich ist in das jeweils nächste Kalenderjahr übertragbar. Er muss bis zum Eintritt in den Ruhestand genommen werden.
( 3 ) Kann der Freizeitausgleich bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden, wird stattdessen die Entschädigung gem. § 4 Absatz 2 gezahlt.
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§ 5 Entschädigung für Vertretungsdienste der Ordinierten, die nicht mehr im hauptamtlichen, aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis der Landeskirche stehen, und der Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehen

( 1 ) Entschädigung wird nur gewährt, wenn die für den Vertretungsort zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan den Auftrag zur Vertretung erteilt und bestätigt hat, dass für den Vertretungsdienst im Gemeindepfarramt stehende Geistliche nicht zur Verfügung standen.
( 2 ) Die Entschädigung beträgt für
  1. Gemeindegottesdienste einschließlich Gottesdienste an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und zum Jahresabschluss sowie für Gemeindegottesdienste am Vorabend,
    welche die zuvor genannten ersetzen, 20,00 €,
    für jeden weiteren am gleichen Tag 10,00 €,
  2. Kasualgottesdienste (inklusive Vorbereitungsgespräch) 20,00 €,
  3. sonstige Gottesdienste an nicht kirchlichen Feiertagen, Andachten 10,00 €.
Für Kasualgespräche werden lediglich Fahrkosten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz erstattet.
Die Entschädigung von Sonderaufträgen wird vom Landeskirchenrat im Einzelfall festgesetzt.
( 3 ) Für regelmäßige Aushilfen kann die Entschädigung durch den Landeskirchenrat unter Zugrundelegung obiger Sätze pauschaliert werden.
( 4 ) Für Pfarrversehungen und nebenamtliche Verwaltungen einer Pfarrstelle erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand eine Entschädigung nach § 4.
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§ 6 Fahrkostenerstattung

Für Aushilfen, Pfarrversehungen und nebenamtliche Verwaltungen einer Pfarrstelle werden Fahrkosten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz erstattet.
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§ 7 Antragsfrist

Anträge auf Zahlung einer Entschädigung und Erstattung von Fahrkosten sind spätestens sechs Monate nach Beendigung des Vertretungsdienstes über das für den Ort der Vertretung zuständige Dekanat geltend zu machen.
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§ 8 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Alle früheren Regelungen, andere entgegenstehende Bestimmungen und Einzelregelungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.