.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Elternausschuss – Verordnung
vom 16. Juli 1991
(GVBl. 1991 S. 311)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79, BS 216-10) wird verordnet:
####§ 1
Wahl
(1) 1Die Mitglieder des Elternausschusses und ihre Vertreter werden von den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder in einer Elternversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten. 3Abwesende Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätte vorliegt. 4Die Wahl soll im Oktober eines jeden Jahres erfolgen.
(2) 1Zur Durchführung der Wahl lädt der Träger der Kindertagesstätte im Benehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich ein. 2Der Träger der Kindertagesstätte trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
#§ 2
Zusammensetzung, Größe und Einberufung
(1) 1Die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses beträgt das Doppelte der Anzahl der Gruppen in der Kindertagesstätte, mindestens jedoch drei. 2Jede Gruppe der Kindertagesstätte soll im Elternausschuss vertreten sein.
(2) 1Der Elternausschuss tritt binnen eines Monats nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen und wählt mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und seinen Vertreter. 2Der Elternausschuss tritt ansonsten auf Einladung des Vorsitzenden zusammen; der Träger oder die Leitung der Kindertagesstätte oder ein Drittel der Mitglieder des Elternausschusses können jederzeit die Einberufung verlangen.
(3) 1An den Sitzungen des Elternausschusses sollen ein Beauftragter des Trägers und die Leitung der Kindertagesstätte teilnehmen. 2Weitere vom Elternausschuss hinzugezogene Personen können beratend teilnehmen.
(4) Die Mitgliedschaft im Elternausschuss erlischt, wenn kein Kind des Mitglieds des Elternausschusses mehr die Kindertagesstätte besucht.
#§ 3
Aufgaben
(1) 1Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zu fördern. 2Er berät den Träger und die Leitung in allen wesentlichen Fragen der Arbeit in der Kindertagesstätte und kann Anregungen zur Gestaltung und Organisation der Kindertagesstätte geben.
(2) 1Der Träger und die Leitung berichten dem Elternausschuss regelmäßig über die Arbeit in der Kindertagesstätte. 2Sie haben den Elternausschuss vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von
#- Grundsätzen über die Aufnahme von Kindern,
- Öffnungs- und Ferienzeiten,
- Inhalten und Formen der Erziehungsarbeit, insbesondere bei Einführung neuer pädagogischer Programme,
- baulichen Veränderungen und sonstigen, die Ausstattung der Kindertagesstätte betreffenden Maßnahmen,
- Gruppengrößen und Personalschlüsseln.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Elternausschuss – Verordnung vom 30. November 1970 (GVBl. S. 457, BS 216-LO-1) außer Kraft.