.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung für die Stiftung Paul-Gerhardt-Kirche Rheingönnheim
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Paul-Gerhardt-Kirche Rheingönheim“.
(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Ludwigshafen-Rheingönheim.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung des kirchlichen Lebens und der diakonischen Arbeit der Protestantischen Kirchengemeinde Rheingönheim.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• | die Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, der Zeit gemäße Ausdrucksformen christlichen Glaubens zu entwickeln, zu erproben und zu leben, |
• | die Förderung der Kinder-, Jugend- und SeniorInnenarbeit, |
• | die Förderung kirchlich-kultureller Angebote, |
• | den Erhalt der Paul-Gerhardt-Kirche und des Johann-Crüger-Hauses. |
(4) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) 1Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und weitere Spenden an die Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(1) 1Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 150.000,- Euro. 2Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde Rheingönheim verwaltet. 3Über das Stiftungsvermögen wird ein Verzeichnis geführt, in dem die Herkunft des Vermögens angegeben ist. 4Das Verzeichnis ist ständig auf aktuellem Stand zu halten.
(2) 1Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2Die Zustiftungen können in Form von Barwerten und Immobilien erfolgen; zugestiftete Immobilien können auf Beschluss des Stiftungsvorstandes zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(3) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Die Anlage des Stiftungsvermögens sollte unter Berücksichtigung der Ziele des konziliaren Prozesses zur Wahrung des Friedens, der Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung erfolgen.
(4) Es ist möglich, das Kapital in Immobilien anzulegen.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) 1Bei Zustiftungen, die dies in ihrer Höhe rechtfertigen, kann die Zustifterin oder der Zustifter mit Zustimmung des Stiftungsrates und in Übereinstimmung mit dieser Satzung ein konkretes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
(3) 1Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 2Rücklagen für konkrete Projekte sind ebenfalls im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten zulässig.
(4) Der Überschuss der Einnahmen aus der Vermögensverwaltung über die Kosten des laufenden Jahres kann im Rahmen der steuerlichen Bedingungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
(5) Über die Verwendung einer unbenannten Zuwendung als Spende oder Zustiftung entscheidet der Stiftungsvorstand, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 6
Stiftungsvorstand
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. 2Vier Mitglieder werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Presbyteriums gewählt. 3Sie müssen die Befähigung zur Wahl ins Presbyteramt in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) oder in eine vergleichbare Funktion in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) haben. 4Mindestens zwei Mitglieder müssen, höchstens drei Mitglieder dürfen als weltliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder dem Presbyterium angehören.
(3) 1Die geschäftsführende Pfarrerin/der geschäftsführende Pfarrer der Protestantischen Kirchengemeinde Rheingönheim ist geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes. 2Ist diese Stelle vakant, so bleibt auch die Stelle im Stiftungsvorstand unbesetzt; über Ausnahmen entscheidet das Presbyterium.
(4) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.
(5) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. 2Wiederwahl ist möglich. 3Die Amtszeit endet automatisch durch den Verlust der Eigenschaften nach § 6 Abs. 2 oder durch Tod. 4Erforderliche Nachwahlen erfolgen für die verbleibende Amtszeit des Stiftungsvorstandes.
(6) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vom Presbyterium aus wichtigem Grund mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abberufen werden.
(7) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Anfallende Auslagen der ehrenamtlich Tätigen können im Rahmen des geltenden Rechtes erstattet werden. 3Für den Aufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Presbyterium eine angemessene Pauschale beschließen.
(8) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen ist die Geschäftsordnung des Presbyteriums der Protestantischen Kirchengemeinde Ludwigshafen-Rheingönheim sinngemäß anzuwenden.
(9) Der Stiftungsvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 7
Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
(1) 1Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2Seine Aufgabe ist insbesondere:
- Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses.
- Die Fertigung eines ausführlichen schriftlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium.
- Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
- Die jährliche Einladung der Stifter zu einer Zusammenkunft.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1, Buchstabe a und b können mit Zustimmung des Presbyteriums an einen bestellten Verwalter übertragen werden.
(3) 1Über die Ergebnisse der Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Diese ist allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen.
#§ 8
Rechtsstellung des Presbyteriums
(1) Unbeschadet des Rechts des Stiftungsvorstandes wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- 1Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. 2Bevollmächtigungen sind möglich.
- 1Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. 2Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
- Entlastung des Stiftungsvorstandes auf der Grundlage des vorzulegenden Jahresberichtes.
- Änderung der Satzung.
- Auflösung der Stiftung aus wichtigem Grund.
(3) Entscheidungen des Stiftungsvorstandes kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(4) Presbyterium und Stiftungsvorstand sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 9
Geschäftsjahr
1Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 2Das Errichtungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2Der Beschluss muss von mindestens drei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und von 2/3 der Mitglieder des Presbyteriums genehmigt werden. 3Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Protestantischen Kirchengemeinde in Rheingönheim zu Gute kommen.
#§ 11
Umwandlung in eine selbstständige Stiftung
(1) Die unselbstständige Stiftung kann durch Beschluss des Presbyteriums in eine selbstständige Stiftung umgewandelt werden.
(2) 1Die Satzung der selbstständigen Stiftung ist in Zweck und Aufgaben dieser Satzung anzugleichen. 2Der Stifterwille der vormals unselbstständigen Stiftung ist auch maßgeblich für die selbstständige Stiftung. 3Diese sollte den Namen der unselbstständigen Stiftung weiterführen.
(3) Die Kirchengemeinde muss durch Mitglieder des Presbyteriums auch in den Gremien der neuen Stiftung vertreten sein.
(4) Wird die Stiftung in eine selbstständige Stiftung überführt, so erhält sie das gesamte Stiftungsvermögen.
#§ 12
Auflösung der Stiftung
1Der Stiftungsvorstand kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einem Votum von mindestens drei seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. 2Das Presbyterium entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob die Stiftung aufgelöst wird.
#§ 13
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Protestantische Kirchengemeinde Rheingönheim, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
#§ 14
Stellung des Finanzamtes
1Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
#§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.