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Satzung der Protestantischen Hospitalstiftung Obermoschel

in der Fassung vom 25. April 1996

(ABl. 1996 S. 212)

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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Protestantische Hospitalstiftung Obermoschel“. Sie hat ihren Sitz in Obermoschel.
( 2 ) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ausschließlich kirchliche, diakonische und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie wird im Bereich der Stadt Obermoschel und der Gemeinde Unkenbach tätig.
( 2 ) Nach Abzug der zur Erhaltung des Vermögens benötigten Mittel werden alle Einnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
  1. bebauten und unbebauten Grundstücken
  2. beweglichen und unbeweglichen Sachen
  3. Kapitalvermögen
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wertbestand und in seiner Zusammensetzung ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung der Stiftungsaufgaben oder der Steigerung der Stiftungsleistungen dienlich sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist in einer Vermögensübersicht zu erfassen und so fortzuschreiben, dass sein Bestand jederzeit ersichtlich ist.
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§ 4
Organe

Organe der Stiftung sind: Verwaltungsrat und Vorstand.
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§ 5
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle Obermoschel,
  2. der Ortsbürgermeister oder die Ortsbürgermeisterin von Obermoschel sowie
  3. drei Mitglieder des Presbyteriums der Kirchengemeinde Obermoschel, die von diesem entsendet werden.
Für den Fall, dass der Ortsbürgermeister oder die Ortsbürgermeisterin von Obermoschel nicht der Evangelischen Kirche angehört, tritt an seine oder ihre Stelle der oder die diese Voraussetzung erfüllende erste oder zweite Ortsbeigeordnete.
( 3 ) Der Verwaltungsrat kann seine Ergänzung um zwei weitere, der Evangelischen Kirche angehörende Mitglieder beschließen. Ihre Berufung erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren und bedarf der Bestätigung des Landeskirchenrates. Die erneute Berufung ist möglich.
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§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat der Stiftung ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit der Stiftung in ausschließlicher Bindung an den kirchlichen Auftrag geschieht.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat obliegt die Beschlussfassung über die Rechtsgeschäfte jeder Art sowie die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
Hierunter fallen insbesondere:
  1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, Rechten an Grundstücken sowie die Verpflichtung hierzu;
  2. die Feststellung des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung;
  3. die Entlastung des Vorstandes;
  4. die Entscheidung über die Eingehung oder Beendigung von Dienst und Arbeitsverhältnissen sowie
  5. die Entscheidung über die Übertragung der Geschäftsführung unter Beachtung haushaltsrechtlicher Grundsätze.
( 3 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit können erstattet werden.
( 4 ) Der Verwaltungsrat beschließt grundsätzlich in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beraumt der Vorstand innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung an. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 5 ) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. Ein Verwaltungsratsmitglied ist von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen, wenn er ihm, seinem Ehegatten oder nahen Verwandten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
( 6 ) Über Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.
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§ 7
Vorstand, stellvertretender Vorstand

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Mitgliederkreis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in geheimer Wahl einen Vorstand und einen stellvertretenden Vorstand auf die Dauer von sechs Jahren. Wiederwahl ist jeweils möglich. Scheidet der Vorstand oder der stellvertretende Vorstand vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung des Landeskirchenrates.
( 2 ) Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung. Im Fall seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorstand vertreten.
( 3 ) Der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Eine Sitzung wird vom Vorstand einberufen, wenn sie erforderlich ist. Sie muss einberufen werden, wenn die ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates begründet verlangt. Die Einladungen ergehen in der Regel eine Woche vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung. Für seine Tätigkeit erhält er eine Entschädigung, deren Höhe vom Verwaltungsrat festgestellt wird.
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§ 8
Haushalt

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Bestimmungen des Haushalts- und Vermögensrechts der Evangelischen Kirche der Pfalz, soweit Besonderheiten keine Abweichungen rechtfertigen.
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§ 9
Aufsicht

Die Aufsicht über die Stiftung führt der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz entsprechend den Bestimmungen über die Aufsicht der Kirchengemeinden.
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§ 10
Satzungsänderungen

Beschlüsse des Verwaltungsrates über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Genehmigung des Landeskirchenrates.
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§ 11
Auflösung

( 1 ) Stellt die Stiftung ihre Arbeit in der Rechtsform dieser Satzung ein, so fällt das gesamte Vermögen der Protestantischen Kirchengemeinde Obermoschel zu. In diesem Falle ist das Vermögen auch weiterhin für diakonische Zwecke zu verwenden.
( 2 ) Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Genehmigung des Landeskirchenrates.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz in Kraft. Die Satzung vom 11. Februar 1976 tritt hiermit außer Kraft.
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§ 13
Übergangsvorschrift

Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung amtierenden Verwaltungsrates endet mit der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 erfolgten Entsendung von Mitgliedern des Presbyteriums der Kirchengemeinde Obermoschel nach dessen Neuwahlen. Danach hat sich der Verwaltungsrat unter dem Vorsitz des oder der bisherigen Vorsitzenden satzungsgemäß neu zu konstituieren.