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Satzung für die Evangelische Heimstiftung Pfalz

Vom 14. März und 26. April 2018

(ABl. 2018 S. 112)

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über die Errichtung einer Heimstiftung der Pfälzischen Landeskirche vom 17. November 1967 (ABl. S. 152) bzw. § 5 in der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Heimstiftung der Pfälzischen Landeskirche vom 2. Dezember 2017 (ABl. S. 64) geänderten Fassung, erlässt die Kirchenregierung eine neue Satzung für die Heimstiftung wie folgt:
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§ 1
Bezeichnung und Sitz

( 1 ) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche); sie führt den Namen „Evangelische Heimstiftung Pfalz“.
( 2 ) Die Stiftung ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Speyer.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Hilfe für Menschen mit Behinderung und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung diakonischer Einrichtungen und Angebote zur Förderung der unter Absatz 1 genannten Zwecke.
( 3 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 4 ) Die Stiftung führt unter Beachtung ihres Auftrages die Einrichtungen, die ihr nach § 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Heimstiftung vom 17. November 1967, bzw. § 6 in der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Heimstiftung der Pfälzischen Landeskirche vom 2. Dezember 2017 geänderten Fassung, übertragen wurden. Sie kann mit Zustimmung des Stiftungsrats weitere Einrichtungen und sonstige diakonische Aufgaben übernehmen, sofern der Stiftungsrat eine solche Erweiterung als personell und finanziell tragbar erachtet. Ebenso ist die Zustimmung des Stiftungsrats erforderlich, wenn eine Einrichtung aufgelöst oder einem anderen Zweck zugeführt werden soll und wenn eine sonstige diakonische Aufgabe geändert oder aufgegeben werden soll.
( 5 ) Die Stiftung nimmt durch ihre Tätigkeit an dem diakonischen Auftrag der Kirche teil.
( 6 ) Die Stiftungsorgane sind dafür verantwortlich, dass die Arbeit der Stiftung in ausschließlicher Bindung an den kirchlichen Auftrag geschieht.
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§ 3
Selbstlosigkeit

( 1 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Vermögen

( 1 ) Das ursprüngliche Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist, soweit es nicht für verbrauchbar erklärt wurde, im Interesse des nachhaltigen Wirkens der Stiftung in seinem Wert dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen.
( 3 ) Bei der Verwaltung ihres Vermögens ist die Stiftung im Rahmen der Satzung und der jeweils geltenden Gesetze, insbesondere des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, frei. Es gelten die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.
( 4 ) Das Stiftungsvermögen darf zur Werterhaltung, zur Stärkung seiner Ertragskraft oder zur Verwirklichung des Stiftungszwecks umgeschichtet werden. Für die Anlage des Stiftungsvermögens finden die für die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 5
Mittel und Rücklagen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Verwaltungskosten sind vorab zu decken.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel unter Beachtung der Vorgaben der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen.
( 3 ) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Er wird auch nicht durch die wiederholte Gewährung von Leistungen begründet.
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§ 6
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist ausgeschlossen.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Dem Stiftungsrat gehören an:
a) der Dezernent oder die Dezernentin für Diakonie im Landeskirchenrat;
b) ein weiteres, vom Landeskirchenrat berufenes Mitglied;
c) sieben weitere Mitglieder, die von der Kirchenregierung berufen werden. Vier dieser Mitglieder müssen der Landessynode angehören; mindestens eines davon soll Mitglied der Kirchenregierung sein.
( 2 ) Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt 6 Jahre und richtet sich nach der Amtszeit der Landessynode. Die Mitglieder des Stiftungsrats bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch im Amt, bis über die Neu- oder Wiederberufung entschieden ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, hat die berufende Körperschaft für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu benennen.
( 3 ) Bei der Zusammensetzung des Stiftungsrats soll darauf geachtet werden, dass sich die Mitglieder mit folgenden Kompetenzen ergänzen:
  • fachspezifische Kompetenz
  • theologische / diakonische Kompetenz
  • ökonomische Kompetenz
  • juristische Kompetenz
( 4 ) Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen bei ihrer Berufung das 72. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie scheiden mit der Vollendung des 75. Lebensjahres kraft Gesetzes aus dem Stiftungsrat aus.
( 5 ) Dem Stiftungsrat sollen nicht mehr als zwei ehemalige hauptberufliche Mitglieder des Vorstands angehören. Vorstandsmitglieder dürfen vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende ihrer Bestellung nicht Mitglied des Stiftungsrats werden.
( 6 ) Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Stiftung ausüben.
( 7 ) Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu berufen. Die jeweilige Vertretung vertritt das entsprechende Mitglied im Verhinderungsfall; dieser braucht nicht nachgewiesen zu werden.
( 8 ) Vorsitzender oder Vorsitzende des Stiftungsrats ist der Dezernent oder die Dezernentin für Diakonie im Landeskirchenrat. Die Stellvertretung in der Funktion als Vorsitzende/r wird vom Stiftungsrat gewählt.
( 9 ) Die Mitglieder des Stiftungsrats nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr. Tatsächlich entstandene angemessene Auslagen werden ihnen auf Wunsch erstattet. Die Fahrtkostenentschädigung richtet sich nach den Richtlinien für die Gewährung von Reisekosten und Verdienstausfall an Mitglieder der Landessynode vom 5. Mai 1997 (ABl. S. 64) in der jeweils gültigen Fassung. Tagegelder und Verdienstausfallsentschädigungen werden nicht gewährt.
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§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats

( 1 ) Der Stiftungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und für alle ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er führt die Aufsicht über die Arbeit des Vorstands und berät diesen in allen Angelegenheiten, greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
Insbesondere ist der Stiftungsrat zuständig für die:
a) Überwachung der Einhaltung der Zweckbestimmung der Stiftung;
b) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
c) Vertretung der Stiftung gegenüber Vorstandsmitgliedern, insbesondere Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer auf die Vorstandstätigkeit bezogenen Dienstverträge;
d) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat;
e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushalts-, Wirtschafts- und Stellenplans;
f) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands;
g) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses sowie Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung;
h) Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer/in.
( 2 ) Der Stiftungsrat wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Der Einwilligung des Stiftungsrats bedürfen folgende Rechtsgeschäfte des Vorstands, soweit sie nicht bereits im vom Stiftungsrat genehmigten Haushalts-, Wirtschafts- und Stellenplan enthalten sind:
a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
b) Gründung und Auflösung von Gesellschaften, an denen die Stiftung beteiligt ist, sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften;
c) alle sonstigen nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte.
( 4 ) Der Stiftungsrat ist für die Antragstellung zuständig, wenn zur Durchführung außergewöhnlicher Aufgaben die finanzielle Hilfe der Landeskirche erforderlich ist.
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§ 9
Beschlussfassung

( 1 ) Der Stiftungsrat tritt bei Bedarf, in der Regel viermal, mindestens jedoch zweimal jährlich auf Einladung des oder der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung auf Einladung der Stellvertretung, zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen.
( 2 ) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Beachtung einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Statt der qualifizierten elektronischen Form nach Satz 2 kann auch das Gremieninformationssystem im Intranet der Heimstiftung genutzt werden, sofern das Mitglied des Stiftungsrats sich zuvor schriftlich mit der Ersetzung der Schriftform einverstanden erklärt hat.
( 3 ) Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen zählen als „Nein“-Stimme. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder erfolgt geheime Abstimmung.
( 4 ) Über die Beschlüsse des Stiftungsrats sind Niederschriften zu führen, die der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, und der/die vom Stiftungsrat zu bestimmende Schriftführer/in unterschreiben.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Stiftungsrat deren Teilnahme nicht im Einzelfall ausschließt.
( 6 ) Ausnahmsweise können Beschlüsse auf Antrag des oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung auf Antrag der Stellvertretung, auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Stiftungsratsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht und sich alle Mitglieder beteiligen. Für die Form des Antrags und der Stimmabgabe gilt Ziffer 2 entsprechend. Das Ergebnis der Abstimmung ist auf der nächsten Stiftungsratssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
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§ 10
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen, die vom Stiftungsrat befristet berufen werden. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsrats können nicht dem Vorstand angehören.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit kommissarisch im Amt, bis über die Neu- oder Wiederwahl entschieden ist. Das Amt endet außerdem durch Tod oder durch Niederlegung des Amtes. Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit durch Beschluss abberufen werden.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt hauptamtlich aus. Sie erhalten eine angemessene Vergütung
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§ 11
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur ein Vorstand/eine Vorständin bestellt, vertritt er/sie die Stiftung allein. Sind zwei Stiftungsvorstände/Stiftungsvorständinnen bestellt, vertreten sie die Stiftung gemeinsam, es sei denn, einem oder beiden Vorstandsmitgliedern wird durch Beschluss des Stiftungsrats Einzelvertretungsmacht eingeräumt.
( 2 ) Der Stiftungsrat kann Mitglieder des Vorstands durch Beschluss partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
( 3 ) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrats in eigener Verantwortung. Dabei hat er den Stifterwillen so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
( 4 ) Die näheren Aufgaben des Vorstands sowie bei mehreren Vorstandsmitgliedern die Aufgabenverteilung zwischen ihnen werden im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt, die der Stiftungsrat erlässt.
( 5 ) Der Vorstand hat den Stiftungsrat in dessen Sitzungen und auf Anforderung des Stiftungsrats schriftlich außerhalb von Sitzungen über die wirtschaftliche Entwicklung und Lage der Stiftung sowie über besondere Geschäftsvorfälle zu unterrichten. Der Vorstand ist verpflichtet, den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Stiftungsrats unverzüglich zu informieren, wenn außergewöhnliche Entwicklungen oder Vorfälle ein Zuwarten bis zur nächsten Sitzung des Stiftungsrats nicht angemessen erscheinen lassen.
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§ 12
Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Umwandlung und Aufhebung der Stiftung bedürfen eines Gesetzes.
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§ 13
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des diakonischen Auftrags der Kirche zu verwenden hat.
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§ 14
Stiftungsaufsicht

Die Aufsicht über die Stiftung führt der Landeskirchenrat. Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 9 des rheinland-pfälzischen Landesstiftungsgesetzes vom 19. Juli 2004 (GVBl. 2004, S. 385) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht Rechtsvorschriften der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) inhaltsgleiche oder entgegenstehende Vorschriften enthalten.
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§ 15
Übergangsregelung

Der oder die bei Inkrafttreten der Satzungsänderung amtierende Vorsitzende des Stiftungsrats sowie die Stellvertretung scheiden mit dem Inkrafttreten aus dem Stiftungsvorstand aus. § 7 Absatz 5 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. Der oder die amtierende Geschäftsführer/in wird mit dem Inkrafttreten Vorstand/Vorständin im Sinne des § 10. Die Mitglieder des Stiftungsrats bleiben mit unveränderter Amtszeit im Amt.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Kraft, jedoch frühestens zum 1. Januar 2019.
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