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Gesetz über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

vom 18. Mai 2005

(ABl. 2005 S. 71)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Hat die Pfarrerin/der Pfarrer im Ruhestand neben ihrem/seinem Anspruch auf kirchliche Versorgungsbezüge Anspruch auf weitere Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach den für Abgeordnete geltenden Bestimmungen und wendet die für die Zahlung der weiteren Versorgungsbezüge zuständige Stelle die Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Vorsorgungsbezüge nicht an, so sind der Pfarrerin/dem Pfarrer die kirchlichen Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen des Betrages, den sie/er als Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter des Landes Rheinland-Pfalz insgesamt an Vorsorgungsbezügen erhalten würde, zu zahlen. Satz 1 gilt für die Hinterbliebenen der Pfarrerin/des Pfarrers entsprechend.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die Kirchenbeamtin/den Kirchenbeamten und ihre/seine Hinterbliebenen.
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§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
§ 1 gilt erstmals für Versorgungsberechtigte, bei denen der Versorgungsfall am 1. Juli 2005 oder zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.