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Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der als Dekan nicht wiedergewählten Pfarrer

vom 16. November 1979

(ABl. 1979 S. 192)

Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Kirchenverfassung vom 30. November 1978 folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

Der als Dekan nicht wiedergewählte Pfarrer hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Übertragung einer Pfarrstelle. Er ist zur Übernahme einer Pfarrstelle verpflichtet, wenn seine Amtszeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgelaufen war oder er sich um die Wiederwahl nicht beworben hatte.
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§ 2

Der als Dekan nicht wiedergewählte Pfarrer hat das Recht, sich selbst um eine Pfarrstelle zu bewerben. Ihm kann mit seiner Zustimmung auch ein anderer Dienst übertragen werden.
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§ 3

( 1 ) Hatte sich der als Dekan nicht wiedergewählte Pfarrer um die Wiederwahl beworben und war seine Amtszeit mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres abgelaufen, so ist er auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Stellt er keinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand und erfolgt keine Wahl oder Ernennung aufgrund einer Bewerbung oder keine Übertragung eines anderen Dienstes innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Amtszeit als Dekan, so tritt er in den einstweiligen Ruhestand. Der einstweilige Ruhestand beginnt mit Ende des Monats, in dem das Jahr abläuft.
( 2 ) Hatte sich der als Dekan nicht wiedergewählte Pfarrer um die Wiederwahl beworben und war seine Amtszeit als Dekan vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgelaufen, so hat er einer Ernennung durch die Kirchenregierung auf eine Pfarrstelle nachzukommen, wenn eine Wahl oder Ernennung aufgrund einer Bewerbung oder die Übertragung eines anderen Dienstes innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Amtszeit als Dekan nicht erfolgt ist.
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§ 4

Hatte sich der als Dekan nicht wiedergewählte Pfarrer um die Wiederwahl nicht beworben, so hat er einer Ernennung durch die Kirchenregierung auf eine Pfarrstelle nachzukommen, wenn er sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit als Dekan um eine Pfarrstelle beworben oder für einen anderen Dienst zur Verfügung gestellt hat.
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§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.