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Die Amtstracht der Geistlichen

Beschluß der Generalsynode von 1841 zu § 11 Abs. 11 der Vereinigungsurkunde

(Wands Handbuch S. 221; Bergmann, GOV Band I S. 603)

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  1. Allerhöchste Entschließung vom 3. Juli 1843 Nr. IV auf die Beschlüsse der Generalsynode von 1841:
    In Bezug auf die kirchliche Amtskleidung der protestantischen Geistlichen in der Pfalz beschließen wir: daß nach dem Antrage der Majorität der Mitglieder der Generalsynode der zehnte1# Abschnitt des § 11 der Vereinigungsurkunde dahin abgeändert werde, daß statt des bisher eingeführten Predigermantels und Kragens von nun an der Chorrock, sowie derselbe in unseren protestantischen Landen diesseits des Rheines getragen wird, nebst dem Barett, als die Amtstracht der protestantischen Geistlichen in der Pfalz eingeführt werde und zwar in der Art,
    1. daß diese Amtstracht bei Verrichtungen in der Kirche allerwärts getragen werden muß;
    2. daß außerhalb der Kirche, bei Begräbnissen, bei geistlichen Verrichtungen im Hause etc., die Anlegung des Chorrocks vorerst und bis auf weitere Anordnung freigegeben sein soll;2#
  2. Konsist. Entschließung vom 22. November 1843:
    1. Der faltenreiche, mit weiten Ärmeln versehene Chorrock besteht aus schwarzem Wollenzeuge, gewöhnlich Krepp genannt, oder auch aus leichtem Wollentuch. Der auf der Brust und auf dem Rücken anliegende flache Kragen besteht aus schwarzem Samt.
    2. Das mit gezogenen Falten versehene und oben abgerundete Barett besteht ebenfalls aus schwarzem Samt und ist umsomehr in der Form nach genau der bildlichen Darstellung zu fertigen, damit solches mit den häufig unter vielerlei Form vorkommenden Mützen des gewöhnlichen Gebrauchs nichts gemein habe. Auch wird bemerkt, daß das Barett nur in der Kirche oder im geschlossenen Raum und bei dem Segen und Gebet am Grabe, nicht aber bei Begrüßungen usw. abgenommen wird.4#
  3. Erörterungen des Oberkonsistoriums:
    Durch diese auf eine anschauliche Weise und nach Inhalt des Allerhöchsten Reskripts vom 3. Juli auf die diesseits des Rheins bestehende Form der kirchlichen Amtskleidung gegründete Vorschrift, zu welcher auch der bisher übliche weiße Überschlag auf weißer Halsbinde gehört, beabsichtigt man die durch den individuellen Geschmack der Einzelnen allenfalls hervortretende Mannigfaltigkeit der Formen und sonstige unpassende Abweichungen zu verhüten, sowie auch in der einheitlichen äußeren Erscheinung den kirchlichen Verrichtungen, für welche diese Amtskleidung ausschließlich vorbehalten ist, jenen Ausdruck des Anstands und der hohen Bedeutsamkeit zu sichern, der denselben gebührt.
    Es folgen genaue Anweisungen über Schnitt und Form, die besagen,
    1. daß der Chorrock in seiner ganzen vorderen Länge offen ist und mit Haften geschlossen wird, auch bis auf die Knöchel herabgeht;
    2. daß der flache Samtkragen dicht auf den Rock geheftet ist und gleichsam die Achselstücke desselben bildet;
    3. daß wegen der Form des schwarzsamtenen Baretts besondere Sorgfalt nötig ist; damit dasselbe nicht gleich einer Studentenkappe zusammenfalle, ist es mit Pappdeckel oder sonst in steifer Weise auszufüttern oder auszupolstern;
    4. daß kohlschwarzer und nicht blauschwarzer Krepp und Samt am zweckmäßigsten anzuwenden sei.
    Endlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Regierung der Pfalz die protestantischen Kultusgemeinden ermächtigt hat, die Anschaffung für die Pfarreien5# aus dem Kirchenvermögen zu machen. Die Konsist. Entschließung vom 19. Juli 1843 gestattet dies übrigens nur, soweit die erforderlichen Mittel vorhanden sind und nicht Verpflichtungen Dritter, z.B. einer Kirchenschaffnei bestehen.
  4. In der Oberkonsist. Entschließung vom 6. Juni 1845 ist hervorgehoben, daß der Chorrock ausschließlich nur bei eigentlichen gottesdienstlichen Handlungen in der strengsten Bedeutung des Wortes gebraucht und bei andern als rein geistlichen Handlungen nicht angewendet werden dürfe. Dessen Gebrauch für die Diözesansynoden (Bezirkssynoden) erscheine also nicht angemessen. Auf der anderen Seite müssen aber auch solche Amtshandlungen, insbesondere auch die auf den Parochialorten vorkommenden Kasualien (Taufen, Krankenkommunionen, Trauungen und Beerdigungen), Notfälle ausgenommen, in der eben erwähnten Amtskleidung mit Barett vorgenommen werden.6#
  5. Bezüglich der Amtstracht der protestantischen Geistlichen in der Pfalz bei Funktionen, mit welchen keine liturgischen Verrichtungen verbunden sind, wurde laut Kultusministerialentschließung vom 3. August 1888, mitgeteilt durch Generale vom 15. August 1888, bestimmt, daß dieselbe forthin zu bestehen habe:
    1. in einem hohen schwarzen Seidenhut,7#
    2. in einem schwarztuchenen, bis kurz unter die Knie reichenden, den ganzen Leib bedeckenden Rocke mit stehendem Kragen und einer Reihe übersponnener schwarzer Knöpfe,8#
    3. in einer weißen Halsbinde,9#
    4. in langen, schwarzen Unterkleidern von Tuch.

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1 ↑ nach unserer Zählung ist es der Abschnitt elf.
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2 ↑ abgeändert durch Oberkonsist. Entschließung von 1845. Siehe Abschnitt IV.
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3 ↑ Abschnitt c ist überholt.
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4 ↑ bei Feiern im Freien wird das Barett abgesetzt, wenn der Pfarrer erwartet, daß auch alle übrigen Anwesenden das Haupt entblößen, also beim Gebet und Benediktionshandlungen. Bei Grüßen auf der Straße wird das Barett nicht abgesetzt. Der Gruß wird lediglich durch Verneigen des Kopfes ohne jede Handbewegung erwidert.
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5 ↑ also nicht etwa die Anschaffung für die Pfarrer.
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6 ↑ ebenso ist die Benutzung des Chorrocks nicht angemessen, wenn der Geistliche an der Beerdigung eines Amtsbruders teilnimmt, bei der er keine Funktion vorzunehmen hat.
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7 ↑ jetzt genügt ein schwarzer Hut.
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8 ↑ sogenannter Lutherrock.
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9 ↑ diese ist auch bei der Teilnahme an Beerdigungen anzuziehen, wenn der Lutherrock getragen wird.