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Vollzug des Pfarrerdienstgesetzes;
hier Annahme von Geschenken durch Pfarrer

Bekanntmachung vom 12. November 1987

(ABl. 1987 S. 178), geändert durch Richtlinie vom 4. September 2001 (ABl. 2001 S. 191)

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Der Landeskirchenrat hat die Bestimmungen zur Annahme von Geschenken neu gefasst:
  1. Pfarrer dürfen Geschenke, die aus kirchlichen Haushaltsmitteln finanziert werden, nur mit vorheriger Genehmigung des Landeskirchenrats annehmen (§ 22 Pfarrerdienstgesetz).
  2. Die Genehmigung gilt generell als erteilt, wenn das Geschenk
    1. aus Anlass eines Stellenwechsels oder des Eintritts in den Ruhestand gegeben wird und
    2. den Wert von 150 Euro nicht übersteigt.
  3. Der Höchstbetrag von 150 Euro gilt auch für Pfarrstellen, deren Amtsbereich mehrere Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden umfasst.
  4. In allen übrigen Fällen ist die vorherige Genehmigung des Landeskirchenrats einzuholen.
Wir bitten, die Presbyterien in geeigneter Weise zu verständigen.
Die Mitteilungen vom 17. Juli 1973 (ABl. S. 164) und 5. Juni 1977 (ABl. S. 85) sind nicht mehr anzuwenden.