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Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

vom 25. Oktober 2013

(ABl. 2013 S. 148), geändert durch Ordnung vom 15. Dezember 2016 (ABl 2016 S. 113)

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I.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Urlaubsjahr

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Verfahren

( 1 ) Urlaub wird nur auf Antrag gewährt.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für Dienstbefreiung mit Ausnahme der von den §§ 18, 25, 26 Abs. 1 und 2 erfassten Regelungen.
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§ 3
Vertretung

Bei Urlaub und Dienstbefreiung ist die Weiterführung der Dienstgeschäfte durch Vertretung gem. § 12 sicherzustellen.
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§ 4
Zuständigkeiten

( 1 ) Die Dekanin oder der Dekan bewilligt – soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Landeskirchenrates festgesetzt ist – Urlaub und Dienstbefreiung für
  1. Inhaberinnen, Inhaber, Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag,
  2. Inhaberinnen, Inhaber, Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen für die Stadtjugendarbeit und die Krankenhausseelsorge.
( 2 ) Der Landeskirchenrat bewilligt Urlaub und Dienstbefreiung für
  1. Inhaberinnen, Inhaber, Verwalterinnen und Verwalter von Pfarrstellen mit allgemein kirchlichem Auftrag, soweit nicht nach Absatz 1 b) die Dekanin oder der Dekan zuständig ist,
  2. Dekanninen und Dekane; Gleiches gilt für Seniorinnen und Senioren, wenn diese an Stelle der Dekanin oder des Dekans die Aufgaben wahrnehmen.
( 3 ) Soweit andere Stellen ein berechtigtes Interesse haben, sollen sie vor der Bewilligung von Urlaub oder Dienstbefreiung gehört werden.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pfarrinnen und Pfarrer, die zur Dienstleistung eingesetzt sind, entsprechend.
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II.
Erholungsurlaub

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§ 5
Grundsatz

Der Pfarrerin oder dem Pfarrer steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu (§ 53 PfDG.EKD).
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§ 6
Dauer

Der Erholungsurlaub beträgt 42 Kalendertage. Die Dauer etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs richtet sich nach § 7.
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§ 7
Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderungen

( 1 ) Schwerbehinderte, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, erhalten einen Zusatzurlaub von sieben Kalendertagen im Urlaubsjahr.
( 2 ) Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Menschen mit Behinderung, der die sonstigen Voraussetzungen des Schwerbehindertengesetzes erfüllt, weniger als 50 v. H., so kann er auf Antrag einen Zusatzurlaub von drei Werktagen erhalten, wenn seine Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 25 v. H. gemindert ist.
( 3 ) Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist durch Vorlage eines Ausweises oder einer anderen Bescheinigung nach § 69 Abs. 5 SGB IX vom 19. Juni 2001 in der jeweiligen Fassung oder eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
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§ 8
Regelung für Pfarrerinnen und Pfarrer im Schuldienst

Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die hauptamtlich im Schuldienst stehen, wird der Erholungsurlaub einschließlich etwaigen Zusatzurlaubs (§ 7) durch die Ferien abgegolten. Dies gilt nicht, soweit infolge dienstlicher Inanspruchnahme während der Ferien die dem Pfarrer verbleibenden dienstfreien Tage hinter der Zahl der nach § 6 zustehenden Urlaubstage zurückbleiben.
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§ 9
Erkrankung während des Urlaubs

( 1 ) Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer während des Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt sie oder er dies der für die Bewilligung des Urlaubs zuständigen Stelle unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
( 2 ) Will die Pfarrerin oder der Pfarrer wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf es dazu einer neuen Bewilligung.
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§ 10
Teilanspruch

( 1 ) Wird das Dienstverhältnis während des Urlaubsjahres begründet oder beendet, erfolgt eine Beurlaubung, eine Freistellung vom Dienst oder die Versetzung in den Ruhestand, so wird für jeden vollen Monat der Dienstleistung 1/12 des jährlichen Erholungsurlaubs gewährt.
( 2 ) Ist im laufenden Urlaubsjahr bereits in einem anderen kirchlichen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber Urlaub erteilt worden, so wird dieser Urlaub auf den nach dieser Ordnung zu gewährenden Urlaub angerechnet.
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§ 11
Inanspruchnahme

Im Allgemeinen ist die Teilung des Erholungsurlaubs in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden.
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§ 11 a
Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub

( 1 ) Vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit nicht abgewickelter Erholungsurlaub ist im Rahmen des nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) zu gewährleistenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen finanziell abzugelten, soweit er nicht nach § 14 Satz 2 verfallen ist.
( 2 ) Für das Urlaubsjahr, in dem der Eintritt in den Ruhestand oder die Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses erfolgt, ist der zustehende Mindestjahresurlaub anteilig für die Zeit bis zum Ruhestandseintritt oder der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses zu ermitteln. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung der finanziellen Abgeltung mit einzubeziehen.
( 3 ) In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub, einschließlich eines Zusatzurlaubs nach § 7 und eines nach § 13 a angesparten Urlaubs, ist auf den Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
( 4 ) Die Höhe einer nach Absatz 1 zustehenden Abgeltung bemisst sich nach der Summe der in den letzten drei Monaten vor dem Eintritt in den Ruhestand zustehenden Besoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieser Summe durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage vervielfacht.
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§ 12
Urlaubsvertretung

( 1 ) Erholungsurlaub kann nur bewilligt werden, wenn die rechtzeitige und sachgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Voraussetzung ist somit, dass die Stellvertretung sachgemäß geregelt ist.
( 2 ) Für Urlaubsvertretung hat die Pfarrerin oder der Pfarrer in der Regel selbst zu sorgen, soweit nicht aufgrund von Rechtsvorschriften die Vertretung bereits geregelt ist. Ist dies nicht möglich, entscheidet die für die Erteilung des Urlaubs zuständige Stelle über die Vertretung.
( 3 ) Vor Antritt des Urlaubs sind die Amtsgeschäfte an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu übergeben.
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§ 13
Übertragung des Urlaubs

( 1 ) Soweit Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht voll gewährt werden konnte, ist er auf Antrag in das nächstfolgende Urlaubsjahr zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn der Urlaub wegen Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der Antrag auf Übertragung des Urlaubs muss bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres gestellt werden.
( 2 ) Der bei Beginn einer Beurlaubung oder bei Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote verbliebene Resturlaub ist dem Urlaubsanspruch für das bei Beendigung dieser Beurlaubung oder dieser Schutzfristen laufende Urlaubsjahr hinzuzufügen. Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer vor dem Beginn der Beurlaubung bei Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihr oder ihm gem. §§ 6, 7 und 10 zustehen, so ist der nach dem Ende dieser Beurlaubung oder dieser Schutzfristen zustehende Erholungsurlaub entsprechend zu kürzen.
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§ 13a
Kinderbetreuung

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf Antrag den Erholungsurlaub nach §§ 6 und 7, der den für einen Zeitraum von vier Wochen (28 Tage) benötigten Erholungsurlaub übersteigt, ansparen, solange ihr oder ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
( 2 ) Der angesparte Urlaub verfällt mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
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§ 14
Verfall des Urlaubsanspruchs

Urlaub, der nach Beendigung des Urlaubsjahres bis zum 30. April oder nach Übertragung gem. § 13 nicht bis nicht zum Ablauf des folgenden Urlaubsjahres erteilt und genommen ist, verfällt.
Soweit der Urlaub aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht abgewickelt werden konnte, verfällt erst mit Ablauf des 31. März des darauf folgenden Jahres.
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§ 15
Anrechnung von Sonderurlaub und Dienstbefreiung

Ob und wieweit Sonderurlaub und Dienstbefreiung auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, ergibt sich aus Abschnitt III und IV dieser Ordnung.
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§ 15a
Elternzeit

Für die Elternzeit finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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III.
Sonderurlaub

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§ 16
Grundsatz

Sonderurlaub ist Urlaub aus besonderen Anlässen. Sonderurlaub darf nur nach den Vorschriften dieses Abschnittes erteilt werden.
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§ 17
Urlaub für Synodale

Mitglieder der Landessynode bedürfen keines Urlaubs für die Teilnahme an Sitzungen der Synode (§ 68 KV, § 53 PfDG.EKD). Das gleiche gilt für Mitglieder anderer Kirchensynoden.
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§ 18
Urlaub für Heilkuren

( 1 ) Für Heilkuren im Sinne des Beihilferechts ist beim Landeskirchenrat Urlaub zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann der Urlaub nach Anhören des Amtsarztes zu einen anderen Zeitpunkt gewährt werden. Das gleiche gilt für eine aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes bewilligte Kur. Die Urlaubszeit wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
( 2 ) Die Zeit einer sich an die Heilkur unmittelbar anschließenden Nachkur oder Schonzeit wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn der Arzt, der die Kur geleitet hat, die Nachkur oder Schonzeit zur Erreichung des Kurzweckes für erforderlich hält. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Zeit für die Heilkur und die Nachkur oder Schonzeit insgesamt sechs Wochen nicht überschreitet.
( 3 ) Für andere als in Absatz 1 genannte Heilkuren ist Urlaub beim Landeskirchenrat zu beantragen. Ob und inwieweit solcher Urlaub auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, wird im Einzelfall entschieden.
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§ 19
Urlaub zur Fortbildung

( 1 ) Urlaub für die Teilnahme an Maßnahmen der Personalentwicklung oder der Fortbildung gem. § 55 PfDG.EKD kann vom Landeskirchenrat nur gewährt werden, wenn die Maßnahme unmittelbar landeskirchlichen Bedürfnissen dient.
( 2 ) Ob und wieweit Dienstbezüge weitergezahlt werden, entscheidet der Landeskirchenrat.
( 3 ) Die Vorschriften der Ordnung über die Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer finden Anwendung.
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§ 20
Urlaub für wissenschaftliche Zwecke

( 1 ) Urlaub für wissenschaftliche Zwecke, der nicht unmittelbar landeskirchlichen Bedürfnissen dient, kann vom Landeskirchenrat nur unter Fortfall der Dienstbezüge bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten gewährt werden.
( 2 ) Urlaub wird nur gewährt, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 3 ) Dauert der Urlaub länger als 4 Monate, wird Erholungsurlaub im gleichen Urlaubsjahr nicht gewährt.
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§ 21
Urlaub für Freizeiten

( 1 ) Für Freizeiten und ähnliche kirchliche Veranstaltungen kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 2 ) Die Dekanin oder der Dekan kann diesen Urlaub im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit (§ 4 Abs. 1) bis zu 2 Wochen bewilligen. Wird im Urlaubsjahr mehr als 2 Wochen Urlaub beantragt, entscheidet der Landeskirchenrat; dem Antrag ist die Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans beizufügen.
( 3 ) In allen übrigen Fällen (§ 4 Abs. 2) bewilligt der Landeskirchenrat den Urlaub.
( 4 ) Bei der Bewilligung von Urlaub, der über 2 Wochen hinausgeht, ist zu entscheiden, ob und wieweit dieser Sonderurlaub auf den Erholungsurlaub angerechnet wird.
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§ 22
- gestrichen -

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§ 23
Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und für entsprechende Einrichtungen.

Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 24
Urlaub für Tätigkeit in Standesvertretungen

Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Vorstandes einer Standesvertretung soll dem Mitglied oder dem Delegierten Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu 3 Kalendertagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach § 23 ist anzurechnen, soweit er 7 Kalendertage im Urlaubsjahr übersteigt.
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IV.
Dienstbefreiung

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§ 25
Dienstfreie Zeit

( 1 ) Die Zeit, in der eine Pfarrerin oder ein Pfarrer ohne Bewilligung von Urlaub seinen Dienstbereich verlassen kann (§ 52 PfDG.EKD i. V. m. § 14 PfDG.Pfalz), gilt als dienstfreie Zeit.
( 2 ) In Zeiten, in denen Pfarrkonferenzen oder Pfarrkonvente stattfinden, können Pfarrerinnen und Pfarrer nur mit Genehmigung der Dekanin oder des Dekans ihren Dienstbereich verlassen.
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§ 26
Dienstbefreiung wegen Krankheit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die wegen Krankheit in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder verhindert sind, sind teilweise oder ganz vom Dienst befreit. Die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer sind der in § 4 genannten Stelle anzuzeigen. Das gleiche gilt für die Beendigung der Dienstbehinderung oder Dienstverhinderung. Dauert eine Krankheit länger als eine Woche, ist der Landeskirchenrat zu benachrichtigen.
( 2 ) Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Ein ärztliches Zeugnis ist stets vorzulegen, wenn die Dauer der Krankheit eine Woche übersteigt. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
( 3 ) Beabsichtigt die Pfarrerin oder der Pfarrer den Amtssitz während der Erkrankung zu verlassen, so hat sie oder er dies vor ihrer oder seiner Abreise unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen, in Notfällen unverzüglich nach dem Verlassen des Amtssitzes. § 4 gilt entsprechend.
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§ 27
Dienstbefreiung für Tätigkeiten in kirchlichen Einrichtungen und Verbänden

Für die notwendige Dauer wird Dienstbefreiung gewährt:
  1. zur Ausübung eines Amtes in kirchlichen Versorgungskassen,
  2. für die Teilnahme an Veranstaltungen kirchlicher Gremien und Verbände.
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§ 28
Dienstbefreiung zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

Für die notwendige Dauer wird Dienstbefreiung gewährt, insbesondere für die
  1. Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der oder des Betroffenen veranlasst sind,
  2. Ausübung eines Amtes als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder als ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit.
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§ 29
Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen

( 1 ) Im Einzelfall kann Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn wichtige persönliche oder familiäre Anlässe vorliegen und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
In folgenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
  1. Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin - 1 Kalendertag
  2. Tod des Ehegatten, der Ehegattin, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteil - 2 Kalendertage
  3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass - 2 Kalendertage
  4. schwere Erkrankung eines im Haushalt der Pfarrerin oder des Pfarrers lebenden Angehörigen - 2 Kalendertage
  5. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes - für jedes Kind bis zu 7 Kalendertage, jedoch nicht mehr als 18 Kalendertage im Urlaubsjahr; bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 14 Kalendertage, jedoch nicht mehr als 35 Kalendertage im Urlaubsjahr
  6. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Pfarrerin oder des Pfarrers, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürtig ist - bis zu 6 Kalendertagen im Urlaubsjahr
  7. Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorung für einen nach § 7 Absatz 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), welches zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424 geändert wurde, pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 PflegeZG in einer akut aufgetretenen Pflegesituation - bis zu zwölf Arbeitstage.
( 2 ) Kinder i. S. d. Absatzes 1 Nr. 2,5 und 6 sind leibliche und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- oder Adoptionspflege; als Stiefkinder gelten auch die Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 6 wird Urlaub nur gewährt, wenn keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen ärztlich bescheinigt werden.
( 3 ) Für länger dauernde Nichtausübung des Dienstes ist Urlaub zu beantragen, der auf den Erholungsurlaub angerechnet wird.
( 4 ) Für die von der Beihilfestelle anerkannte oder von einem Sozialversicherungsträger bewilligte notwendige Teilnahme als Begleitperson an einem stationären Sanatoriumsaufenthalt eines Kindes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt.
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§ 29a
Urlaub aus wichtigem persönlichen Grund

Urlaub kann unter Wegfall der Dienstbezüge durch den Landeskirchenrat gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden.
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§ 30
Dienstbefreiung anlässlich eines Dienstjubiläums

Aus Anlass eines Dienstjubiläums ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer entsprechend der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen Dienstbefreiung zu gewähren.
Artikel 2 und 3 der Rechtsverordnung zur Ablösung der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 25. Oktober 2013 (ABl. 2013 S. 148) haben folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Übergangsvorschriften
Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach der bisher geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 44 Kalendertagen haben, bleibt dieser Anspruch bestehen. § 7 bleibt unberührt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Urlaubsordnung für Pfarrer vom 15. September 1971 (ABl. S. 245), zuletzt geändert am 13. Dezember 1990 (ABl. 1991 S. 34), außer Kraft."
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