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Ordnung
der Zweiten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

vom 17. März 2010

(ABl. 2010 S. 46),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ordnung vom 28. Januar 2021 (ABl. 2021 S. 3)

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Erster Abschnitt
Allgemeines

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§ 1
Grundbestimmung

In der Zweiten Theologischen Prüfung sollen die Kandidierenden den Nachweis führen, dass sie nach Studium und Vorbereitungsdienst in dem Maße über praktisch-theologische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, wie diese Voraussetzung für den Dienst als Pfarrer/Pfarrerin und andere berufliche Aufgaben eines Theologen/einer Theologin sind.
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§ 2
Prüfungskommission

(1) 1Der Landeskirchenrat beruft die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre stellvertretenden Mitglieder. 2Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats. 3Der Landeskirchenrat kann für die Prüfung der Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 besondere Prüfer/Prüferinnen berufen.
(2) 1Die während des Vorbereitungsdienstes angefertigten schriftlichen Arbeiten und die Klausurarbeiten werden von Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt und bewertet. 2Die Prüfungskommission führt die mündliche Prüfung durch. 3Die Durchführung eines Predigtgottesdienstes (§ 11) und einer Unterrichtsstunde im Fach Evangelische Religion (§ 11a) werden von Mitgliedern der Prüfungskommission oder besonderen Prüferinnen/Prüfern nach § 2 Abs. 1 Satz 3 beurteilt und bewertet.
(3) 1Zur Durchführung der mündlichen Prüfung kann die Prüfungskommission Prüfungsausschüsse bilden, denen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission angehören müssen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt, welche Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen führen, denen es nicht angehört.
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§ 3
Prüfungstermine

1Alle Prüfungstermine werden vom Landeskirchenrat festgesetzt. 2Er setzt sich vor seiner Entscheidung mit der Prüfungskommission und dem Predigerseminar in Verbindung.
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§ 4
Prüfungsbestandteile

(1) Die Prüfung besteht aus:
  1. zwei schriftlichen Arbeiten, die im Verlauf des Vorbereitungsdienstes anzufertigen sind (§§ 9 und 10);
  2. der Durchführung eines Predigtgottesdienstes und einer Unterrichtsstunde im Fach Evangelische Religion im Verlauf des Vorbereitungsdienstes (§§ 11 und 11a) und
  3. der Abschlussprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes (§§ 12 und 13).
(2) Die Abschlussprüfung umfasst:
  1. zwei Klausurarbeiten und
  2. die mündliche Prüfung.
(3) 1Die während des Vorbereitungsdienstes anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und die Klausurarbeiten werden anonym abgegeben. 2Der Landeskirchenrat teilt jedem/jeder Kandidierenden eine Kennzahl zu.
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Zweiter Abschnitt
Zulassung zur Prüfung

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§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung können Kandidierende für den Pfarrdienst sowie Gäste gemäß § 13 des Ausbildungsgesetzes stellen, die sich im letzten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) befinden. 2Die Antragsberechtigten werden vom Landeskirchenrat rechtzeitig auf die Frist hingewiesen, innerhalb derer der Antrag auf Zulassung gestellt werden kann.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
  1. ein handgeschriebener Lebenslauf, insbesondere über die Zeit nach der Ersten Theologischen Prüfung;
  2. 1die Berichte über das Schul-, das Gemeinde- und das Spezialpraktikum. 2Die Prüfungskommission legt den Umfang und die nähere Ausgestaltung für die Berichte fest.
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§ 6
Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Der Landeskirchenrat spricht die Zulassung aus, wenn er festgestellt hat, dass der Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet wurde und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Landeskirchenrat auch andere als die in § 5 Abs. 1 genannten Kandidierenden zulassen, sofern sie eine gleichwertige Vorbildung nachweisen.
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§ 7
Rücktritt

(1) 1Tritt eine Kandidierende/ein Kandidierender ohne Genehmigung des Landeskirchenrats von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2Als Rücktritt gilt auch, wenn eine Prüfungsleistung nicht oder nicht fristgerecht erbracht oder ein Prüfungstermin versäumt wurde. 3Als Rücktritt gilt nicht, wenn bei einer Prüfungsleistung nach § 8 Abs. 1 vor Fristablauf auf Antrag durch den Landeskirchenrat eine angemessene Fristverlängerung gewährt wird. 4Kann eine Fristverlängerung nicht gewährt werden, ist eine neue Prüfungsaufgabe zu stellen.
(2) 1Wird der Rücktritt von der Bearbeitung einer Klausurarbeit genehmigt, so sind sämtliche Klausurarbeiten neu anzufertigen. 2Wird der Rücktritt von der mündlichen Prüfung genehmigt, ist der/die Kandidierende zu einem neuen Termin zu laden. 3Bis zum Rücktritt erbrachte mündliche Prüfungsleistungen werden nicht anerkannt.
(3) 1Die Genehmigung des Rücktritts darf nur erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. 2Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist dem Landeskirchenrat in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 3Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Landeskirchenrat kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
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Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

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§ 8
Schriftliche Arbeiten während des Vorbereitungsdienstes

(1) Im Verlauf des Vorbereitungsdienstes sind
  1. eine Unterrichtseinheit im Fach Evangelische Religion auszuarbeiten und
  2. eine Predigt mit exegetischen und homiletischen Vorüberlegungen anzufertigen.
(2) Für die Ausarbeitung der Unterrichtseinheit und der Predigt werden die Kandidierenden jeweils neun Tage von sonstigen Dienstaufgaben freigestellt.
(3) 1Beiden Arbeiten ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig angefertigt und die benutzte Literatur vollständig angegeben wurde. 2Beide Arbeiten sind in zweifacher Ausfertigung abzugeben.
(4) Die Noten für die während des Vorbereitungsdienstes angefertigten schriftlichen Arbeiten werden den Kandidierenden so bald wie möglich bekannt gegeben.
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§ 9
Unterrichtseinheit

(1) 1Der Landeskirchenrat schlägt zwei Themen für eine Unterrichtseinheit im Fach Evangelische Religion vor, aus denen der oder die Kandidierende eines auswählt und selbständig mit den gültigen Lehr- bzw. Rahmenplänen in Beziehung setzt und sich für eine Klassenstufe und Schulform entscheidet. 2Er oder sie teilt diese Wahl unter Angabe der Klassenstufe und Schulform und des betroffenen Lehrplans schriftlich bis zum vorgegebenen Termin dem Landeskirchenrat mit.
(2) 1Die Unterrichtseinheit muss 8 bis 10 Unterrichtsstunden umfassen und die Fähigkeit nachweisen, ein Thema für den Unterricht unter didaktischen Gesichtspunkten aufzuarbeiten, es theologisch verantwortet und methodisch kompetent mit der Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler in Beziehung zu setzen und einen fortschreitenden Lern- und Erkenntnisprozess planerisch anzuvisieren.
2Dem Entwurf sind schriftliche Darlegungen zur Lerngruppe, zum Lehr- bzw. Rahmenplanbezug, zur Sachanalyse und den methodisch-didaktischen Entscheidungen sowie zu dem angestrebten Kompetenzaufbau im Umfang von bis zu 8 Seiten voranzustellen.
3Der Entwurf selbst soll die Inhalte und Ziele, die eingesetzten Methoden und Schüleraktivitäten, die grobe Phrasierung aller Unterrichtsstunden sowie in einem Anhang die eingesetzten Materialien mit Herkunftsangaben dokumentieren.
(3) Die Prüfungskommission legt den Umfang und die nähere Ausgestaltung für die Berichte fest.
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§ 10
Predigt

(1) 1Für die Predigt stellt der Landeskirchenrat einen neutestamentlichen und einen alttestamentlichen Text zur Wahl. 2Die Textstellung soll im Anschluss an das Gemeindepraktikum erfolgen.
(2) 1Die Predigt soll, wenn sie vorgetragen würde, eine Länge von ungefähr 15 Minuten haben. 2Die Vorüberlegungen sollen kurz gefasst sein. 3Sie brauchen sich nicht an das Schema Exegese-Meditation zu halten, sondern können auch nach anderen Gesichtspunkten gegliedert werden. 4Die Prüfungskommission legt den Umfang und die nähere Ausgestaltung für die Berichte fest.
(3) Die Predigt ist neun Tage nach Textstellung abzuliefern.
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§ 11
Predigtgottesdienst

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission oder vom Landeskirchenrat zu berufende besondere Prüferinnen und Prüfer nehmen die Durchführung eines Predigtgottesdienstes ab.
(2) 1Die Durchführung eines Predigtgottesdienstes soll während des Gemeindepraktikums erfolgen und sich in den Ablauf der Gottesdienste der betreffenden Gemeinde einfügen. 2Die dabei zu haltende Predigt darf nicht identisch sein mit einer Predigt, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 anzufertigen ist. 3Im Anschluss an den Predigtgottesdienst findet ein Lehrgespräch über Inhalt und Ablauf des Gottesdienstes statt.
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§ 11a
Durchführung einer Unterrichtsstunde im Fach Evangelische Religion

1Die Durchführung einer Unterrichtsstunde im Fach Evangelische Religion soll während des Schulpraktikums erfolgen und sich nach Möglichkeit in den Ablauf des Religionsunterrichts der zu besuchenden Klasse einfügen. 2Ein Unterrichtsentwurf über den geplanten Unterrichtsablauf geht spätestens eine Woche vor der Unterrichtsstunde dem Landeskirchenrat zu, den dieser den Mitgliedern der Prüfungskommission oder den besonderen Prüferinnen/Prüfern nach § 2 Abs. 1 Satz 3 weiterleitet. 3Die Unterrichtsstunde darf nicht identisch sein mit einem Entwurf der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 anzufertigen ist.
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§ 12
Klausurarbeiten

(1) 1Es werden zwei Klausurarbeiten geschrieben:
  1. mit Schwerpunkt aus der systematischen Theologie (Ethik, Dogmatik),
  2. aus der exegetischen Theologie.
2Die Aufgabenstellungen werden praktisch-theologischen Handlungsfeldern entnommen.
(2) Für jede Klausurarbeit stehen zwei Themen zur Wahl.
(3) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausurarbeit beträgt vier Stunden. 2Die Klausurarbeiten werden an zwei aufeinander folgenden Werktagen geschrieben.
(4) Andere als die von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sind nicht erlaubt.
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§ 13
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung erfolgt in den Fächern:
  1. Homiletik,
  2. Liturgik,
  3. Religionspädagogik,
  4. Pastoraltheologie (Seelsorge),
  5. kirchliches Handeln in Gemeinde, Diakonie, Mission, Ökumene,
  6. Kirchenrecht und kirchliche Verwaltung.
2In allen Fächern kann theologisches Grund- und Allgemeinwissen geprüft werden. 3Die Prüfungszeit dauert jeweils 20 Minuten.
(2) 1In jedem Fach werden den Kandidierenden zwei Fragenbereiche zur Wahl gestellt. 2Für die Beurteilung hat das Problembewusstsein Vorrang vor geschichtlichem Wissen; geschichtliche Grundkenntnisse und Literaturkenntnisse sind jedoch unerlässlich. 3Praktikumserfahrungen sind theologisch kritisch zu behandeln.
(3) 1Als weiterer Bestandteil der mündlichen Prüfung findet ein theologisches Kolloquium von 30 Minuten Dauer statt, in dem die Fähigkeit zur theologischen Argumentation nachgewiesen wird. 2Es können dabei auch aktuelle Problembereiche angesprochen werden.
(4) 1Kandidierende für den Pfarrdienst, die sich noch in den Ausbildungsabschnitten gemäß § 4 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst befinden, sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, können auf Antrag von der Prüfungskommission die Erlaubnis erhalten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. 2Die Prüfungskommission kann die Zuhörenden ausschließen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung es erfordert oder wenn eine/einer der Kandidierenden es verlangt. 3Von der Notenfestsetzung sind sie stets ausgeschlossen.
(5) Vertreter/Vertreterinnen des Landeskirchenrats können bei der mündlichen Prüfung zugegen sein.
(6) 1Sofern begründete Ausnahmefälle wie Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen dies erfordern, darf die mündliche Prüfung mittels Videokonferenz ohne die persönliche Anwesenheit sowohl einzelner oder aller Mitglieder der Prüfungskommission als auch der Kandidierenden durchgeführt werden. 2Die Feststellung einer Ausnahmesituation und eines Erfordernisses im Sinne von Satz 1erfolgt zuvor durch die Prüfungskommission. 3Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Regelungen entsprechend. 4Die Prüfungskommission hat insbesondere zu gewährleisten, dass die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens eingehalten werden. 5Das Nähere regelt eine Durchführungsverordnung.
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§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die während des Vorbereitungsdienstes angefertigten schriftlichen Arbeiten und die Klausurarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt und bewertet. 2Dem/Der Zweitkorrigierenden dürfen Beurteilung und Bewertung der/des Erstkorrigierenden bekannt sein. 3Weichen die Bewertungen der beiden Korrigierenden um nicht mehr als eine ganze Note voneinander ab, gilt der Durchschnitt beider Bewertungen als Einzelnote. 4Bei Abweichungen um mehr als eine ganze Note legt die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Note fest. 5Im Fall der Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied den Stichentscheid.
(1a)1Die Durchführung einer Unterrichtsstunde im Fach Evangelische Religion und der Predigtgottesdienst im Verlauf des Vorbereitungsdienstes werden von Mitgliedern der Prüfungskommission oder von besonderen Prüferinnen/Prüfern nach § 2 Abs. 1 Satz 3 beurteilt und bewertet. 2Der Landeskirchenrat bestimmt aus diesem Personenkreis zwei Personen, die die Prüfungsleistung abnehmen. 3Weichen ihre Bewertungen voneinander ab, gilt der Durchschnitt beider Bewertungen als Einzelnote. 4Über Inhalt und Ablauf des Predigtgottesdienstes und der Unterrichtsstunde sowie des sich jeweils anschließenden Lehrgesprächs wird eine Niederschrift angefertigt, die zugleich als Nachweis über die Durchführung dient. 5Die Niederschrift ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Stellt die Prüfungskommission vor Beginn der mündlichen Prüfung fest, dass die Prüfung bereits aufgrund der vorangegangenen Prüfungsleistungen gemäß § 16 nicht bestanden ist, nimmt der/die Kandidierende an der mündlichen Prüfung nicht mehr teil.
(3) 1Bei der mündlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission, im Fall des § 2 Abs. 3 der jeweilige Prüfungsausschuss, für jedes Fach und für das theologische Kolloquium mit Stimmenmehrheit die Note fest. 2Im Fall der Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied den Stichentscheid.
(4) 1Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen wird eine sechsstufige Notenstaffel angewandt. 2Es können halbe Zwischennoten erteilt werden.
(5) 1Die Prüfungskommission ermittelt den Durchschnitt sämtlicher Einzelnoten der Prüfung (Gesamtdurchschnitt) auf zwei Dezimalstellen. 2Dazu werden alle Einzelnoten zusammengezählt und durch die Anzahl aller Einzelnoten geteilt. 3Eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) Die Gesamtdurchschnittsnote lautet:
sehr gut
bei einem Gesamtdurchschnitt von 1,0 bis 1,49
gut
bei einem Gesamtdurchschnitt von 1,5 bis 2,49
befriedigend
bei einem Gesamtdurchschnitt von 2,5 bis 3,49
ausreichend
bei einem Gesamtdurchschnitt von 3,5 bis 4,25
mangelhaft
bei einem Gesamtdurchschnitt von 4,26 bis 5,49
ungenügend
bei einem Gesamtdurchschnitt von 5,5 bis 6,0.
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§ 15
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Anhand des Gesamtdurchschnitts setzt die Prüfungskommission eine Gesamtnote nach Maßgabe folgender Notenstaffel fest:
sehr gut bestanden
bei einem Gesamtdurchschnitt von 1,0 bis 1,49
gut bestanden
bei einem Gesamtdurchschnitt von 1,5 bis 2,49
befriedigend bestanden
bei einem Gesamtdurchschnitt von 2,5 bis 3,49
bestanden
bei einem Gesamtdurchschnitt von 3,5 bis 4,25.
(2) Im Prüfungszeugnis sind der Gesamtdurchschnitt und die Gesamtnote anzugeben.
(3) Jede/Jeder Kandidierende erhält eine Aufstellung ihrer/seiner Einzelnoten.
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§ 16
Nichtbestehen der Prüfung

Nicht bestanden hat, wer
  1. als Gesamtdurchschnittsnote „ausreichend“ nicht erreicht hat oder
  2. dreimal die Einzelnote „mangelhaft“ hat oder
  3. als Einzelnoten einmal „mangelhaft“ und einmal „ungenügend“ oder zweimal „ungenügend“ hat.
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§ 17
Niederschrift

Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt und von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.
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§ 18
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Wer die Zweite Theologische Prüfung nicht bestanden hat, sei es bei der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) oder bei einer anderen Landeskirche, kann sich dieser Prüfung nur noch einmal unterziehen. 2Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Landeskirchenrat eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen.
(2) Auf Antrag der/des Kandidierenden werden während des Vorbereitungsdienstes angefertigte schriftliche Arbeiten, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden, für die Wiederholungsprüfung anerkannt.
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§ 19
Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) 1Versucht eine Kandidierende/ein Kandidierender das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 2In schweren Fällen kann der/die Kandidierende von der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt als nicht bestanden. 3Bei einem sonstigen groben Verstoß gegen die Ordnung kann die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet werden; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Wird ein Sachverhalt nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Ausfertigung des Zeugnisses bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten; der Gesamtdurchschnitt und die Gesamtnote sind zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 4Eine Korrektur des Prüfungsergebnisses erfolgt nicht mehr, wenn die Aushändigung des Zeugnisses länger als fünf Jahre zurückliegt.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft bei Verstößen, die in der mündlichen Prüfung festgestellt werden, die Prüfungskommission; im Übrigen entscheidet der Landeskirchenrat.
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Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 20

Der Landeskirchenrat kann die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Vorschriften erlassen.
Artikel 2 zur Änderung der Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 15. Dezember 2016 (ABl. 2016 S. 112):
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Artikel 2 und 3 der Ordnung zur Änderung der Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 17. März 2010 lauten wie folgt:
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Artikel 2
Übergangsbestimmungen

Für Kandidierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, finden die Regelungen der bisher geltenden Ordnung der Zweiten Theologischen Prüfung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 1. September 1995 (ABl. S. 137) weiterhin Anwendung.
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Artikel 3
Inkrafttreten und Ermächtigung zu redaktionellen Änderungen und Veröffentlichung in neuer Fassung

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
(2) Der Landeskirchenrat kann die geänderte Ordnung unter Berücksichtigung der neuen Rechtschreibregeln in der vom 1. Mai 2010 an geltenden Fassung im Amtsblatt bekannt machen.

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