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Aufwandsentschädigung für
Prädikantinnen und Prädikanten

Beschluss vom 30. September 2022

(ABl. 2022 S. 93)

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§ 1
Aufwandsentschädigung für Prädikantinnen und Prädikanten

Die Prädikantinnen und Prädikanten erhalten für Gottesdienste, einschließlich Gottesdienste an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen und zum Jahresabschluss und für Kasualgottesdienste (inklusive Vorbereitungsgespräch) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 32 Euro. Auch für Gottesdienste, die am gleichen oder an darauffolgenden Tagen gehalten werden aber einen anderen Kasus haben (z.B. separater Taufgottesdienst oder Gottesdienst in einem Alten- oder Pflegeheim oder im Krankenhaus) können auch 32 Euro abgerechnet werden.
Für jeden weiteren Gottesdienst am selben oder an darauffolgenden Tagen, der dem ersten Gottesdienst entspricht und für Andachten (orientiert sich am Formular C der Gottesdienstagende) wird, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, eine Aufwandsentschädigung von 16 Euro gezahlt. Zusätzlich werden die anfallenden Fahrtkosten (km-Vergütung) nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz und etwaige Barauslagen erstattet.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Aufwandsentschädigung für Prädikanten und Prädikantinnen vom 14. April 2005 (ABl. S. 62) außer Kraft.