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Wahlordnung für den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft im Geltungsbereich des MVG-Pfalz – WO.GMDW

vom 20. Juni 2013

(ABl. 2013 S. 89), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung mitarbeitervertretungsrechtlicher Vorschriften vom
22. November 2014 (ABl. 2014 S. 123)

Auf Grund des Artikels 1 § 6a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2013 (ABl. S. 77) eingefügt worden ist, verordnet die Kirchenregierung auf Vorschlag des Hauptausschusses des Diakonischen Werkes der Pfalz:

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§ 1
Delegiertenversammlung

(1) Die Wahl der Mitglieder des Gesamtausschusses erfolgt durch eine Delegiertenversammlung.
(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus entsandten Mitgliedern der einzelnen Mitarbeitervertretungen bzw. Gesamtmitarbeitervertretungen.
(3) Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach Artikel 1 § 6a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (MVG-Pfalz) vom 30. November 1995 (ABl. S. 199), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2013 (ABl. S. 77), in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Wahlausschreiben

Die Delegierten werden durch den noch amtierenden Gesamtausschuss zu einer Wahlversammlung eingeladen, die in der Zeit vom 1. September bis 30. September des Wahljahres stattfinden soll.
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§ 3
Wahlvorschläge

(1) Wählbar sind alle nach § 10 MVG-EKD wählbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Wahlvorschlagsberechtigt ist jede und jeder Delegierte in der Delegiertenversammlung.
(3) 1Wahlvorschläge, die in der Delegiertenversammlung gemacht werden, bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen. 2Das Einverständnis muss bis zum Beginn der Wahlhandlung vorliegen.
(4) 1Personen, die am Wahltag nicht anwesend sein können, sind wählbar. 2Wahlvorschläge von Personen, die am Wahltag nicht anwesend sind, sind von den Wahlvorschlagsberechtigten zu unterzeichnen. 3Der Wahlvorschlag muss Namen, Dienststelle und Berufsgruppe sowie die persönlich unterzeichnete Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen enthalten (§ 12 MVG-EKD).
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§ 4
Durchführung der Wahl

(1) 1Die Delegiertenversammlung wählt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung aus ihrer Mitte einen Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern besteht. 2Ihm obliegt die Durchführung der Wahl.
(2) Die Wahl findet in schriftlicher und geheimer Form statt.
(3) 1Es dürfen höchstens so viel Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder in den Gesamtausschuss zu wählen sind. 2Stimmenhäufungen zugunsten einer oder eines Vorgeschlagenen sind unzulässig. 3Im Gesamtausschuss sind die diakonischen Einrichtungen sowie die kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft mit höchstens zwei Mitgliedern je Rechtsträger vertreten. 4Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 5Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Sind von den elf zu wählenden Mitgliedern des Gesamtausschusses mehr als zwei Mitglieder aus Einrichtungen desselben Rechtsträgers, so treten diejenigen Mitglieder mit der geringeren Stimmenzahl zurück. 7Im Übrigen finden für das Wahlverfahren die Vorschriften des § 11 MVG-EKD entsprechende Anwendung (§ 54 Abs. 2 MVG-EKD).
(4) 1Das Ergebnis der Wahl wird unmittelbar in geeigneter Form bekannt gegeben. 2§ 14 MVG-EKD gilt entsprechend (§ 54 Abs. 2 MVG-EKD).
(5) 1Der Wahlvorstand hat den neu gewählten Gesamtausschuss spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zur konstituierenden Sitzung einzuladen. 2Dieser leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden des Gesamtausschusses.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere die Wahlordnung für den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - WO.GMDW - vom 28. April 2010 (ABl. S. 72). 3Sie gelten jedoch weiter für den bei Erlass dieser Wahlordnung gewählten Gesamtausschuss und seine Mitglieder.

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