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Gesetz über das Kirchenbeamtenrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)
(KBG.Pfalz)

vom 18. November 2006

(ABl. 2006 S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung dienst- und besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche) vom 17. April 2021 (ABl. 2021 S. 51)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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Artikel 1

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§ 1

Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 551) wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in Geltung gesetzt.
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§ 2
Dienstherr (zu § 4 KBG.EKD)

Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die anstellende kirchliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
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§ 3
Kirchenbeamtenverhältnis im Ehrenamt
(zu §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KBG.EKD)

Die Anwendung von § 6 Abs. 3 wird ausgeschlossen. In § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „im Ehrenamt“ gestrichen.
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§ 4
Verfahren und Rechtsfolgen bei Versetzung in den Wartestand und bei Versetzung in den Ruhestand (zu § 61 Abs. 4 und § 72 Abs. 4 KBG.EKD)

Die Anwendung von § 61 Abs. 4 und von § 72 Abs. 4 wird ausgeschlossen.
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§ 5
Rechtsweg, Vorverfahren (zu § 87 Abs. 2 KBG.EKD)

Der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten und die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens sind in der Verfassung und in den Vorschriften über die kirchliche Gerichtsbarkeit geregelt.
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§ 6
Kirchenleitende Organe und Ämter (zu § 91 KBG.EKD)

Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der kirchenleitenden Organe und Ämter richten sich nach den Bestimmungen der Verfassung und den diese ergänzenden Regelungen.
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§ 7
Kirchenbeamtenvertretung (zu § 92 KBG.EKD)

Bei der Vorbereitung kirchenbeamtenrechtlicher Vorschriften sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zu beachten.
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§ 8
Zuständigkeiten (zu § 93 KBG.EKD)

Soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz nicht ausdrücklich oder sinngemäß eine andere Stelle für zuständig erklärt, ist der Landeskirchenrat zuständig.
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§ 9
Anwendung staatlichen Rechts
(zu §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 14, 15, 16, 17, 26, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1, 35, 38 Abs. 4, 39, 41 Abs. 2, 42, 48, 50 Abs. 5, 51 Abs. 4, 54 Abs. 3, 66 Abs. 1, 67, 70)

In den im Folgenden aufgeführten Bereichen finden die für Beamtinnen und Beamte im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit die Landeskirche nicht abweichende Regelungen getroffen hat:
  1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit,
  2. Laufbahnbestimmungen,
  3. Amts- und Dienstbezeichnungen,
  4. Personalaktenführung sowie Einsichts- und Auskunftsrecht,
  5. Annahme von Zuwendungen,
  6. Politische Betätigung und Mandatsbewerbung,
  7. Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
  8. Unterhalt, insbesondere Besoldung, Versorgung und Beihilfe,
  9. Urlaub,
  10. Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Schwerbehindertenrecht,
  11. Fortbildung,
  12. Beurteilung,
  13. Nebentätigkeitsrecht,
  14. Altersteilzeit,
  15. Eintritt in den Ruhestand bei, vor und nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,
  16. begrenzte Dienstfähigkeit.
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§ 9a
Altersteilzeit1# (zu § 51 Abs. 4 KBG.EKD)

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit Dienstbezügen, die keine Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Zeit sind und die in einem durch die Dienststellenleitung festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind, kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn:
  1. das 55. Lebensjahr vollendet ist;
  2. die Dauer der Altersteilzeit mindestens zwei Jahre und höchstens zehn Jahre beträgt;
  3. in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit für drei Jahre mindestens eine Teilzeitbeschäftigung vorlag;
  4. die Altersteilzeit spätestens am 1. Januar 2019 beginnt und
  5. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
( 2 ) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab in Vollzeitbeschäftigung erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur im Blockmodell bewilligt werden.
( 3 ) Abweichend von § 42 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz wird während der Dauer der Altersteilzeit ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 v. H. der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge gewährt.
( 4 ) Ein Heraufsetzen der Regelaltersgrenze durch Gesetz während einer bewilligten Altersteilzeit bleibt unberücksichtigt.
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§ 9b
FALTER-Modell (zu §§ 51,66a KBG.EKD)

( 1 ) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Dies gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein.
( 2 ) Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 wird zusätzlich zur Besoldung ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach § 10 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
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§ 10
Hinausschieben des Ruhestandes (zu § 66a KBG.EKD)

( 1 ) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 66a des Kirchenbeamtengesetzes der EKD wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von acht vom Hundert des Grundgehalts gewährt.
( 2 ) Bei einer Teilzeitbeschäftigung beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 66a des Kirchenbeamtengesetzes der EKD wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
( 3 ) Wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet als das zuvor übertragene, so wird das Ruhegehalt nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, sofern die Voraussetzungen für eine Versorgung aus diesem Amt bei Erreichen der Regelaltersgrenze gegeben waren. § 12 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenes Amt vor Erreichen der Regelaltersgrenze zugleich mit einer Verfügung des späteren Hinausschiebens des Ruhestandes übertragen wird.
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§ 11
Dienst im Ruhestand

( 1 ) Bei einem regelmäßigen Dienst im Ruhestand nach § 72a des Kirchenbeamtengesetzes der EKD mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs gilt § 10 Absatz 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) § 73 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz findet bei Dienst im Ruhestand keine Anwendung.
( 3 ) Der Dienst im Ruhestand gilt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
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§ 12
Erstattung von Besoldung, Versorgung und Versorgungsbeiträgen bei Beurlaubungen, Abordnungen und Zuweisungen zu einem Dritten

( 1 ) Dem abordnenden bzw. zuweisenden Dienstherrn sind von dem Dienstherrn oder der privatrechtlichen Organisation, bei dem die Pfarrerin oder der Pfarrer während der Zeit der Abordnung oder Zuweisung tätig ist, die anfallenden Besoldungsbezüge und Beihilfeaufwendungen zu erstatten. Die Erstattung der Beihilfeaufwendungen darf auch pauschaliert erfolgen.
( 2 ) Die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge im kirchlichen Interesse gem. § 51 KBG.EKD gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr, bei dem die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte in der Beurlaubungszeit tätig ist, dem beurlaubenden Dienstherrn einen Versorgungsbeitrag zahlt. In besonderen Ausnahmefällen kann der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit bei Vorliegen eines kirchlichen Interesses unter Verzicht auf einen Versorgungsbeitrag zusichern.
( 3 ) Die Höhe des Versorgungsbeitrages wird durch eine von der Kirchenregierung zu erlassene Rechtsverordnung festgelegt und richtet sich nach Maßgabe des Rechts des beurlaubenden Dienstherrn nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten in dem ruhenden Dienstverhältnis zuletzt zustand.
( 4 ) Ist eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamte im kirchlichen Interesse zum Dienst bei einem kirchlichen Träger oder einem kirchlichen oder staatlichem Dienstherrn beurlaubt und hat sie oder er während dieser Zeit eine höhere Besoldung erhalten, so kann dieser Dienst bis maximal zur Besoldungsgruppe A 16 das für die Versorgung maßgebliche letzte Amt sein, wenn der Versorgungsbeitrag nach Absatz 2 sich nach der höheren Besoldungsgruppe (maximal A 16) bemisst.
( 5 ) Bei einer Abordnung gem. § 56 KBG.EKD und einer Zuweisung gem. § 57 KBG.EKD kann ebenfalls ein Versorgungsbeitrag verlangt werden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
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§ 13
Versorgungslastenverteilung

( 1 ) Wird eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherrn der Übernahme vorher zu, sind die Versorgungslasten verursachungsgerecht zu verteilen
( 2 ) Die Verteilung erfolgt bei einem Dienstherrenwechsel zwischen Staat und Kirche auf der Grundlage von § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (frühere Personalwechsel) oder in entsprechender Anwendung des Versorgungslastenteilungsstaatsvertrages Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 93).
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusmmenschlüsse haben sich in Erklärungen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen untereinander verpflichtet, beim Wechsel öffentlich-rechtlich Beschäftigter zwischen kirchlichen Dienstherren die auf den neuen Dienstherrn übergehende Versorgungslast durch eine Einmalzahlung nach Maßgabe des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 3. Dezember 2008 in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen (ABl. EKD 2014 S. 4), beigetreten am 1. April 2009. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes hat für den kirchlichen Bereich daher nur noch für frühere Personalwechsel Bedeutung.
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Artikel 2

Dieses Gesetz tritt zu dem vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

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1 ↑ Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kirchenbeamtenrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 13. Mai 2017 (ABl. S. 26): Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. § 9a des Gesetzes über das Kirchenbeamtenrecht in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 18. November 2006 (ABl. S. 223), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.