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Satzung
„Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.V.“

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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e. V.“, kurz: „Gesellschaft“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Speyer. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung auf allen Gebieten der Kultur im Geist des Evangeliums.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Akademie der Pfalz, insbesondere durch:
    1. die Förderung des interdisziplinären Diskurses im Rahmen wissenschaftlicher Tagungen;
    2. Vorträge, Foren und Publikationen zur Information und Bewusstseinsbildung.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirche der Pfalz, Protestantischer Landeskirchenrat, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
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§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen, Verbände und Gesellschaften sowie sonstige Einrichtungen werden, die an der Arbeit der Evangelischen Akademie der Pfalz interessiert sind.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt, durch Ausschluss, durch Tod oder Wegfall der Rechtsfähigkeit. Die Beendigung tritt mit Wirkung zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres ein.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Ausschlussgrund ist insbesondere die Verweigerung der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als ein Kalenderjahr. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die in ihrer nächsten Versammlung über den Einspruch mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abschließend entscheidet.
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§ 5
Beiträge, Spenden und Zuwendungen

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erfassen.
  2. Beitragsänderungen können jeweils nur zum 1. Januar des auf die Beschlussfassung folgenden Jahres wirksam werden.
  3. Der Verein finanziert seine satzungsmäßigen Aufgaben außerdem durch Spenden und Zuwendungen, über welche bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Spendenbescheinigungen erteilt werden.
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§ 6
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
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§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Ein Mitglied wird von dem Kuratorium der Evangelischen Akademie der Pfalz benannt; der jeweilige Akademiedirektor der Evangelischen Akademie der Pfalz gehört kraft seines Amtes ebenfalls dem Vorstand an. Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Soweit die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung zu wählen bzw. von dem Kuratorium der Evangelischen Akademie der Pfalz zu benennen sind, dauert ihre Amtszeit vier Jahre. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl bzw. Benennung im Amt.
  3. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Kassenwart.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 6 Abs. 2 zugewiesen sind.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf einer vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche einberufenen Vorstandssitzung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Beschlüsse können einstimmig auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden.
  8. Sofern der Verein keine eigene Geschäftsstelle errichtet, steht die Geschäftsstelle der Evangelischen Akademie der Pfalz dem Verein für die bürotechnische Abwicklung seiner Aufgaben zur Verfügung.
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§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils in der zweiten Jahreshälfte, bis spätestens 30. November, statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind bis zu Beginn der Versammlung möglich.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern Gesetz oder Satzung keine anderweitigen Regelungen enthalten.
  6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  7. Im Einzelfall können Beschlüsse, für welche die einfache Mehrheit vorgesehen ist, auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn hiergegen kein Einspruch erhoben wird.
  8. Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für
    1. Festlegung der Richtlinien der Arbeit des Vereins in den Grundzügen.
    2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie dessen Entlastung.
    3. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer.
    4. Genehmigung des Jahresabschlusses.
    5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages sowie Festsetzung des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit.
    6. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes.
    7. Satzungsänderungen, einschließlich Auflösung des Vereins.
    8. alle Angelegenheiten, die ihr zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann von allen Mitgliedern eingesehen werden.
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§ 9
Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, welche die Kassengeschäfte des Vereins überprüfen.
  2. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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§ 10
Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder entscheiden.
  2. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 dieser Satzung.
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§ 11
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.