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Ordnung
für das Evangelische Trifels-Gymnasium – Privates, staatlich anerkanntes Gymnasium der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit Internat für Mädchen und Jungen –, Annweiler

in der Fassung vom 8. Oktober 1987

(ABl. 1988 S. 10), zuletzt geändert durch Ordnung vom
7. Januar 2014 (ABl. 2014 S. 8)

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§ 1
Zielsetzung

( 1 ) Die Evangelische Kirche der Pfalz hat das Evangelische Trifels-Gymnasium errichtet und unterhält diese Internatsschule in dem Bewusstsein, dass sie sowohl der evangelischen Bildungs- und Erziehungstradition verpflichtet ist als auch den kirchlichen, sozialen und pädagogischen Anforderungen unserer Zeit. Sie nimmt hier ihren kirchlichen und allgemeinen Bildungsauftrag im Interesse junger Menschen und deren Zukunft wahr.
( 2 ) An dieser Schule gelten die staatlichen Vorschriften für Schulen in freier Trägerschaft. Zugleich sollen aber auch eigene, der kirchlichen Trägerschaft entsprechende Formen und Inhalte der Erziehung und des Unterrichts gesucht, aufgenommen und entwickelt werden. In diese Bemühungen soll die Schule mit anderen evangelisch geprägten Schulen in freier Trägerschaft ebenso zusammenarbeiten, wie sie die Beziehungen zu den benachbarten staatlichen Schulen pflegen soll. Mit dieser Schule und ihrer Trägerschaft will die Landeskirche auch einen Beitrag zum allgemeinen Schulwesen leisten im Sinne des Artikels 28 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz.
( 3 ) Von Schülern und Lehrern dieser Schule wird erwartet, dass sie grundsätzlich offen sind für den Umgang und die Auseinandersetzung mit der Bibel, für das Angebot von Gottesdienst, Andacht und gemeinsamem Gebet, für die Fragen, Nöte und Interessen anderer Menschen und für die Gemeinschaft mit ihnen, ohne das dies nach Umfang und Form vorgeschrieben werden könnte. Da nach evangelischem Verständnis der Glaube keinem Zwang unterworfen werden darf, kann die christliche Prägung auch einer Schule in kirchlicher Trägerschaft nicht als Gesetz auferlegt werden.
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§ 2
Erziehung im Internat

( 1 ) Der Schwerpunkt der Internatserziehung liegt in der persönlichen Betreuung, in der Erziehung zur und in der Gemeinschaft, also im Bereich des sozialen Lernens. So sinnvoll auch die deutliche Unterscheidung vom Schulbereich ist, so darf sie doch nicht als Trennung oder gar Gegensatz von Schule oder Internat verstanden oder missverstanden werden können.
( 2 ) Der Schulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Betreuung der Schüler im Internat und für die dort zu leistende Erziehungsarbeit. Schule und Internat bilden unter seiner Leitung eine Einheit, haben jedoch unterschiedliche pädagogische Schwerpunkte.
( 3 ) Zur Entlastung des Schulleiters steht für das Internat ein Leiter zur Verfügung. Um die Verbindung zwischen Internat und Schule zu verdeutlichen, muss der Internatsleiter die Lehrbefähigung für das Gymnasium haben und innerhalb seines Pflichtstundenmaßes auch Unterricht erteilen.
( 4 ) Die Aufgabe der Betreuung und Erziehung im Internat soll in erster Linie eigens dazu bestellten Erziehern, aber auch anderen hierzu geeigneten Mitarbeitern zukommen. Es wird erwartet, dass auch Lehrer bei Bedarf einen Teil ihres Dienstes im Internat leisten.
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§ 3
Schulleiter, Lehrer, Erzieher

( 1 ) Der Dienst des Schulleiters, der Lehrer und Erzieher wird durch den besonderen Auftrag und die Erziehungsziele einer kirchlichen Schule bestimmt, wie sie aus der Zielsetzung hervorgehen (§ 1). Sie sollen deshalb in der Regel evangelischen Bekenntnisses sein. Unter den besonderen, mit der kirchlichen Trägerschaft gegebenen Voraussetzungen und Intentionen erfüllen sie ihre Aufgaben in eigener pädagogischer Verantwortung.
( 2 ) Die Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz für Schüler- und Elternvertretungen sowie für den Schulausschuss werden durch diese Ordnung für verbindlich erklärt.
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§ 4
Konferenzen

( 1 ) Mit Ausnahme der Ziffern 6 und 7 wird die Ordnung für Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz (Konferenzordnung) für verbindlich erklärt.
( 2 ) Der Schulleiter kann zusätzliche Konferenzen durchführen, deren Notwendigkeit sich aus dem Charakter einer Schule mit Internat ergibt. An ihnen nehmen die hauptamtlichen Lehrer und Erzieher der Schule stimmberechtigt teil.
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§ 5
Schüler

( 1 ) Die Schüler sind verpflichtet, am Erreichen des Schulzieles mitzuwirken. Während der Dauer des Schulverhältnisses haben sie den Unterricht – auch in Wahlfächern – und sonstige für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen pünktlich und regelmäßig zu besuchen. Schüler können in angemessener Weise zu Dienstleistungen, die älteren zur Mithilfe bei der Betreuung der jüngeren herangezogen werden.
( 2 ) Der Religionsunterricht wird an dieser Schule besonders gefördert. Die Teilnahme an ihm ist für die Schüler verbindlich und Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Schul- und Internatsverhältnisses. Dies gilt auch für Schüler, die einer anderen Konfession angehören und deren Religionsunterricht besuchen.
( 3 ) Im Verhältnis zur Schule wird der Schüler bis zur Erreichung der Volljährigkeit von seinen Erziehungsberechtigten vertreten.
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§ 6
Schule und Eltern

Unbeschadet der Mitwirkung der Elternvertretung sollen alle Erziehungsberechtigten den Kontakt zu den Lehrern und Internatserziehern pflegen und bei auftauchenden Schwierigkeiten zunächst das Gespräch mit ihnen suchen. Hierfür werden Elternsprechtage und sonstige Beratungen angeboten.
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§ 7
Schulverhältnis

Das Evangelische Trifels-Gymnasium als kirchliche Schule hat das Recht der freien Schülerwahl. Durch Abschluss des Schulvertrages wird ein privatrechtliches Vertragsverhältnis begründet.
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§ 8
Beginn des Schul- und Internatsverhältnisses

( 1 ) Schul- und Internatsverhältnis beginnen jeweils mit Abschluss eines Vertrages und der Aufnahme in die Schule oder Schule und Internat. Vertragsschließende sind der Schulleiter als Bevollmächtigter des Schulträgers und der Personensorgeberechtigte sowie der Schüler (im Falle der Volljährigkeit). Über den Zeitpunkt der Aufnahme entscheidet der Schulleiter.
( 2 ) Auswärtige Schüler besuchen das Evangelische Trifels-Gymnasium in der Regel als Interne. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter im Benehmen mit dem Internatsleiter.
( 3 ) Für die Aufnahme in das Evangelische Trifels-Gymnasium gelten die Bestimmungen der staatlichen Schulordnung. Über die Aufnahme der Schüler in das Internat entscheidet der Schulleiter im Benehmen mit dem Internatsleiter.
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§ 9
Beendigung des Schul- und Internatsverhältnisses

( 1 ) Das Schulverhältnis, für Internatsschüler auch das Internatsverhältnis, endet
  1. mit dem erfolgreichen Abschluss einer Schullaufbahn,
  2. mit dem Abgang von der Schule nach Erfüllung der Schulbesuchspflicht in der Sekundarstufe 1 oder einer darüber hinausgehenden Verlängerung der Schulbesuchszeit, auch wenn ein Abschluss nicht erreicht wurde,
  3. beim Wechsel in eine andere Schule,
  4. mit Verlassen des Gymnasiums gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien des Landes Rheinland-Pfalz,
  5. mit dem Nichtbestehen der Abiturprüfung oder der Wiederholungsprüfung; gleiches gilt, wenn die Genehmigung der obersten Schulbehörde zur Wiederholung der Abiturprüfung versagt wird,
  6. durch Kündigung des Schul- bzw. Internatsvertrages in beiderseitigem Einverständnis; die Kündigung erfolgt mit sechswöchiger Frist zum Ende eines Monats.
( 2 ) Der Schulleiter kann das Schul- und Internatsverhältnis jeweils fristlos kündigen, wenn
  1. aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses das Verbleiben des Schülers im Internat oder in der Schule nicht mehr möglich ist,
  2. die Erziehungsberechtigten die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten,
  3. schwerwiegende Verstöße gegen die Ordnung für das Evangelische Trifels-Gymnasium vorliegen,
  4. schwerwiegende Verstöße gegen die Haus- oder Internatsordnung vorliegen.
( 3 ) Bei Beendigung des Schulverhältnisses erhält der Schüler ein Abschluss bzw. Abgangszeugnis, nach Maßgabe der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien des Landes Rheinland-Pfalz.
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§ 10
Verhalten des Schülers und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung in Schule und Internat

( 1 ) Alle Erziehungsmaßnahmen stehen unter dem leitenden Gesichtspunkt, die Entfaltung der jugendlichen Persönlichkeit zu fördern. Sind Disziplinarmaßnahmen notwendig, müssen sie in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen und vom erzieherischen Gesichtspunkt bestimmt sein.
( 2 ) Verstöße gegen die Ordnung für das Evangelische Trifels-Gymnasium sind Handlungen, die
  1. von den allgemeinen Gesetzen mit Strafe bedroht sind, der Zielsetzung des Evangelischen Trifels-Gymnasiums zuwiderlaufen und dadurch den Auftrag der Schule wesentlich beeinträchtigen,
  2. den ordnungsgemäßen Ablauf des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen in Frage stellen,
  3. gegen die Sicherheit in der Schule oder im Internat oder
  4. gegen die Haus- oder Internatsordnung verstoßen.
( 3 ) Bei leichten Verfehlungen können Ordnungsmaßnahmen verhängt, bei wiederholtem oder schwerem Fehlverhalten kann das Schul- oder Internatsverhältnis gekündigt werden. Mögliche Ordnungsmaßnahmen gegen schulisches Fehlverhalten richten sich nach der staatlichen Schulordnung.
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§ 11
Anfechtbarkeit schulischer Entscheidungen

( 1 ) Schulische Entscheidungen (z. B. Maßnahmen bei ordnungswidrigem Verhalten, Notengebung und Versetzungsentscheidung) können insbesondere durch Gegenvorstellung oder Beschwerde bei dem Schulleiter und, sofern es sich um einen Verwaltungsakt handelt durch Widerspruch und durch die sonstigen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegebenen Rechtsmittel angefochten werden. Zuvor sollte jedoch ein klärendes Gespräch zwischen dem Betroffenen oder dessen Erziehungsberechtigtem und einem Vertreter der Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, geführt werden. Gegenvorstellung und Beschwerde sind nicht an Fristen gebunden und können formlos erhoben werden.
( 2 ) Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, an die Schule zu richten. Die Schule prüft – aufgrund einer Beratung des Gremiums, das die angefochtene Entscheidung ausgesprochen hat – ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird der Widerspruch mit einem entsprechenden Bericht und den dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Schulbehörde als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorgelegt.
( 3 ) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig.
( 4 ) Gegen die Kündigung des Schulvertrages können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
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§ 12

Werbung, auch im Interesse politischer Parteien, und Verteilung von Werbematerial auf dem Schulgelände sind nicht zulässig. Untersagt ist auch die Weitergabe von Unterlagen über Schüler, Eltern und Lehrer für Werbezwecke.