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Satzung
für das Evangelische Trifels-Gymnasium der Evangelischen Kirche
der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

in der Fassung vom 10. September 1987

(ABl. 1988 S. 7), geändert durch Beschluss vom
18. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 8)

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§ 1

( 1 ) Das Evangelische Trifels-Gymnasium ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche der Pfalz. Diese ist Schulträger.
( 2 ) Die Schule erzieht und bildet ihre Schüler in evangelischem Geiste.
( 3 ) Sie führt den Namen „Evangelisches Trifels-Gymnasium, Privates, staatlich anerkanntes Gymnasium der Evangelischen Kirche der Pfalz mit Internat für Mädchen und Jungen“. Sitz ist Annweiler.
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§ 2

( 1 ) Die Schule ist mit allen ihren Einrichtungen zweckgebundenes Sondervermögen des Trägers. Dieses dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung vom 16. März 1976 der letztgültigen Fassung.
( 2 ) Für das Kassen- und Rechnungswesen gelten die landeskirchlichen Bestimmungen.
( 3 ) Der Entwurf des Haushaltsplanes ist – getrennt nach Schule und Internat – vom Schulleiter dem Landeskirchenrat vorzulegen.
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§ 3

Zur Wahrnehmung der in § 8 dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wird ein Kuratorium bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchenregierung jeweils im ersten Jahr ihrer Amtszeit neu berufen, soweit sie nicht Mitglieder kraft Amtes sind. Wiederberufung von Mitgliedern ist zulässig.
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§ 4

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern, zu denen kraft Amtes der Schuldezernent und ein weiteres Mitglied des Landeskirchenrates sowie der Schulleiter gehören. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann die Kirchenregierung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen.
( 2 ) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte, wobei die Mitglieder des Landeskirchenrates und der Schulleiter nicht zur Wahl stehen.
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§ 5

Die berufenen Mitglieder des Kuratoriums erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen (Stufe B). Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
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§ 6

( 1 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf – mindestens jedoch einmal im Jahr – auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.
( 2 ) Wird von mindestens fünf Mitgliedern eine Sitzung beantragt, so muss der Vorsitzende das Kuratorium einberufen.
( 3 ) Die Einladungen sollen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ergehen.
( 4 ) Die Geschäftsführung des Kuratoriums besorgt die Schulleitung.
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§ 7

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
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§ 8

( 1 ) Das Kuratorium berät und unterstützt Schulträger und Schulleitung in der Durchführung ihrer Aufgaben. Unter anderem obliegt ihm:
  1. Beratung des Schulträgers und der Schulleitung in Personalangelegenheiten, insbesondere Vorschlag der in das Beamtenverhältnis zu berufenden Personen und gutachtliche Äußerung über Lehrer und Erzieher, die am Evangelischen Trifels-Gymnasium nach Ablauf einer Probezeit angestellt werden sollen;
  2. Beratung des Haushaltsentwurfes;
  3. Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von Stipendien und Zuschüssen;
  4. Stellungnahme zu Ordnungen und Dienstanweisungen für das Evangelische Trifels-Gymnasium bzw. deren Änderungen vor ihrer Inkraftsetzung durch den Träger;
  5. Erlass einer Internatsordnung im Einvernehmen mit dem Träger;
  6. Erlass von Hausordnungen für Schule oder Internat im Einvernehmen mit dem Schulleiter, nachdem dieser Schüler- und Elternvertretung die Mitwirkung hieran ermöglicht hat.
( 2 ) Die Kirchenregierung kann dem Kuratorium weitere Aufgaben übertragen.
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§ 9

Das Kuratorium kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder mit der Vorbereitung oder Durchführung von einzelnen Aufgaben beauftragen. Sachverständige können zu Beratungen hinzugezogen werden.
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§ 10

Der Schulleiter unterrichtet den Träger und das Kuratorium über wichtige Vorgänge im Schul- und Internatsbetrieb. Das Kuratorium ist berechtigt, Anregungen zu geben und Auskünfte zu verlangen.
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§ 11

( 1 ) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Träger erhält weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Schule.
( 2 ) Bei einer Auflösung der Schule ist das vorhandene Vermögen ausschließlich zur Erfüllung von kirchlichen Aufgaben zu verwenden, über die die Kirchenregierung beschließt.