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Landesgesetz
über Gebührenbefreiung im Bereich der Justiz
(Justizgebührenbefreiungsgesetz – JGebBefrG –)

vom 5. Oktober 1990

(GVBl. 1990 S. 281), zuletzt geändert am 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413)

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§ 1

( 1 ) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivil- und Strafsachen (§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
  1. Kirchen, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben;
  2. Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  3. wissenschaftliche Hochschulen, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, das Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Akademien und Schulverbände, die die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben.
Die Gebührenfreiheit nach Satz 1 gilt auch für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
( 2 ) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
( 3 ) Sonstige landesrechtliche Vorschriften, die Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.
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§ 2

Die Gebührenfreiheit nach § 1 gilt für die Gebühren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
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§ 3

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Gesetz, die Gerichtskosten betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 30. Dezember 1904 (GVBl. 1970, Sondernummer S. 69, BS Anhang II H 34),
  2. das Preußische Gerichtskostengesetz (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 28. Oktober 1922 (GVBl. 1968, Sondernummer S. 60, BS Anhang II P 34).