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Kirchensteuerbeschluss
für den Bereich des Saarlandes

vom 5. Mai 1999

(ABl. 1999 S. 110),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Beschlusses vom 19. November 2016 (ABl. 2016 S. 93)

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§ 1

( 1 ) Die Landeskirchensteuer wird erhoben
  1. als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer mit 9 v. H.;
  2. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegattin oder veranlagter Ehegatte, veranlagte Lebenspartnerin oder veranlagter Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung wird, mit Ausnahme der Kirchensteuer, die als Zuschlag nach dem Tarif des § 32 d Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes ermittelter Einkommenssteuer erhoben wird, auf das besondere Kirchgeld angerechnet.
( 2 ) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist für die Berechnung der Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage nach § 51 a Absatz 2 Sätze 1 und 4 und Absatz 2 a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn sie ab dem Veranlagungsjahr 2005 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Bei Änderungen des staatlichen Einkommensteuertarifs kann der Landeskirchenrat den Vomhundertsatz angemessen anpassen. Soweit die festgesetzte Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte, insbesondere nach § 34 EStG, entfällt, kann sie der Landeskirchenrat auf Antrag des Kirchenmitglieds um bis zu 50 % zu ermäßigen.
( 4 ) Im Fall der Pauschalierung der Lohn- oder Einkommenssteuer beträgt der Steuersatz 7 v.H. der pauschalen Steuer. Stellt der Pauschalierende für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Empfängerinnen oder Empfänger von Sachprämien oder Sachzuwendungen die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft fest, ist für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Empfängerinnen oder Empfänger von Sachprämien oder Sachzuwendungen die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören keine Kirchensteuer auf die pauschale Steuer zu entrichten, für die übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Empfängerinnen oder Empfänger von Sachprämien oder Sachzuwendungen beträgt der Steuersatz 9 v.H. der pauschalen Steuer.
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§ 2

Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden
  1. bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz mit 10 v. H. der Grundsteuermessbeträge,
    1. beim festen Kirchgeld (§ 7 Absatz 5 Satz 1 der Kirchensteuerordnung) mit höchstens 24 Euro jährlich,
    2. beim gestaffelten Kirchgeld (§ 7 Absatz 5 Satz 2 der Kirchensteuerordnung) bei Einkünften
      von 7.501 Euro bis 18.000 Euro
      mit höchstens
      24 Euro,
      von 18.001 Euro bis 27.000 Euro
      mit höchstens
      48 Euro und
      über 27.000 Euro
      mit höchstens
      72 Euro.
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§ 3

Der Kirchensteuerbeschluss bleibt nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 2 der Kirchensteuerordnung in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.