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Gesetz
über die Teilnahme am Abendmahl

vom 17. November 2006

(ABl. 2006 S. 222)

Die Landessynode hat aufgrund von § 76 Nr. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit der für den Erlass von Vorschriften in Bezug auf Lehre und Kultus nach § 77 Abs. 2 der Verfassung erforderlichen Mehrheit folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Wer getauft ist, ist zur Feier des Abendmahls eingeladen.
( 2 ) Kinder sind ihrem Alter entsprechend auf die Feier des Abendmahls vorzubereiten.
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§ 2

Während der Konfirmandenarbeit soll nach einer entsprechenden Einführung den Konfirmandinnen und Konfirmanden das Abendmahl angeboten werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnung der Konfirmandenarbeit).
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§ 3

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über die erstmalige Teilnahme von Konfirmanden am Abendmahl vom 26. November 1971 (ABl. 1972 S. 9) sowie der Beschluss der Landessynode vom 25. November 1977 (ABl. 1986 S. 55) außer Kraft.