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Mustergeschäftsordnung für die Presbyterien
(Mustergeschäftsordnung - MGeschO)

Vom 19. März 2019

(ABl. 2019 S. 42), geändert durch Beschluss vom 24. März 2020 und 7. April 2020 (ABl. 2020 S. 30)

Auf Grund des § 22 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung vom 24. November 2018
(ABl. S. 128) beschließt der Landeskirchenrat:
Die nachstehende Mustergeschäftsordnung für die Presbyterien soll es den Presbyterien erleichtern, den Auftrag des § 14 Absatz 3 der Kirchenverfassung i. V. m. § 22 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung zu erfüllen, wonach sich die Presbyterien eine Geschäftsordnung zu geben haben. Bis dahin gilt diese Mustergeschäftsordnung, ohne dass es eines Presbyteriumsbeschlusses bedarf. Die Geltungsdauer der vom Presbyterium beschlossenen Geschäftsordnung ist unbeschränkt. Die Geschäftsordnung kann vom jeweils amtierenden Presbyterium jederzeit geändert werden.
Bei der inhaltlichen Anpassung der Geschäftsordnung an örtliche Besonderheiten und Bedürfnisse ist Folgendes zu beachten:
  1. An einigen Stellen weist die Mustergeschäftsordnung auf zwingendes landeskirchliches Recht, insbesondere der Kirchenverfassung, hin (z. B. Präambel, § 1 Absatz 1, §§ 6, 7, 8 Absatz 3 – 5, § 9 Absatz 1 usw.). Von diesen Bestimmungen, die durch eine Verweisung auf das entsprechende landeskirchliche Recht gekennzeichnet sind, kann nicht abgewichen werden.
  2. Dagegen bestehen keine Bedenken, von der Mustergeschäftsordnung an den Stellen abzuweichen, die im Text mit Verweisungen auf die Erläuterungen in den Fußnoten kenntlich gemacht sind.
  3. Von Bestimmungen, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen, kann im Einzelfall abgewichen werden. Allerdings sind derartige Abweichungen vor der Beschlussfassung mit dem Landeskirchenrat zu beraten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vorgesehene Abweichung gegen landeskirchliches Recht verstoßen würde.
Geschäftsordnung des Presbyteriums der
Protestantischen Kirchengemeinde
Das Presbyterium der Protestantischen Kirchengemeinde hat in seiner Sitzung vom gemäß § 14 Absatz 3 der Kirchenverfassung (KV) i. V. m. § 22 Satz 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO) nachstehende Geschäftsordnung beschlossen:
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Präambel

Presbyterinnen, Presbyter, Pfarrerinnen und Pfarrer (Presbyterium) leiten zusammen die Kirchengemeinde. Sie tragen deshalb gemeinsam Verantwortung für die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament, die Seelsorge, die christliche Unterweisung, die Diakonie und Mission sowie für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung (§ 13 Absatz 1 KV).
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A. Allgemeines

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§ 1
Vertretung der Kirchengemeinde

( 1 ) Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich (§ 6 Absatz 3 Satz 2 KV).
( 2 ) Schriftliche Erklärungen, die Rechte oder Pflichten der Kirchengemeinde begründen, ändern oder aufgeben, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Unterschrift der geschäftsführenden Pfarrerin oder des geschäftsführenden Pfarrers und zweier weiterer Presbyteriumsmitglieder sowie der Beidrückung des Dienstsiegels; auf die zugrunde liegenden Beschlüsse ist hinzuweisen. Schriftliche Erklärungen gemäß Satz 1 können auch durch ein bevollmächtigtes Presbyteriumsmitglied abgegeben werden. Die Vollmacht bedarf der in Satz 1 vorgeschriebenen Form. Die Vorschriften über erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigungen, insbesondere § 34 KGO, sind zu beachten (§ 3 Absatz 2 KGO).
( 3 ) In dringenden Fällen ist die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer im Einvernehmen mit zwei dazu vom Presbyterium zuvor bestellten Presbyteriumsmitgliedern zur Entscheidung berechtigt, wenn die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder sich durch die Erheblichkeit der Sache nicht rechtfertigen lässt. Das Presbyterium ist von der Eilentscheidung in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Es kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind (§ 3 Absatz 3 KGO).
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§ 2
Sitzungen des Presbyteriums, Bekanntmachung

( 1 ) Das Presbyterium entscheidet in Sitzungen, die regelmäßig oder bei Bedarf1# einberufen werden2#. Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer es beantragen.
( 2 ) Erstreckt sich der Amtsbereich eine Gemeindepfarramts auf mehrere Kirchengemeinden, so können die Presbyterien gemeinsam beraten. Ist über einen Verhandlungsgegenstand Beschluss zu fassen, der mehrere Kirchengemeinden betrifft, so sollen die betroffenen Presbyterien gemeinsam beraten. Die anschließende Beschlussfassung erfolgt durch jedes Presbyterium in getrennten Abstimmungen.
( 3 ) Die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer trägt Sorge dafür, dass auf die Sitzungen im vorangehenden Sonntagsgottesdienst und in anderer geeigneter Weise hingewiesen wird. Dabei sind auch Ort und Beginn der Sitzung sowie nach Möglichkeit die Tagesordnung bekanntzumachen.
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§ 3
Einberufung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende lädt im Benehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder in sonst ortsüblicher Weise zu Sitzungen ein3#.
( 2 ) Die Einladung soll mindestens vier Tage4# vor der Sitzung zugehen. Eine Unterschreitung der Frist ist unbeachtlich, wenn zwei Drittel der Presbyterinnen und Presbyter an der Sitzung teilnehmen und auch keine oder keiner der nicht Erschienenen die Kürze der Frist bei der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden beanstandet hat.
( 3 ) Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort und Beginn der Sitzung sowie der Tagesordnung. Unterlagen, die der Vorbereitung auf die einzelnen Verhandlungsgegenstände dienen, sollen der Einladung nach Möglichkeit beigefügt werden.
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§ 4
Einzuladende Personen, Nachrücken von Ersatzmitgliedern

( 1 ) Eingeladen werden außer den Mitgliedern des Presbyteriums:
  1. die Pfarrerinnen und Pfarrer, die der Kirchengemeinde zur Dienstleistung zugewiesen sind;
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer, die mehreren Kirchengemeinden zur Dienstleistung zugewiesen sind, wenn die Dekanin oder der Dekan bestimmt hat, dass sie an den Sitzungen regelmäßig teilnehmen;
  3. die Ersatzmitglieder;
  4. die Vikarinnen und Vikare, die in der Kirchengemeinde das Gemeindepraktikum ableisten;
  5. andere kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht Mitglied des Presbyteriums sind, zu Verhandlungsgegenständen, die für ihren Dienst von besonderer Bedeutung sind;
  6. die Vertreterin oder der Vertreter der Jugend (§ 15);
  7. sachverständige Gäste.
( 2 ) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Andere kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sachverständige Gäste nehmen an der Verhandlung der Gegenstände, zu denen sie eingeladen sind, mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Beim Ausscheiden einer gewählten Presbyterin oder eines gewählten Presbyters oder bei Ungültigkeit ihrer oder seiner Wahl rücken vorbehaltlich des § 32 Absatz 25# und 46# der Wahlordnung7# die Ersatzmitglieder des Wahlbezirks in der Reihenfolge nach, in der sie gewählt worden sind. In gleicher Weise rücken sie auch bei Verhinderung der Presbyterinnen oder Presbyter für die Dauer der Verhinderung nach (§ 39 der Wahlordnung8#). Tritt die Verhinderung in einer Sitzung während eines bereits begonnenen Tagesordnungspunktes ein, rücken die Ersatzmitglieder ab dem nächsten Tagesordnungspunkt nach.
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§ 5
Öffentlichkeit, Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.
( 2 ) Gegenstände, die ihrer Natur nach oder kraft ausdrücklicher Regelung vertraulich sind, werden nicht öffentlich verhandelt. Dies gilt insbesondere für Personalangelegenheiten und Fragen über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse, mit Ausnahme der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kirchengemeinde und ihrer Einrichtungen.
( 3 ) Andere Gegenstände können nicht öffentlich verhandelt werden, wenn dies vorgeschlagen wird (§ 19 Absatz 2). Widerspricht ein Mitglied, so entscheidet das Presbyterium in nichtöffentlicher Sitzung über den Vorschlag.
( 4 ) An nichtöffentlichen Sitzungen nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder des Presbyteriums teil.9#
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§ 6
Beschlussfähigkeit

Das Presbyterium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (§ 103 Absatz 1 KV).
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§ 7
Ausschluss bei persönlicher Beteiligung

( 1 ) Mitglieder sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen, wenn er ihnen, ihren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern10#, Eltern und Kindern sowie Geschwistern einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen kann (§ 104 KV). Vor der Beratung erhalten ausgeschlossene Mitglieder Gelegenheit zur Äußerung.
( 2 ) Absatz 1 gilt für die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Personen entsprechend.
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§ 8
Beschlussfassung

( 1 ) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung findet statt, wenn dies durch landeskirchliches Recht vorgeschrieben ist oder von mindestens zwei Presbyterinnen oder Presbytern beantragt wird.
( 2 ) Sind zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer gemeinsam Inhaberinnen oder Inhaber oder Verwalterinnen oder Verwalter einer Pfarrstelle, so ist eine oder einer von ihnen Mitglied des Presbyteriums; die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer nimmt an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Die Pfarrerinnen oder Pfarrer verständigen sich darüber, wer von ihnen Mitglied sein soll. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Bezirkskirchenrat. Die Mitgliedschaft im Presbyterium kann nach Ablauf von drei Jahren wechseln (§ 1 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Wahlordnung).
( 3 ) Das Presbyterium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit durch landeskirchliches Recht nichts anderes vorgeschrieben ist (§ 103 Absatz 1 KV); Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Der Anwesenheit steht eine Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern die Identität der Mitglieder festgestellt werden kann und sie bei der Verhandlung von Gegenständen, die nicht öffentlich verhandelt werden (§ 9), ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern. In geeigneten Ausnahmefällen kann die Entscheidungsbefugnis einem Ausschuss übertragen werden (§ 17a).
( 4 ) Die Beschlüsse der Presbyterien sind auch ohne Sitzung gültig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären. In diesem Fall müssen den Mitgliedern die Beschlussvorlagen mit den für die Entscheidung erforderlichen begründeten Unterlagen in Textform rechtzeitig vor der Beschlussfassung zur Verfügung gestellt werden.
( 5 ) Im Falle der Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid, ausgenommen bei Wahlen; bei diesen entscheidet das Los (§ 103 Absatz 3 KV).
( 6 ) Stehen bei einer Einzelwahl mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl und erhält auch in wiederholter Abstimmung niemand die Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern zu entscheiden, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben (§ 103 Absatz 2 KV).
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§ 9
Verschwiegenheitspflicht

( 1 ) Die Mitglieder haben über Gegenstände, die nicht öffentlich verhandelt worden sind, Verschwiegenheit zu wahren (§ 105 KV).
( 2 ) Absatz 1 gilt für die in § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Personen entsprechend. Sie sind erforderlichenfalls gesondert zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 10
Sitzungsniederschrift

( 1 ) Über jede Sitzung wird eine Sitzungsniederschrift gefertigt, aus der sich mindestens Ort, Zeit, Beginn und Ende der Sitzung, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, der Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge sowie das Ergebnis von Abstimmungen und Aussprachen ergeben; sie ist spätestens in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
( 2 ) Die genehmigte Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden, von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie wird Bestandteil der bei der Kirchengemeinde aufzubewahrenden Unterlagen.11#
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§ 11
Ausführung von Beschlüssen

( 1 ) Die Ausführung von Beschlüssen veranlasst die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer.
( 2 ) War die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so wird sie oder er von der oder dem Vorsitzenden unverzüglich über die Ergebnisse der Sitzung unterrichtet.
( 3 ) Müssen in Abwesenheit der geschäftsführenden Pfarrerin oder des geschäftsführenden Pfarrers Beschlüsse gefasst werden, deren Ausführung dringlich ist, so unterrichtet die oder der Vorsitzende erforderlichenfalls und unverzüglich die Dekanin oder den Dekan.
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B. Vorsitzende oder Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender und Schriftführerinnen und Schriftführer

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§ 12
Vorsitzende oder Vorsitzender

( 1 ) Die oder der Vorsitzende wird auf einer der ersten drei Sitzungen, längstens drei Monate nach Einführung der Presbyterinnen und Presbyter, gewählt. Bis zur Wahl werden ihre oder seine Aufgaben von der geschäftsführenden Pfarrerin oder vom geschäftsführenden Pfarrer wahrgenommen (§ 14 Absatz 1 KV).
( 2 ) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet sie (§ 14 Absatz 2 KV). Sie oder er wird von der geschäftsführenden Pfarrerin oder dem geschäftsführenden Pfarrer über die für die Kirchengemeinde wesentlichen Ereignisse unterrichtet12#.
( 3 ) Bei einer gemeinsamen Sitzung mehrerer Presbyterien (§ 2 Absatz 2) bereiten die Vorsitzenden die Sitzung gemeinsam vor und verständigen sich darüber, wer die Aufgaben des Vorsitzes übernimmt.
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§ 13
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

( 1 ) Nach der oder dem Vorsitzenden wird die oder der stellvertretende Vorsitzende gewählt. Wird eine Presbyterin zur Vorsitzenden oder ein Presbyter zum Vorsitzenden gewählt, so soll eine Pfarrerin zur stellvertretenden Vorsitzenden oder ein Pfarrer zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden, und umgekehrt (§ 14 Absatz 1 KV). Die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer kann die Wahl nicht ablehnen.
( 2 ) Die oder der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben der oder des Vorsitzenden, wenn diese oder dieser verhindert ist oder zu einem Verhandlungsgegenstand das Wort ergreift.
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§ 14
Schriftführerinnen und Schriftführer

( 1 ) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die oder den Vorsitzenden und fertigen die Sitzungsniederschrift.
( 2 ) Das Presbyterium einigt sich zu Beginn der ersten Sitzung auf eine vorläufige Schriftführerin oder einen vorläufigen Schriftführer.
( 3 ) Nach der Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden einigt sich das Presbyterium auf eine oder mehrere Personen für das Amt der Schriftführerin oder des Schriftführers.
( 4 ) Die Gemeindeglieder sind in geeigneter Weise über die wichtigen vom Presbyterium gefassten Beschlüsse zu informieren.
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C. Beteiligung der Jugend

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§ 15
Vertreterin oder Vertreter der Jugend

( 1 ) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend soll zu allen Sitzungen des Presbyteriums als ständiger Gast eingeladen werden. Sie oder er muss konfirmiert sein und darf bei der letzten Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt haben.
( 2 ) Die Vertreterin oder der Vertreter der Jugend soll vom Presbyterium im Benehmen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit bestimmt werden.
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D. Vorbereitung der Sitzungen

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§ 16
Tagesordnung

( 1 ) Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden aufgestellt. Bei einer gemeinsamen Sitzung mehrerer Presbyterien (§ 2 Absatz 2) geschieht dies gemeinsam durch die Vorsitzenden im Benehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Verhandlungsgegenstände müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens sieben Tage13# vor der Sitzung mitgeteilt worden sind. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Presbyteriums und die in § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 genannten Personen.
( 3 ) Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden sollen, werden entsprechend benannt.
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§ 17
Beratende Ausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium kann beratende Ausschüsse bilden. Einem Ausschuss soll nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Presbyteriums angehören.
( 2 ) Die beratenden Ausschüsse befassen sich mit der Vorbereitung der Beratungen über Verhandlungsgegenstände, soweit sie ihnen vom Presbyterium zugewiesen werden.
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§ 17a
Beschließende Ausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium kann beschließende Ausschüsse bilden, die abschließend für das Presbyterium entscheiden. In beschließende Ausschüsse kann nur berufen werden, wer zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbar ist. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen dem Presbyterium angehören. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Aus wichtigem Grund, besonders wenn es das Wohl der Kirchengemeinde erfordert, kann das Presbyterium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder Entscheidungen des beschließenden Ausschusses aufheben.
( 2 ) Das Presbyterium kann einen beschließenden Ausschuss für die Entscheidungen über einzelne Verhandlungsgegenstände oder einzelne Aufgaben bilden.
( 3 ) Das Presbyterium kann einen beschließenden Ausschuss für den Bereich eines Wahlbezirks bilden. Dem Ausschuss können nur die im Wahlbezirk gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Presbyteriums sowie die Pfarrerin oder der Pfarrer angehören, die oder der für den Wahlbezirk zuständig ist. Weitere Mitglieder können durch das Presbyterium berufen werden, jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der Mitglieder des beschließenden Ausschusses. Dem Ausschuss können im Rahmen des Haushaltsplans der Kirchengemeinde einzelne Aufgaben des Presbyteriums nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 bis 7 KV übertragen werden. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer sind unverzüglich über die Entscheidungen des beschließenden Ausschusses zu unterrichten.
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E. Gang der Verhandlungen

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§ 18
Sitzungsbeginn

( 1 ) Die Sitzung wird mit einer Andacht oder einem Gebet eröffnet.
( 2 ) Anschließend wird die Beschlussfähigkeit festgestellt und erforderlichenfalls die Tagesordnung ergänzt. Um Verhandlungsgegenstände, die eine Beschlussfassung erfordern, darf die Tagesordnung nur ergänzt werden, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten oder zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Presbyteriums zustimmen.
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§ 19
Ordnung der Aussprache

( 1 ) Zu den Tagesordnungspunkten erteilt die oder der Vorsitzende jeweils dem Mitglied zuerst das Wort, das den Verhandlungsgegenstand angemeldet hat. Anschließend können die Berichterstatterinnen oder die Berichterstatter von Ausschüssen und sachverständige Gäste gehört werden. Dann erteilt die oder der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
( 2 ) Anträge zu den Verhandlungsgegenständen können nur von Mitgliedern gestellt werden.
( 3 ) Mitglieder, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, kommen außerhalb der Reihenfolge zu Wort. Persönliche Erklärungen sind erst am Schluss der Sitzung gestattet.
( 4 ) Bei grober Ungebühr kann ein Mitglied von der oder dem Vorsitzenden gerügt und in schweren Fällen zur Ordnung gerufen werden. Nach wiederholtem Ordnungsruf kann die oder der Vorsitzende das Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen und zum Verlassen des Sitzungsraums auffordern. Über einen sofortigen Einspruch gegen Rüge, Ordnungsruf oder Ausschluss entscheidet das Presbyterium ohne Aussprache. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 soll die Sitzung unterbrochen und die Pause zu Gesprächen mit dem Mitglied genutzt werden.
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§ 20
Ende der Aussprache, Abstimmung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende erklärt die Aussprache für beendet, wenn alle Wortmeldungen erledigt sind oder das Presbyterium das Ende der Aussprache – gegebenenfalls nach Erschöpfung der Rednerinnen- und Rednerliste – beschlossen hat.
( 2 ) Anschließend setzt die oder der Vorsitzende die Fragen fest, über die abzustimmen ist. Werden über den gleichen Gegenstand mehrere Anträge zur Abstimmung gebracht, so ist über den jeweils weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wird von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller gegen den Inhalt der Fragen (Satz 1) oder gegen die Reihenfolge (Satz 2) Widerspruch erhoben, so entscheidet das Presbyterium darüber.
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F. Schlussbestimmungen

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§ 21
Verfahrenshinweise

Bei Sitzungen, die nicht von der oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet worden sind, kann von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden. Auf § 11 Absatz 10 Satz 2 und § 64 Absatz 2 KV, auf die Pfarrwahlordnung und auf § 26 des Pfarrdienstgesetzes Pfalz i. V. m. § 80 Absatz 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Mustergeschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1 April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mustergeschäftsordnung für die Presbyterien vom 10. März 2015 (ABl. S. 42) außer Kraft.

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1 ↑ Das Presbyterium kann sich auf eine der vorgeschlagenen Alternativen beschränken.
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2 ↑ Sollen Sitzungen nur bei Bedarf einberufen werden, so ist anzufügen: „…, mindestens aber alle zwei Monate.“
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3 ↑ Soll nicht schriftlich eingeladen werden, so ist die ortsübliche Weise der Einladung kurz zu beschreiben.
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4 ↑ Die Geschäftsordnung kann eine längere Einladungsfrist vorsehen.
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5 ↑ Absatz 2 lautet: „Eheleute, Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, Eltern und Kinder sowie Geschwister (nahe Angehörige) können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des Presbyteriums oder Ersatzmitglieder sein. Bei mehreren in demselben Wahlbezirk gewählten nahen Angehörigen hat diejenige/derjenige mit der geringeren Stimmenzahl das Amt ruhen zu lassen; bei nahen Angehörigen, die in verschiedenen Wahlbezirken gewählt wurden oder von denen wenigstens eine/einer in das Presbyterium berufen wurde, entscheidet das Los. Scheidet die/der nahe Angehörige mit der höheren Stimmenzahl während der Amtszeit aus dem Presbyterium oder bei den Ersatzmitgliedern aus, rückt die/der nahe Angehörige, deren/dessen Amt ruhte, entsprechend seiner Stimmenzahl in das Presbyterium oder in der Gruppe der Ersatzmitglieder nach.“
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6 ↑ Absatz 4 lautet: „Zurückzutreten hat auch derjenige, der naher Angehöriger der Pfarrerin/des Pfarrers oder diejenige, die nahe Angehörige der Pfarrerin/des Pfarrers ist. Scheidet die Pfarrerin/der Pfarrer während der Amtszeit aus dem Presbyterium aus, rückt beim nächsten Ausscheiden einer Presbyterin/eines Presbyters die/der nahe Angehörige in das Presbyterium nach. “
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7 ↑ Nummer 23 der WODV zu § 32 WO lautet: „Die nach § 32 Absatz 2 und 4 WO erforderlichen Feststellungen sind vom Wahlausschuss, nach der Einführung der Presbyterinnen/Presbyter vom Presbyterium zu treffen.“
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8 ↑ Nummer 30 der WODV zu § 39 WO lautet:
„30. (1) Wer im Fall des § 39 Satz 1 WO entgegen der Reihenfolge, in der gewählt worden ist, nicht nachrücken will, kann auch nicht als Ersatzmitglied weiter geführt werden.
(2) Ein Ersatzmitglied rückt gemäß § 39 Satz 1 WO auch nach, wenn dies infolge vorangegangener Berufung zur Erreichung des Sollstands des Presbyteriums nicht erforderlich ist.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der auf sie entfallenden Stimmenzahl weder Presbyterinnen/Presbyter noch Ersatzmitglieder sind, rücken nicht als Ersatzmitglieder nach. Auf § 40 Satz 2 WO wird verwiesen.
(4) Im Fall des § 39 Satz 2 rücken die Ersatzmitglieder auch bei einer nur vorübergehenden Verhinderung der Presbyterinnen/Presbyter für die Dauer der Verhinderung nach. Tritt die Verhinderung in einer Sitzung während eines bereits begonnenen Tagesordnungspunktes ein, rücken die Ersatzmitglieder ab dem nächsten Tagesordnungspunkt nach.“
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9 ↑ Vikarinnen und Vikare nach § 4 Absatz 1 Nr. 4 nehmen zu Ausbildungszwecken an nichtöffentlichen Sitzungen teil.
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10 ↑ Nummer 24 der WODV zu § 32 WO lautet: „Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind solche nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft.“
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11 ↑ Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Niederschrift von allen bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Presbyteriums unterzeichnet wird.
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12 ↑ § 12 Absatz 2 Satz 2 ist gegenstandslos, wenn die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer zur oder zum Vorsitzenden des Presbyteriums gewählt wird.
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13 ↑ Die Geschäftsordnung kann eine abweichende Frist vorsehen.