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Verordnung
zur Amtstracht für Pfarrerinnen und Pfarrer

vom 30. September 2002

(ABl. 2002 S. 254), geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2009 (ABl. 2009 S. 28)

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  1. Die bestehenden Regelungen zur vorgeschriebenen Amtstracht der Pfarrerinnen und Pfarrer gelten fort (Entschließung des Bayerischen Königs vom 3. Juli 1843, abgedruckt in Bergmann, Gesetze, Ordnungen und Verordnungen der Pfälzischen Landeskirche, Band 1, Seite 603 f.1#).
  2. Abweichend von Ziffer 1 kann auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers das Tragen einer Albe mit einer der Kirchenjahreszeit entsprechenden Stola gestattet werden.
  3. Über den Antrag entscheidet bei
    1. Gemeindepfarrstellen das Presbyterium;
    2. Pfarrstellen mit besonderem Auftrag die Dekanin oder der Dekan nach Anhörung des Bezirkskirchenrats;
    3. Pfarrstellen mit gesamtkirchlichem Auftrag und anderen landeskirchlichen Stellen für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchenrat.
    Die Entscheidung erstreckt sich auf alle gottesdienstlichen Handlungen und Kasualien, sofern sie nicht auf die Christusfeste und Taufen beschränkt wird.
  4. Wird eine andere als die zuständige Pfarrerin oder ein anderer als der zuständige Pfarrer in einer Kirchengemeinde in Anspruch genommen (§ 25 der Kirchenverfassung), gilt Ziffer 3 Buchst. a) entsprechend.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Prädikantinnen und Prädikanten; über ihren Antrag entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach Anhörung des Bezirkskirchenrats.
  6. Die Kosten für Albe und Stola sind von den Pfarrerinnen und Pfarrern, Prädikantinnen und Prädikanten zu tragen.

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1 ↑ „In Bezug auf die kirchliche Amtskleidung der protestantischen Geistlichen in der Pfalz beschließen wir: dass nach dem Antrage der Majorität der Mitglieder der Generalsynode der zehnte Abschnitt des § 11 der Vereinigungsurkunde dahin abgeändert werde, dass statt des bisher eingeführten Predigermantels und Kragens von nun an der Chorrock, sowie derselbe in unseren protestantischen Landen diesseits des Rheins getragen wird, nebst dem Barett als die Amtstracht der protestantischen Geistlichen in der Pfalz eingeführt werde und zwar in der Art,
  1. dass diese Amtstracht bei Verrichtungen in der Kirche allerwärts getragen werden muss;
  2. dass außerhalb der Kirche, bei Begräbnissen, bei geistlichen Verrichtungen im Hause etc. die Anlegung des Chorrocks vorerst und bis auf weitere Anordnung freigegeben sein soll;“