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Richtlinien für die Übernahme der Nebenkosten des Amtsbereichs

vom 7. März 1994

(ABl. 1994 S. 48), geändert am 4. September 2001 (ABl. 2001 S. 191)

Aufgrund von § 13 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die Besoldung und die Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen (Pfarrbesoldungsgesetz – PfBesG –) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Februar 1985 (ABl. S. 80), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 7. Mai 1993 (ABl. S. 90), erlässt der Landeskirchenrat folgende Richtlinien:
1.
Allgemeines
1.1
Die Nebenkosten der Amtsräume, insbesondere für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, werden von der Körperschaft getragen, bei der die Pfarrstelle errichtet oder für die der Dienst geleistet wird.
1.2
Ist ein Pfarrer aufgrund seines Dienstauftrages für mehrere Körperschaften tätig, so haben die Körperschaften die Nebenkosten für den Amtsbereich gemeinsam zu tragen.
1.3
Die Ausgaben für die Nebenkosten des Amtsbereichs sind im Haushaltsplan der jeweiligen Körperschaft zu veranschlagen.
2.
Nebenkosten des Amtsbereichs in einem zugewiesenen Pfarrhaus oder in einer zugewiesenen Pfarrwohnung
2.1
Die Nebenkosten für den Amtsbereich in einem zugewiesenen Pfarrhaus oder in einer zugewiesenen Pfarrwohnung können nur übernommen werden, sofern der Amtsbereich von dem Wohnbereich tatsächlich abgegrenzt ist, auch bei Möblierung und bürotechnischer Ausstattung durch die private Seite ausschließlich als Amtsbereich genutzt und ein Amtsbereich nicht anderweitig zur Verfügung gestellt wird.
2.2
Die Körperschaft übernimmt die Kosten insbesondere für Beheizung, Beleuchtung und eine wöchentliche Reinigung des Amtsbereichs. Der Amtsbereich ist nach Möglichkeit mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung für Beleuchtung und Beheizung zu versehen.
Besteht keine Möglichkeit für eine getrennte Erfassung, so übernimmt die Körperschaft die insgesamt anfallenden Kosten für Beheizung und Beleuchtung. Am Ende des Haushaltsjahres ist eine Abrechnung zu erstellen. Die Kosten sind in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnfläche des Privatbereichs zu der Fläche des Amtsbereichs umzulegen. Für die auf den Privatbereich entfallenden Kosten sind Abschlagszahlungen festzusetzen.
3.
Nebenkosten eines anerkannten Amtsbereichs in einer Privatwohnung
3.1
Steht einem Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung nicht zur Verfügung, so kann die zuständige Körperschaft ein Zimmer in der Privatwohnung des Pfarrers mit Zustimmung des Landeskirchenrates als Amtsbereich anerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass das Zimmer ausschließlich als Amtsbereich genutzt und ein Amtsbereich nicht anderweitig zur Verfügung gestellt wird.
3.2
Die Nebenkosten eines anerkannten Amtsbereichs in einer Privatwohnung insbesondere für Beleuchtung, Beheizung und Reinigung werden mit einer Pauschale abgegolten. Der pauschalierte Auslagenersatz beträgt 410 Euro jährlich, er soll am 1. 7. eines jeden Jahres ausgezahlt werden. Pfarrer im Schuldienst erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz nach den Richtlinien über die Gewährung von Auslagenersatz für den schulischen Bereich in der Fassung vom 29. April 1980 (ABl. S. 96). Die Pauschale ist von dem Pfarrer zu versteuern.
5.
Die Richtlinien treten am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gewährung eines pauschalierten Auslagenersatzes für Heizung, Reinigung und Beleuchtung der Amtszimmer in der Fassung vom 4. September 1979 (ABl. 1980 S. 5) außer Kraft.
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RICHTLINIEN
für die Übernahme der Nebenkosten des Amtsbereichs
vom 7. März 1994 (ABl. S. 48)
hier: Lohnsteuerliche Behandlung der Kostenübernahme
Erlass vom 14. November 2000 (ABl. S. 157)

Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen sind die in Bezug genommenen Richtlinien einzuhalten. Aus gegebenem Anlass weisen wir zu Nr. 2.2 der Richtlinien auf Folgendes hin:
Wird Nr. 2.2 nicht beachtet, sondern übernimmt zunächst der Pfarrer die Nebenkosten für den Amtsbereich, um sich sodann von der Kirchengemeinde die Nebenkosten erstatten zu lassen, so ist der Erstattungsbetrag bei der Einkommensteuererklärung den steuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen. Gleiches gilt, wenn sich der Pfarrer die entstandenen Nebenkosten durch eine Pauschale abgelten lässt. In beiden Fällen können vom Pfarrer die anfallenden Kosten für den Amtsbereich in voller Höhe bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.