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Rechtsverordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung

vom 18. Oktober 2001

(Abl. 2001 S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom
20. September 2023 (Abl. 2023 S. 104)

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§ 1
Aufwandsentschädigung

Dekaninnen und Dekane, stellvertretende Dekaninnen und Dekane, Vorsitzende der Gesamtkirchenvertretungen sowie Vorsitzende von Verbandsvorständen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro, Seniorinnen und Senioren in Höhe von 75 Euro.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Aufwandsentschädigungen an Dekaninnen/Dekane und die Vorsitzenden der Gesamtkirchengemeinden vom 19. Januar 1972 (ABl. S. 21), zuletzt geändert durch Richtlinien vom 22. September 1976 (ABl. S. 141), außer Kraft.