.

Musterverbandsordnung für Verwaltungszweckverbände in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)

vom 27. Juni 2006

(ABl. 2006 S. 157)

Auf Grund § 11 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsamtsgesetzes vom 9. Juni 2006, erlässt der Landeskirchenrat folgende Musterverbandsordnung:
####

§ 1
Zusammensetzung, Name und Sitz

( 1 ) Die Kirchenbezirke und bilden einen Verwaltungszweckverband.
( 2 ) Der kirchliche Verband führt den Namen „Protestantischer Verwaltungszweckverband “.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in .
#

§ 2
Körperschaft des öffentlichen Rechts

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat im Rahmen der geltenden Gesetze das Recht zur Selbstverwaltung.
( 2 ) Der Verwaltungszweckverband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung: „Protestantischer Verwaltungszweckverband “.
#

§ 3
Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Verbandsordnung ist das Verwaltungsamtsgesetz (VwAG) in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verwaltungszweckverbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Der Verwaltungszweckverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
#

§ 5
Aufgaben

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband nimmt Verwaltungsaufgaben für die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke wahr. Er errichtet hierzu ein Verwaltungsamt.
( 2 ) Die Pflichtaufgaben des Verwaltungsamts ergeben sich aus der Verwaltungsamtsverordnung (VwAVO) vom .
( 3 ) Die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke können über die Pflichtaufgaben hinaus weitere Verwaltungsaufgaben durch Vereinbarung auf das Verwaltungsamt übertragen. Mit der Übertragung ist die Finanzierung der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu regeln. Gegen die entsprechende Finanzierung sind die Verwaltungsämter zur Übernahme dieser weiteren Verwaltungsaufgaben verpflichtet. Abschluss, Änderung und Aufhebung solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats. Die Aufhebung kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten erfolgen.
( 4 ) Verwaltungsaufgaben sonstiger kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen aus dem Gebiet, für welches das Verwaltungsamt zuständig ist, können durch Vereinbarung und gegen entsprechende Finanzierung von diesem übernommen werden. Abschluss, Änderung und Aufhebung solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats. Die Aufhebung kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten erfolgen.
( 5 ) Die von dem Verwaltungsamt betreuten Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen sind verpflichtet, dem Verwaltungsamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
#

§ 6
Zuständigkeit

Der Verwaltungszweckverband ist zuständig für die Kirchenbezirke und (Verbandsmitglieder) sowie für alle auf den Gebieten dieser Kirchenbezirke bestehenden Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden.
Soweit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungszweckverbands Kirchengemeinden noch von einer Rechnerin/einem Rechner betreut werden, können diese noch bis zum 30.06.2011 weiter betreut werden. Danach erfolgt die Betreuung durch das Verwaltungsamt.
#

§ 7
Organe, Ehrenamtlichkeit

( 1 ) Die Organe des Verwaltungszweckverbands sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
( 2 ) Die Mitglieder der Organe des Verwaltungszweckverbands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#

§ 8
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus den Mitgliedern der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke, die dem Verwaltungszweckverband angeschlossen sind.
( 2 ) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Amtszeit der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke, die dem Verwaltungszweckverband angeschlossen sind.
( 3 ) Die Ersatzleute der Mitglieder der Bezirkskirchenräte sind entsprechend der Regelungen für Ersatzleute im Bezirkskirchenrat auch bei vorübergehender Verhinderung der Mitglieder zu den Sitzungen der Verbandsvertretung einzuberufen.
#

§ 9
Sitzungen der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
( 2 ) Zur ersten Sitzung nach Errichtung des Verwaltungszweckverbands wird von der dienstältesten Dekanin/dem dienstältesten Dekan der dem Verwaltungszweckverband angeschlossenen Kirchenbezirke eingeladen. Sie/Er leitet die Sitzung bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Verbandsvorstands.
( 3 ) Die Verbandsvertretung tritt im Übrigen erstmals innerhalb von drei Monaten nach der Wahl der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke, die dem Verwaltungszweckverband angeschlossen sind, zusammen.
( 4 ) Der Verbandsvorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
( 5 ) Außerordentliche Sitzungen beruft der Verbandsvorstand erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist ein.
( 6 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist.
( 7 ) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands den Stichentscheid, ausgenommen bei Wahlen; bei diesen entscheidet das Los.
( 8 ) Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen erhalten hat. § 103 Abs. 2 der Kirchenverfassung (KV) gilt entsprechend.
( 9 ) An den Sitzungen der Verbandsvertretung können Vertreterinnen/Vertreter des Landeskirchenrats beratend teilnehmen. Der Landeskirchenrat erhält dazu eine Mitteilung über den Sitzungstermin und die Tagesordnung. Auf Anforderung werden ihm weitere Sitzungsunterlagen zugesandt.
( 10 ) Die Leitung des Verwaltungsamts oder deren Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung mit beratender Stimme teil.
( 11 ) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstands und dem protokollführenden Mitglied zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzustellen.
#

§ 10
Aufgaben der Verbandsvertretung

Die Verbandsvertretung ist über alle wichtigen Angelegenheiten durch den Verbandsvorstand zu unterrichten und kann darüber beraten. Mit rechtsverbindlicher Beschlusskompetenz ist sie zuständig für die ihr nach dem Verwaltungsamtsgesetz zugewiesenen Aufgaben und insbesondere für:
  1. die Wahl des Verbandsvorstands und die Aufsicht über dessen Geschäftsführung,
  2. die Beschlussfassung über den Haushalt und Stellenplan des Verwaltungszweckverbands,
  3. die Prüfung und die Feststellung der Jahresrechnung des Verwaltungszweckverbands sowie die Entlastung des Verbandsvorstands,
  4. die Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten durch den Verwaltungszweckverband,
  5. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Entgelt- und Gebührenordnungen sowie die Festsetzung einer Umlage für das Verwaltungsamt,
  6. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandsordnung,
  7. die Entscheidung über die Einstellung, die Höhergruppierung und die Entlassung der Leitung und der stellvertretenden Leitung des Verwaltungsamts auf Vorschlag des Verbandsvorstands.
#

§ 11
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die die Verbandsvertretung bei ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte wählt. Die Mitglieder des Verbandsvorstands bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen/Nachfolger im Amt. Die Verbandsvertretung wählt eine Dekanin/einen Dekan zur/zum Vorsitzenden und eine Dekanin/einen Dekan zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. Insgesamt müssen die Mitglieder des Verbandsvorstands mehrheitlich weltliche Mitglieder sein.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verbandsvorstand aus, wählt die Verbandsvertretung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied, und ein weiteres Mitglied des Verbandsvorstands vertreten den Verwaltungszweckverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um die laufenden Geschäfte des Verwaltungsamts oder die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung von Mitarbeitenden des Verwaltungsamts, die unterhalb der Vergütungsgruppe VI b BAT/Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert sind, handelt. Insoweit vertritt die Leitung des Verwaltungsamts den Verwaltungszweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
#

§ 12
Sitzungen des Verbandsvorstands

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands lädt die Mitglieder mindestens vier Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich zu den Sitzungen ein. Eine Unterschreitung der Frist ist unbeachtlich, wenn zwei Drittel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und die Kürze der Frist nicht bei dem vorsitzenden Mitglied beanstandet wird.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt das vorsitzende Mitglied den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
( 4 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstands sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen und zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden. Die Leitung des Verwaltungsamts oder deren Stellvertretung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Vertreterinnen/Vertreter des Landeskirchenrats können beratend teilnehmen. Sie erhalten dazu eine Mitteilung über den Sitzungstermin und die Tagesordnung. Auf Anforderung werden weitere Sitzungsunterlagen zugesandt.
( 5 ) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.
#

§ 13
Aufgaben des Verbandsvorstands

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Verwaltungszweckverbands zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder die Verbandsordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Insbesondere obliegt dem Verbandsvorstand:
  1. die Vorbereitung, Einberufung, Leitung der Sitzung der Verbandsvertretung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung,
  2. der Erlass von Geschäfts- und Dienstanweisungen für das Verwaltungsamt und die Sicherstellung der Erledigung des Pflichtaufgabenkatalogs,
  3. der Vorschlag an die Verbandsvertretung über Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung der Leitung und der stellvertretenden Leitung des Verwaltungsamts,
  4. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung der Mitarbeitenden des Verwaltungsamts, die in der Vergütungsgruppe VI b BAT/Entgeltgruppe 6 TVöD oder höher eingruppiert sind, auf Vorschlag der Leitung des Verwaltungsamts,
  5. die Dienstaufsicht über die Leitung des Verwaltungsamts, die durch das vorsitzende Mitglied wahrgenommen wird,
  6. die Überwachung der Verwaltung des Vermögens und der Haushaltsführung des Verwaltungszweckverbands und die Vornahme von Kassenprüfungen, die Genehmigung über-/und außerplanmäßiger Ausgaben,
  7. weitere wichtige Angelegenheiten, auf Antrag der Leitung des Verwaltungsamts.
( 2 ) Überschreitet die Verbandsvertretung durch einen Beschluss ihre Befugnisse aus dem Verwaltungsamtsgesetz oder der Verbandsordnung oder verstößt sie damit gegen geltendes Recht, ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und seine Bedenken der Verbandsvertretung unverzüglich schriftlich zu unterbreiten. Verbleibt es seitens der Verbandsvertretung bei dem genannten Beschluss, hat der Verbandsvorstand die Angelegenheit unverzüglich dem Landeskirchenrat zur Entscheidung vorzulegen. Fasst der Verbandsvorstand selbst Beschlüsse im Sinne von Satz 1, treffen die dort genannten Verpflichtungen die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Verbandsvorstands.
#

§ 14
Verwaltungsamt

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband errichtet zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Verwaltungsamt.
( 2 ) Das Verwaltungsamt führt den Namen „Protestantisches Verwaltungsamt “.
( 3 ) Die Leiterin/Der Leiter des Verwaltungsamts untersteht der Dienstaufsicht des Verbandsvorstands, die von dem vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstands wahrgenommen wird.
( 4 ) Die Leiterin/Der Leiter ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Mitarbeitenden des Verwaltungsamts. Sie/Er entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung von Mitarbeitenden des Verwaltungsamtes, die unterhalb der Vergütungsgruppe VI b BAT/Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert sind.
( 5 ) Die Leitung des Verwaltungsamts nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstands beratend teil.
( 6 ) Im Rahmen der bestehenden Vorschriften erfüllt das Verwaltungsamt seine Aufgaben selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Leiterin/Der Leiter des Verwaltungsamts führt die laufenden Geschäfte des Verwaltungsamts.
( 7 ) Das Verwaltungsamt ist verpflichtet, den Kirchengemeinden, den Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirken Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirke sind verpflichtet, dem Verwaltungsamt die erforderlichen Informationen, Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
#

§ 15
Finanzierung und Vermögen

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband erhält zur Finanzierung der Pflichtaufgaben eine Zuweisung aus dem Anteil der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke an der Kirchensteuer nach den einschlägigen Vorschriften des Haushaltsgesetzes der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
( 2 ) Die Übernahme weiterer Verwaltungsaufgaben ist durch Entgelte, Gebühren oder Umlagen zu finanzieren.
( 3 ) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands anfallenden Einnahmen und zu bestreitenden Ausgaben werden in einem eigenen Haushaltsplan veranschlagt. Es gilt das Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
( 4 ) Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen liegt beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstands, bei dessen Verhinderung oder bei Zahlung an das vorsitzende Mitglied selbst bei dessen Stellvertretung. Für Kassenanordnungen bezüglich der laufenden Geschäfte des Verwaltungsamts steht diese Befugnis der Leitung des Verwaltungsamts zu.
( 5 ) Näheres kann der Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung für das Verwaltungsamt regeln. Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.
#

§ 16
Änderungen der Verbandsordnung

( 1 ) Die Verbandsvertretung kann die Verbandsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern.
( 2 ) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrats.
#

§ 17
Auflösung

( 1 ) Über die Auflösung des Verwaltungszweckverbands entscheidet die Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrats.
( 2 ) Sind die Aufgaben des Verwaltungszweckverbands erfüllt oder entfallen und wird dieser nicht gemäß Abs. 1 aufgelöst, kann die Auflösung durch den Landeskirchenrat erfolgen, nachdem dieser den Verbandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband gilt nach seiner Auflösung soweit und so lange als fortbestehend, wie es seine Abwicklung erfordert. Sein Vermögen fällt anteilig an die Verbandsmitglieder, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke ihrer kirchlichen Verwaltung zu verwenden haben.
#

§ 18
Bekanntmachung

Die beschlossene und genehmigte Verbandsordnung sowie spätere Änderung derselben werden im Amtsblatt veröffentlicht.
#

§ 19
Inkrafttreten

Die Verbandsordnung tritt am in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.