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Vereinbarung
über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz
– Kindertagesstätten-Fachkräftevereinbarung –

vom 1. April 1999

(ABl. S. 1999 S. 156)

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zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen,
den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und
den kommunalen Spitzenverbänden
wird in Ausführung des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII Folgendes vereinbart:
1.
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung bestimmt Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal in
– Kindertagesstätten (Kindergärten, Horten und sonstigen vergleichbaren Tageseinrichtungen) nach dem Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991 in der jeweils gültigen Fassung und
– Einrichtungen der Tagesbetreuung für Kinder mit Behinderungen.
2.
Leitung von Einrichtungen
Zur Leitung einer Einrichtung erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Kräfte die fachlichen Voraussetzungen:
2.1
Erzieherinnen und Erzieher (Fachschule) mit staatlicher Anerkennung und dreijähriger, bei Einrichtungen mit einer Gruppe mindestens ein jähriger Berufserfahrung,
2.2
Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung und einschlägiger Berufserfahrung sowie Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH) mit staatlicher Anerkennung und einschlägiger Berufserfahrung,
2.3
Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen mit einschlägiger Berufserfahrung.
2.4
In Einrichtungen der Tagesbetreuung für Kinder mit Behinderungen gelten zusätzlich folgende Berufsgruppen als geeignet:
2.4.1
Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung,
2.4.2
Sondererzieherinnen und Sondererzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Heilerzieherinnen und Heilerzieher Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger (Fachschule) mit staatlicher Anerkennung und dreijähriger Berufserfahrung.
3.
Gruppenleitung
Zur Leitung einer Gruppe erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Kräfte die fachlichen Voraussetzungen:
3.1
Die in Nummer 2 genannten Fachkräfte sowie Fachkräfte derselben Qualifikation ohne einschlägige Berufserfahrung,
3.2
Erzieherinnen und Erzieher (Fachschule) mit staatlicher Anerkennung,
3.3
Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) ohne staatliche Anerkennung mit einschlägiger Berufserfahrung.
4.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gruppe
Für die Mitarbeit in einer Gruppe erfüllen bei persönlicher Eignung folgende Kräfte die fachlichen Voraussetzungen:
4.1
Die in Nummer 3 genannten Fachkräfte sowie Fachkräfte derselben Qualifikation ohne einschlägige Berufserfahrung,
4.2
Erziehungshelferinnen und Erziehungshelfer mit staatlicher Prüfung, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer nach Abschluss der Ausbildung,
4.3
Erzieherinnen und Erzieher nach Abschluss der schulischen Prüfung,
4.4
Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses,
4.5
Personen mit fachfremder abgeschlossener Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen.
5.
Sonstige Bestimmungen
5.1
Unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Kindern mit Behinderungen in Einrichtungen der Tagesbetreuung für Kinder mit Behinderungen erfüllen bei persönlicher Eignung auch Fachkräfte mit einschlägiger therapeutischer Ausbildung und entsprechender Berufserfahrung fachliche Voraussetzungen nach Nummer 2.4, 3 und 4.
5.2
Die nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts und des Jugendschutzrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungs-, Unterhaltsvorschuss- und Bundeserziehungsgeldgesetz vom 11. März 1991 (GVBL. S. 17) – in der jeweils gültigen Fassung – fachlich zuständige Behörde kann ferner
5.2.1
in begründeten Ausnahmefällen auch anderen als den in Nummer 3 und 4 genannten Fachkräften die Eignung anerkennen, wenn ihre Ausbildung und bisherige Berufserfahrung arbeitsfeldrelevante Inhalte enthält,
5.2.2
die in den einzelnen Abschnitten der Vereinbarung geforderten Berufserfahrungen in begründeten Ausnahmefällen verkürzen,
5.2.3
Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer mit einschlägiger Berufserfahrung nach Ziffer 3 und 4 zulassen, sofern in der Gruppe ganz oder überwiegend schulpflichtige Kinder betreut werden,
5.2.4
Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpflegerinnen und Kinderkrankenpfleger mit einschlägiger Berufserfahrung im sozialpädagogischen Bereich nach Ziffer 3 und 4 zulassen, sofern die Gruppe für Kinder unter drei Jahren, für chronisch kranke Kinder oder Kinder mit Behinderungen geöffnet ist,
5.2.5
bei Absolventinnen und Absolventen der Fachschulen (Bildungsgang für Erzieherinnen und Erzieher) und bei Absolventinnen und Absolventen der Externenprüfung oder der Teilzeitausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und zum staatlich anerkannten Erzieher die vor der Prüfung liegenden praktischen Tätigkeiten in entsprechenden Einrichtungen anerkennen,
5.2.6
im Einvernehmen mit der Fachschule für Sozialwesen Erzieherinnen und Erziehern im Berufspraktikum ausnahmsweise und zeitlich befristet für die Leitung einer Gruppe zulassen,
5.2.7
Fachkräfte mit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen einschlägigen Fachqualifikationen als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einer Gruppe zulassen,
5.2.8
Fachkräfte mit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen einschlägigen Fachqualifikationen und Anerkennung des Berufsabschlusses im Sinne der in Nummer 2 und Nummer 3 genannten Berufe für die Gruppenleitung oder Leitung einer Einrichtung zulassen.
5.3
Für pädagogische Funktionen, die von der Vereinbarung nicht erfasst werden, sollen zwischen Aufsichtsbehörde und Träger entsprechende Regelungen vereinbart werden.
5.4
Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in einer der genannten Einrichtungen eine Funktion innehaben, können auch ohne Erfüllung der in dieser Vereinbarung bestimmten Voraussetzungen ihre bisherige Tätigkeit beibehalten. Erziehungshelferinnen, die bisher die Befähigung zur Gruppenleitung hatten, verlieren diese bei Wechsel des Anstellungsträgers nicht.
5.5
Einrichtungsträgern, die nicht einem Dachverband der Vereinbarungspartner angehören, wird im Sinne einer einheitlichen Handhabung der Eignungsvoraussetzungen für die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII empfohlen, sich den bestehenden Vereinbarungen anzuschließen.
6.
Schlussbestimmungen
Ergänzend zu dieser Vereinbarung können
6.1
die Vereinbarungspartner gemeinsam feststellen, welche weiteren Ausbildungen den hier genannten Ausbildungen vergleichbar sind.
6.2
Diese Vereinbarung tritt zum 01.04.1999 in Kraft.
Sie ist jeweils zum Monatsende mit einer Frist von einem Jahr kündbar.