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Gesetz über die Diakonie in der
Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)
(Diakoniegesetz - DG)

Vom 1. Januar 1987

(ABl. 1987 S. 74 und 1988 S. 58),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des vorläufigen Gesetzes zum Abbau von Aufsichtstätigkeiten im Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - Deregulierungsgesetz -
Vom 17. Dezember 2020 (ABl. 2020 S. 179),
bestätigt durch Gesetz vom 17. April 2021 (ABl. 2021 S. 57)

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Zu solchem Zeugnis sind alle Glieder der christlichen Gemeinde aufgerufen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch, die Ursachen dieser Nöte zu ergründen und ihnen entgegenzuwirken.
Die Diakonie weiß darum, dass die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist. Für den Dienst der Diakonie gehören die Sorge um Heil und Wohl des Menschen untrennbar zusammen. Darum muss alles diakonische Wirken in Wort und Tat ganzheitlicher Dienst am Menschen sein.
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A. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Träger der Diakonie

( 1 ) Träger der Diakonie sind:
  1. die Kirchengemeinden, die Gesamtkirchengemeinden, die Kirchenbezirke, die Zweckverbände nach dem Verbandsgesetz und die Landeskirche;
  2. im Bereich der Landeskirche tätige evangelische Organisationen mit diakonischmissionarischer Zielsetzung (Vereine, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und Werke, Fachverbände und Arbeitsgemeinschaften als Zusammenschlüsse von verwandten Einrichtungen und sonstige Träger) sowie Träger, die aus Zusammenschlüssen von Trägereinrichtungen nach Nummer 1 und 2 mit sonstigen Trägern entstehen. Sie müssen bereit sein, Zweck und Aufgaben des Diakonischen Werkes Pfalz nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung anzuerkennen, zu fördern und zu erfüllen. Über den Anschluss dieser Einrichtungen entscheidet auf schriftlichen Antrag der Hauptausschuss.
( 2 ) Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke, Zweckverbände nach dem Verbandsgesetz und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 können gemeinsam Träger der Diakonie sein.
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§ 2
Gastverhältnis

Träger von Einrichtungen, die nicht unter § 1 Absatz 1 Nummer 2 fallen, jedoch bestrebt sind, im Sinne der Diakonie zu wirken und ihre Arbeit an den Grundsätzen des Diakonischen Werkes Pfalz der Landeskirche auszurichten, können auf Antrag in ein Gastverhältnis zum Diakonischen Werk Pfalz treten. Über die Zusammenarbeit ist eine Vereinbarung zu treffen.
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§ 3
Schutz und Förderung

( 1 ) Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 genießen bei der Ausübung ihres diakonischen Dienstes wie die kirchlichen Körperschaften Schutz und Förderung durch die Landeskirche. Ihre rechtliche Selbstständigkeit wird dadurch nicht berührt.
( 2 ) Auf Einrichtungen im Sinne des § 2 finden die Bestimmungen des Absatz 1 sinngemäß Anwendung.
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§ 4
Zusammenarbeit

Alle diakonischen Einrichtungen sollen ihren Dienst in gegenseitigem Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege ausüben.
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B. Organisatorischer Aufbau

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I. Allgemeines

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§ 5
Kirchengemeinde – Kirchenbezirk – Landeskirche

( 1 ) Der Wahrnehmung diakonischer Aufgaben dienen
  1. in der Kirchengemeinde und Gesamtkirchengemeinde der Gemeindediakonieausschuss oder der Gemeindediakoniebeauftragte,
  2. im Kirchenbezirk der Bezirksdiakonieausschuss und der Diakoniebeauftragte,
  3. in der Landeskirche das Diakonische Werk Pfalz mit seinen Organen.
( 2 ) Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und Landeskirche haben für ihre Bereiche die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben zu schaffen.
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II. Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 6
Gemeindediakonieausschuss

( 1 ) In den Kirchengemeinden kann das Presbyterium einen Gemeindediakonieausschuss bilden. Mehrere Kirchengemeinden können einen gemeinsamen Diakonieausschuss bilden.
( 2 ) Der Gemeindediakonieausschuss setzt sich zusammen aus mindestens fünf Gemeindegliedern, von denen mindestens zwei Mitglieder des Presbyteriums sind. Diakonische Einrichtungen in der Gemeinde sind angemessen zu berücksichtigen.
( 3 ) Der Gemeindediakonieausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Gemeindediakonieausschusses hat dem Presbyterium regelmäßig über die Arbeit des Gemeindediakonieausschusses zu berichten und Anregungen zur Förderung der diakonischen Arbeit zu geben.
( 4 ) Der Gemeindediakonieausschuss hat für die Erfüllung der diakonischen Aufgaben in der Gemeinde Sorge zu tragen sowie bestehende diakonische Einrichtungen zu begleiten und zu fördern. Der Gemeindediakonieausschuss soll in allen Fragen der Diakonie vom Presbyterium gehört werden. Die Rechte und Pflichten des Presbyteriums bleiben unberührt.
( 5 ) Wählt die Kirchengemeinde keinen Gemeindediakonieausschuss, bestellt das Presbyterium einen Beauftragten für Diakonie. Gehört dieser nicht dem Presbyterium an, ist er im Bedarfsfall zu den Sitzungen des Presbyteriums hinzuzuziehen. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten entsprechend.
( 6 ) In Gesamtkirchengemeinden kann durch Beschluss der Gesamtkirchenvertretung ein gemeinsamer Gemeindediakonieausschuss gebildet werden. Hierbei müssen die Kirchengemeinden und die in der Gesamtkirchengemeinde ansässigen diakonischen Einrichtungen angemessen vertreten sein.
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III. Diakonie im Kirchenbezirk

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§ 7
Bezirksdiakonieausschuss

( 1 ) Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben im Kirchenbezirk ist ein Bezirksdiakonieausschuss zu bilden. Für mehrere Kirchenbezirke kann ein gemeinsamer Bezirksdiakonieausschuss gebildet werden. Das Nähere regelt die Satzung.
( 2 ) Dem Bezirksdiakonieausschuss gehören an:
  1. der Dekan,
  2. ein geistliches und zwei weltliche Mitglieder der Bezirkssynode, die von dieser zu wählen sind,
  3. mindestens fünf Vertreter von Kirchengemeinden und Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2, deren Wahl durch die Satzung geregelt ist.
Der Bezirksdiakonieausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende ist zugleich Beauftragter für Diakonie im Kirchenbezirk.
( 3 ) Der Beauftragte für Diakonie vertritt die Belange der Diakonie im Kirchenbezirk nach Maßgabe der Beschlüsse des Bezirksdiakonieausschusses; er ist Vertreter des Kirchenbezirks in der Hauptversammlung des Diakonischen Werkes Pfalz.
( 4 ) Zu den Aufgaben des Bezirksdiakonieausschusses gehört unbeschadet der verfassungsmäßigen Verantwortung der Kirchenbezirksorgane, die Anregung und Förderung diakonischer Arbeit im Kirchenbezirk. Insbesondere obliegen ihm im Benehmen mit der Sozialberatungsstelle:
  1. die Planung, Koordination und Förderung der diakonischen Arbeit im Kirchenbezirk,
  2. die Pflege der Verbindung zum Diakonischen Werk Pfalz,
  3. die Feststellung des Haushaltsplans der Diakonie im Kirchenbezirk und die Entlastung für die Haushaltsrechnung,
  4. die Regelung der Zuständigkeit über den Vollzug des Sonderhaushaltsplans (siehe Absatz 6),
  5. weitere Aufgaben nach Maßgabe der Satzung.
( 5 ) Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben errichten Kirchenbezirk und Diakonisches Werk Pfalz gemeinsam eine Sozialberatungsstelle. Der Kirchenbezirk führt die laufenden Geschäfte und trägt die Sachkosten. Die Mitarbeiter der Sozialberatungsstelle sind Bedienstete des Diakonischen Werkes Pfalz. Die Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Sozialberatungsstelle liegt beim Diakonischen Werk Pfalz, die Dienstaufsicht beim Dekan. Für mehrere Kirchenbezirke kann eine gemeinsame Sozialberatungsstelle errichtet werden.
( 6 ) Für die diakonische Arbeit im Zusammenhang mit einer Sozialberatungsstelle wird ein Sonderhaushalt geführt, der durch Zuweisungen des Kirchenbezirks, Zuschüsse und Spenden finanziert wird. Nachdem die Bezirkssynode über die Höhe der Zuweisung entschieden hat, stellt der Bezirksdiakonieausschuss den Haushaltsplan fest, der vom Bezirkskirchenrat in Wahrnehmung der diakonisch-missionarischen Gesamtverantwortung zu genehmigen ist.
( 7 ) In Kirchenbezirken, in denen die Mehrheit der Gemeinden einer Gesamtkirchengemeinde angehört, kann der Gemeindediakonieausschuss der Gesamtkirchengemeinde die Funktion des Bezirksdiakonieausschusses wahrnehmen. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindediakonieausschusses im Sinne des § 6 Absatz 6 ist zu erweitern um den Dekan und je einen Vertreter der Kirchengemeinden im Kirchenbezirk, die nicht der Gesamtkirchengemeinde angehören. Wird in der Gesamtkirchengemeinde eines solchen Kirchenbezirks ein evangelischer Gemeindedienst eingerichtet, entfällt die Errichtung einer Sozialberatungsstelle.
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IV. Diakonie in der Landeskirche

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§ 8
Diakonisches Werk Pfalz

( 1 ) Das aus dem Zusammenschluss des „Landesverbandes Pfalz der Inneren Mission“ und des „Hilfswerks der Pfälzischen Landeskirche“ entstandene „Diakonische Werk der Pfälzischen Landeskirche“ nimmt nunmehr als „Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)“ – Diakonisches Werk Pfalz – die gesamtdiakonischen Aufgaben in der Landeskirche wahr und sorgt für die diakonische Ausrichtung kirchlicher Arbeit.
( 2 ) Das Diakonische Werk Pfalz vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die Diakonie im Bereich der Landeskirche. Es gehört dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. an.
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§ 9
Rechtsform

( 1 ) Das Diakonische Werk Pfalz ist eine mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattete Einrichtung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) mit Sitz in Speyer.
( 2 ) Das Vermögen des Diakonischen Werkes Pfalz ist Sondervermögen mit eigener Haushalts- und Rechnungsführung. Es ist von dem übrigen Vermögen der Landeskirche getrennt zu halten.
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§ 10
Selbstverwaltung

( 1 ) Das Diakonische Werk Pfalz arbeitet im Rahmen der Kirchenverfassung, dieses Gesetzes und seiner Satzung sowie der sonstigen Kirchengesetze und Ordnungen in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die Rechte und Aufgaben der Organe und ihrer Mitglieder sind in den §§ 16 bis 18 festgelegt.
( 3 ) Die Aufsicht über das Diakonische Werk Pfalz übt der Landeskirchenrat aus.
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§ 11
Verbindung zum Diakonischen Werk Pfalz

Die Träger diakonischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 haben das Recht, die Vertretung, die Beratung und Hilfe des Diakonischen Werkes Pfalz in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, mit ihm zusammenzuarbeiten und den dort festgelegten Grundsätzen und Richtlinien für die diakonische Arbeit Rechnung zu tragen, Einsichtnahme in die Wirtschafts- und Rechnungsführung zu ermöglichen, die von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer, einer Treuhandstelle oder einer anderen geeigneten Stelle festgestellten Jahresabschlüsse und den Prüfungsbericht vorzulegen, ihr Arbeits- und ihr Mitarbeitervertretungsrecht nach den Grundsätzen kirchlichen Rechts zu gestalten und den kirchlichen Datenschutz zu gewährleisten. Vor Änderungen ihres Arbeitsrechts, Mitarbeitervertretungsrechts oder Datenschutzrechts gibt die Landeskirche dem Diakonischen Werk Pfalz Gelegenheit zur Stellungnahme.
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§ 12
Aufsicht

( 1 ) Das Diakonische Werk Pfalz übt im Auftrag des Landeskirchenrates die Aufsicht über diakonische Einrichtungen der Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und Zweckverbände nach dem Verbandsgesetz aus; die vermögensrechtliche Aufsicht durch den Landeskirchenrat bleibt unberührt.
( 2 ) Über die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 aufgezählten Träger übt das Diakonische Werk Pfalz die Aufsicht nur im Hinblick auf die nach diesem Gesetz und der Satzung des Diakonischen Werkes Pfalz geforderten Voraussetzungen aus.
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§ 13
Organe

( 1 ) Organe des Diakonischen Werkes Pfalz sind die Hauptversammlung, der Hauptausschuss und der Vorstand.
( 2 ) Hauptausschuss und Vorstand tagen nichtöffentlich. Soweit es ein Sachthema erfordert, können sie zu den Tagungen Personen mit besonderem Sachverstand als Gäste einladen.
( 3 ) Die Verhandlungen der Hauptversammlung sind öffentlich. Die Hauptversammlung kann die Verhandlungen ohne Aussprache ausnahmsweise für nichtöffentlich erklären. Dies gilt insbesondere, wenn das Wohl der Kirche oder ihrer Diakonie oder eines diakonischen Trägers es erfordert. Bei den für nichtöffentlich erklärten Sitzungen kann die Hauptversammlung einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Tagungen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Bei der Bildung der Organe des Diakonischen Werkes Pfalz soll auf eine geschlechtergerechte Besetzung geachtet werden.
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§ 14
Hauptversammlung

( 1 ) Der Hauptversammlung gehören an:
  1. drei Mitglieder der Landessynode, die von dieser zu wählen sind,
  2. ein synodales Mitglied der Kirchenregierung, das von dieser zu entsenden ist,
  3. das für Diakonie zuständige Mitglied des Landeskirchenrats,
  4. die Beauftragten für Diakonie in den Kirchenbezirken,
  5. bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter von gesamtkirchlichen Diensten, die durch Beschluss der Hauptversammlung berufen werden,
  6. mindestens 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 nach Maßgabe der Satzung,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes Pfalz und der kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft im Geltungsbereich des MVG-Pfalz.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:
  1. die Beratung allgemeiner Grundsatzfragen der Diakonie,
  2. die Entgegennahme und Beratung des jährlichen Geschäftsberichtes sowie Entlastung des Hauptausschusses,
  3. die Wahl der Hauptausschussmitglieder,
  4. Satzungsänderungen,
  5. weitere Aufgaben nach Maßgabe der Satzung.
( 3 ) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung.
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§ 15
Hauptausschuss

( 1 ) Dem Hauptausschuss gehören an:
  1. das für Diakonie zuständige Mitglied des Landeskirchenrats als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die oder der Vorsitzende der Hauptversammlung als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
  3. acht von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder, von denen mindestens fünf Nichttheologinnen oder Nichttheologen sein müssen. Eine angemessene Beteiligung der diakonischen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 muss gewährleistet sein,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes Pfalz und der kirchlichen Einrichtungen in ökumenischer Trägerschaft im Geltungsbereich des MVG-Pfalz, die oder der auf Vorschlag des Gesamtausschusses von der Hauptversammlung gewählt wird.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder nach Nummer 1 und 2 werden im Verhinderungsfall durch ihre ordentliche Vertreterin oder ihren ordentlichen Vertreter vertreten. Der gewählte Hauptausschuss ist berechtigt, bis zu zwei weitere Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben im Amt, bis über die Neubestellung des Hauptausschusses entschieden ist. Sie müssen zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters wählbar sein.
( 2 ) Der Hauptausschuss ist zuständig für alle Aufgaben der Diakonie, für die nicht andere Stellen zuständig sind. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören insbesondere:
  1. Festsetzung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Diakonischen Werkes Pfalz unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
  2. Aufnahme von freien Trägern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 in das Diakonische Werk Pfalz,
  3. Feststellung des Haushalts- und Stellenplanes unter Berücksichtigung der von der Landessynode beschlossenen Zuweisungen,
  4. Festsetzung der Beiträge der Träger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses und Erteilung der Entlastung,
  6. Wahrnehmung weiterer Aufgaben nach Maßgabe der Satzung.
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§ 16
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der Landespfarrerin oder dem Landespfarrer für Diakonie als seiner Sprecherin oder seinem Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt zugleich die Funktion der oder des Vorstandsvorsitzenden wahr. Die Vorstandsmitglieder werden von der Kirchenregierung auf Vorschlag des Hauptausschusses für eine Amtsdauer von sieben Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Das Diakonische Werk Pfalz wird im Rahmen des § 10 gerichtlich und außergerichtlich durch den Landeskirchenrat vertreten. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis ist dem Vorstand des Diakonischen Werkes Pfalz übertragen, soweit dieses Gesetz und die Satzung des Diakonischen Werkes Pfalz nichts anderes regeln. Die Vertretungsbefugnis kann vom Landeskirchenrat widerrufen werden. Der Widerruf ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass das Diakonische Werk Pfalz durch einzelne Vorstandsmitglieder allein oder gemeinsam im Rechtsverkehr vertreten wird.
( 2 ) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unterhält das Diakonische Werk Pfalz eine in Bereiche gegliederte Geschäftsstelle, die vom Vorstand geleitet wird. Der Vorstand koordiniert in regelmäßigen Dienstbesprechungen seiner Mitglieder die Arbeit der einzelnen Vorstandsbereiche und unterrichtet den Landeskirchenrat über die Tätigkeit des Diakonischen Werkes Pfalz. Die Geschäftsverteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
( 3 ) Der Hauptausschuss beschließt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die der Genehmigung des Landeskirchenrats bedarf.
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§ 17
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

( 1 ) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die landeskirchlichen Vorschriften; für Besonderheiten sind mit Genehmigung des Landeskirchenrates Abweichungen zulässig.
( 2 ) Der Haushaltsplan, die Rechnung, der Prüfungsbericht und die Stellungnahme des Hauptausschusses zum Prüfungsbericht sind dem Landeskirchenrat vorzulegen.
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§ 18
Personalrecht

( 1 ) Die Mitarbeiter des Diakonischen Werkes Pfalz stehen im landeskirchlichen Dienst.
( 2 ) Der Hauptausschuss schlägt die Ernennung, Entlassung, Versetzung und Eingruppierung der öffentlich-rechtlich Bediensteten und leitenden Mitarbeitenden vor.
( 3 ) Im Übrigen nimmt der Vorstand des Diakonischen Werkes Pfalz alle dem Arbeitgeber zustehenden Personalbefugnisse selbstständig im Rahmen des Haushalts- und Stellenplans wahr.
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§ 19
Satzung

Das Diakonische Werk Pfalz gibt sich eine Satzung. Sie bedarf ebenso wie Satzungsänderungen der Genehmigung der Kirchenregierung.
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C. Schlussbestimmungen

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§ 20
Durchführungsvorschriften

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
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§ 20a
Übergangsregelung zum Änderungsgesetz vom 25. Mai 2019 (ABl. S. 83)

( 1 ) Die zum 1. Januar 2021 bestehende Hauptversammlung und der zu diesem Zeitpunkt bestehende Hauptausschuss des Diakonischen Werkes Pfalz werden in ihrer bisherigen Zusammensetzung, Besetzung und Aufgabenstellung bis zur Neubildung der künftigen Hauptversammlung und des künftigen Hauptausschusses nach der am 29. November 2020 beginnenden allgemeinen Wahlperiode der kirchlichen Körperschaften fortgeführt.
( 2 ) Der erste Vorstand nach diesem Gesetz besteht aus dem am 1. Januar 2020 amtierenden Landespfarrer für Diakonie und den zu diesem Zeitpunkt amtierenden Abteilungsleitungen. Diese bleiben unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes für die Dauer ihrer jeweiligen Bestellung im Amt nach Maßgabe der zum Zeitpunkt ihrer Bestellung für sie geltenden Bestimmungen.
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§ 211#

(Inkrafttreten)

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1 ↑ nach Artikel 3 des Änderungsgesetzes vom 28. November 1986 (ABl. 1987 S. 32) gilt das Gesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) in der geänderten Fassung ab. 1. Januar 1987.