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Datenschutzverordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - DSVO-Pfalz -

vom 30. März 2004

(ABl. 2004 S. 89), geändert durch Rechtsverordnung vom
22. Oktober 2013 (ABl. 2014 S. 58)

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§ 1
Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
(zu § 1 Abs. 3 und 4 DSG.EKD)

Der Landeskirchenrat führt die Übersicht nach § 1 Abs. 3 und 4 DSG.EKD über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Übersicht für den diakonischen Bereich wird vom Diakonischen Werk Pfalz geführt.
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§ 2
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
(zu § 6 DSG.EKD)

Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 6 DSG.EKD hat nach dem Formblatt „Verpflichtungserklärung“ zu erfolgen und unter Verwendung des „Merkblatts über die Datenschutzbestimmungen“, die vom Landeskirchenrat und vom Diakonischen Werk Pfalz jeweils für ihren Bereich herausgegeben werden. Die Verpflichtung ist von der oder dem jeweiligen Vorgesetzten und der Leitung der Dienststelle oder Einrichtung oder deren Vertretung vorzunehmen; die Verpflichtung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Dekaninnen und Dekane erfolgt durch den Landeskirchenrat.
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§ 3
Genehmigung der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(§ 10 Abs. 3 Satz 2 DSG.EKD)

Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens mit nichtkirchlichen Stellen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 DSG.EKD bedarf im Bereich der verfassten Kirche der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.
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§ 4
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im Auftrag
(zu § 11 Abs. 7 DSG.EKD)

( 1 ) Die Beauftragung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im Auftrag durch andere Stellen oder Personen bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates. Für die Beauftragung der Stiftung „Kirchliches Rechenzentrum Südwestdeutschland“ gilt die Genehmigung als erteilt.
( 2 ) Soweit es sich bei den beauftragten Stellen um kirchliche Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, die Mitglieder des Diakonischen Werkes Pfalz sind, ist für die Genehmigung das Diakonische Werk Pfalz zuständig.
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§ 5
Aufsicht
(zu § 14 DSG.EKD)

Die Aufsicht über die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes obliegt dem Landeskirchenrat. Im diakonischen Bereich wird die Aufsichtsfunktion vom Diakonischen Werk Pfalz wahrgenommen.
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§ 6
Rechtsstellung der oder des Beauftragten für den Datenschutz
(zu § 18 und 18b Abs. 2 DSG.EKD)

( 1 ) In der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) wird neben der oder dem landeskirchlichen Beauftragten für den Datenschutz eine besondere Beauftragte für den Datenschutz oder ein besonderer Beauftragter für den Datenschutz für den diakonischen Bereich bestellt, die oder der den im Kirchengesetz über den Datenschutz beschriebenen Auftrag (§§ 18 – 21 DSG.EKD) im diakonischen Bereich wahrnimmt.
( 2 ) Die Beauftragten für den Datenschutz werden für eine Dauer bis zu vier Jahren berufen; Widerberufung ist zulässig.
( 3 ) Der Landeskirchenrat beruft die oder den landeskirchlichen Beauftragten für den Datenschutz und führt die Dienstaufsicht. Die Berufung der oder des Beauftragten für den Datenschutz für den diakonischen Bereich und die Wahrnehmung der Dienstaufsicht erfolgen durch das Diakonische Werk Pfalz.
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§ 7
Beanstandungen der oder des Beauftragten für den Datenschutz
(zu § 20 DSG.EKD)

Beanstandungen der oder des Beauftragten für den Datenschutz gemäß § 20 DSG.EKD erfolgen gegenüber dem Leitungsorgan der betroffenen Körperschaft oder Einrichtung unter Benachrichtigung der nach § 5 Aufsicht führenden Stelle.
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§ 8
Betriebsbeauftragte für den Datenschutz und örtlich Beauftragte für den Datenschutz
(zu § 22 DSG.EKD)

( 1 ) Kirchliche Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bestellen Betriebsbeauftragte für den Datenschutz und die übrigen kirchlichen Stellen örtlich Beauftragte für den Datenschutz. Die Verpflichtung zur Bestellung von Beauftragten nach Satz 1 entfällt, wenn nicht mehr als neun Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten befasst sind.
Für diese Beauftragten ist eine Vertretung zu bestellen. Dies kann auch eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer anderen kirchlichen Stelle sein.
( 2 ) Vor der Bestellung gemeinsamer Betriebsbeauftragter und örtlich Beauftragter für den Datenschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 2 DSG.EKD hat jede beteiligte kirchliche Stelle ihre Zustimmung zur Bestellung zu erklären. Dabei können Vereinbarungen zum Arbeitsumfang und zur Finanzierung der bestellten Person getroffen werden.
( 3 ) Die Bestellung von Beauftragten nach Absatz 1 erfolgt schriftlich nach dem Formblatt, das Landeskirchenrat und Diakonisches Werk Pfalz jeweils für ihren Bereich herausgeben. Die Bestellung kann nach Anhörung der betroffenen Beauftragten schriftlich widerrufen werden, wenn ein Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben oder ein anderer wichtiger Grund eintritt.
Die Bestellung und der Widerruf sind in geeigneter Form den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt zu geben.
( 4 ) Die Bestellung und der Widerruf sind der oder dem jeweiligen Beauftragten für den Datenschutz anzuzeigen.
Die Bestellung und der Widerruf von örtlich Beauftragten für den Datenschutz sind zusätzlich der Aufsicht führenden Stelle gemäß § 5 bekannt zu geben.
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§ 9
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Datenschutzverordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 26. Januar 1995 (ABl. S. 38) außer Kraft.