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Vereinbarung über die "Evangelische/Katholische Telefonseelsorge Pfalz"

vom 15. Oktober 2002

(ABl 2003 S. 123)

Zwischen der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) wurde folgende Vereinbarung getroffen:
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§ 1

  1. Die Diözese Speyer und die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), im Folgenden kurz “Vereinbarungspartner” genannt, tragen gemeinsam eine Telefonseelsorge nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
  2. Sitz der “Evangelische(n)/Katholische(n) Telefonseelsorge Pfalz”, im Folgenden kurz “Telefonseelsorge Pfalz” genannt, ist Kaiserslautern.
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§ 2

  1. Die Angebote der Telefonseelsorge Pfalz wenden sich an alle Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf Konfession, Herkunft oder Nationalität.
  2. Die Tätigkeit der Telefonseelsorge Pfalz erfolgt im Sinne der Leitlinien der bundesweiten Zusammenschlüsse für Telefonseelsorge (“Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft für Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Telefonseelsorge und Offene Tür e.V.” sowie “Evangelische Konferenz für Telefonseelsorge und Offene Tür e.V.”) und der Richtlinien des internationalen Verbandes für Telefonseelsorge (“International Federation of Telephonic Emergency Services”).
  3. Die Telefonseelsorge Pfalz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
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§ 3

  1. Die Vereinbarungspartner sind jeweils Anstellungsträger für die erforderlichen hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je nach deren Konfession.
  2. Die Vereinbarungspartner tragen dafür Sorge, dass der Telefonseelsorge Pfalz die erforderliche Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – hauptamtlich, nebenamtlich und ehrenamtlich – zur Verfügung steht. Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten keine Vergütung, sondern nur Versicherungsschutz und gegebenenfalls Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen.
  3. Bei den Einstellungs- bzw. Beschäftigungsverhältnissen ist das gegenseitige Einvernehmen der Vereinbarungspartner herzustellen. Sie erfolgen nur auf der Grundlage gleichlautender Beschlüsse der Vereinbarungspartner.
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§ 4

Fragen der Mitarbeiterschaft werden dem Kuratorium vorgelegt und entsprechend den jeweils geltenden dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Diözese Speyer bzw. der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) einer Lösung zugeführt. Die arbeitsrechtliche Zuständigkeit des jeweiligen Anstellungsträgers bleibt hiervon unberührt.
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§ 5

  1. Für die Koordinierung der Aufgaben der Telefonseelsorge Pfalz wird ein Kuratorium gebildet, dem angehören:
    1. bis zu je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Diözese Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche),
    2. je sechs Vertreterinnen/Vertreter der katholischen und protestantischen Dekanate im Einzugsbereich der Telefonseelsorge Pfalz (siehe Anlage),
    3. die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme,
    4. je eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen und protestantischen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  2. Das Kuratorium wird von seiner/seinem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einberufen. Hierzu stellen die Vereinbarungspartner das gegenseitige Einvernehmen her. Die/der Vorsitzende lädt nach Ablauf der Amtszeit des Kuratoriums die neuen Mitglieder ein. Jeder Seite steht für ihre Vertreterinnen und Vertreter das alleinige Vorschlagsrecht zu.
  3. Verzichtet ein katholisches Dekanat bzw. eine protestantische Dekanatsgruppe ausdrücklich auf die Entsendung einer Vertreterin/eines Vertreters, so schlägt der katholische oder der protestantische Vereinbarungspartner geeignete Personen vor, die durch das Kuratorium berufen werden können. Die paritätische Sitzverteilung im Kuratorium muss gewährleistet sein.
  4. Das Stimmrecht der Vertreterinnen/Vertreter der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ruht bei Beschlüssen zu § 5, Ziffer 6 d) der Vereinbarung.
  5. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß a) und b) beträgt jeweils fünf Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß d) orientiert sich an der jeweils gültigen Ordnung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Telefonseelsorge.
  6. Dem Kuratorium obliegen insbesondere Beratung und Beschlussfassung über:
    1. Inhaltliche Konzeption des Dienstes in der Telefonseelsorge Pfalz,
    2. Arbeitsrichtlinien,
    3. inhaltliche Konzeption der Öffentlichkeitsarbeit,
    4. Aufsicht über die Geschäftsführung,
    5. Haushaltsplan und Jahresrechnung,
    6. Vorschläge über Einstellungen und Entlassungen von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
    7. Beschäftigung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Honorarkräften im Rahmen des Haushaltsplanes,
    8. Vorschläge über Miet- und Nutzungsverträge sowie über Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen.
  7. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Vereinbarungspartner bedarf.
  8. Beschlüsse des Kuratoriums über Haushaltsplan und Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung der Vereinbarungspartner.
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§ 6

  1. Die Vereinbarungspartner bestellen für die Dauer von fünf Jahren aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder nach § 5 Ziffer 1 a) und b) die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide Ämter sind im Wechsel konfessionell-paritätisch zu besetzen.
  2. Die Amtszeit der/des Vorsitzenden und der Stellvertreterin/des Stellvertreters endet mit Bestellung einer/eines neuen Vorsitzenden.
  3. Die/der Vorsitzende vertritt die “Telefonseelsorge Pfalz” nach außen.
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§ 7

  1. Das Kuratorium bestimmt je eine evangelische/einen evangelischen und eine katholische/einen katholischen hauptamtliche(n) Mitarbeiter(in) zur Leiterin/zum Leiter.
  2. Die beiden Leiterinnen/Leiter sind an die Weisungen des Kuratoriums gebunden.
  3. Den Leiterinnen/Leitern obliegen die laufende Geschäftsführung und die Gestaltung des Dienstes der Telefonseelsorge Pfalz im Sinne der Geschäfts- und der Mitarbeiterordnung.
  4. Die Leitung ist einvernehmlich wahrzunehmen. Auftretende Streitfälle regelt das Kuratorium.
  5. Die Leiterinnen/Leiter erstellen den Haushaltsplan für das kommende Rechnungsjahr und die Jahresrechnung. Beides ist dem Kuratorium vorzulegen.
  6. Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes, die einen Geschäftswert von 3000 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
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§ 8

  1. Für die Dienste der Telefonseelsorge Pfalz werden keine Gebühren erhoben.
  2. Die Aufgaben der Telefonseelsorge Pfalz werden durch Spenden, öffentliche Zuschüsse und sonstige Zuwendungen finanziert.
  3. Soweit die Betriebskosten, insbesondere Personalkosten und Mieten für das Büro sowie Sachkosten, nicht nach Ziffer 2 abgedeckt werden können, werden sie je zur Hälfte von den Vereinbarungspartnern aufgebracht.
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§ 9

Die Vereinbarungspartner werden sich bemühen, auftretende Meinungsverschiedenheiten gütlich zu regeln. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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§ 10

  1. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Vereinbarungspartner zum 1. Januar 2003 in Kraft, und tritt an die Stelle der bisherigen “Vereinbarung über die Evangelische und Katholische Telefonseelsorge in Kaiserslautern” vom 18./22. Mai 1979.
  2. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten, gekündigt werden.
  3. Bei Auflösung dieser Vereinbarung wird eventuell vorhandenes Vermögen, das aus gemeinsamen Mitteln angeschafft wurde, auf die Vereinbarungspartner gleichwertig aufgeteilt. Diese haben das Vermögen weiterhin für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
Für die Evangelische Kirche der Pfalz
Für die Diözese Speyer
(Protestantische Landeskirche)
Speyer, den 15. Oktober 2002
Oberkirchenrat Christian Schad
Generalvikar Josef D. Szuba
Anlage (Dekanatsgruppen)
Dekanatsgruppen
Gruppe Kaiserslautern
Dekanat Kaiserslautern
Dekanat Otterbach
Gruppe Westpfalz
Dekanat Kusel
Dekanat Homburg
Gruppe Nordpfalz
Dekanat Lauterecken
Dekanat Rockenhausen
Dekanat Kirchheimbolanden
Dekanat Winnweiler
Gruppe Vorderpfalz
Dekanat Grünstadt
Dekanat Neustadt
Gruppe Südpfalz
Dekanat Landau
Dekanat Bad Bergzabern
Gruppe Südwestpfalz
Dekanat Pirmasens
Dekanat Zweibrücken