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Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) einerseits und dem Pfälzischen Evangelischen Verein für Innere Mission e.V. sowie dem Südwestdeutschen Gemeinschaftsverband Neustadt e.V. andererseits vom 4. November 1994
zwischen der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), vertreten durch den Landeskirchenrat, und dem Evangelischen Gemeinschaftsverband Pfalz e.V., vertreten durch den Vorstand

vom 13. November 2003

(ABl. 2004 S. 19)

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Die Vereinbarung vom 4. November 1994 (ABl. S. 184) steht zwischen den beiden Vereinbarungspartnern unverändert in Geltung. Im Blick auf ihre Anwendung wird zu einzelnen Punkten der Vereinbarung Folgendes festgestellt:
1.
Zu I.2. Satz 1:
Die Landeskirche sieht den innerkirchlichen Pietismus, wie er auch im Evangelischen Gemeinschaftsverband Pfalz e. V. repräsentiert ist, als unverzichtbaren Teil der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) an. Sie anerkennt und fördert das geistliche Profil des Gemeinschaftsverbandes als besondere Aufgabenstellung und bejaht die daraus folgenden Bedürfnisse, Lebensäußerungen und Aktivitäten der jeweiligen örtlichen Gemeinschaften im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung.
2.
Zu I.3. Satz 3 und 4:
Der Evangelische Gemeinschaftsverband Pfalz e.V. gestaltet als freies Werk innerhalb der Landeskirche seine Arbeit in eigener Verantwortung. Er wird hierin von der Landeskirche anerkannt.
3.
Zu I.4.:
Ordinierte und nicht ordinierte Prediger können gemäß dem Selbstverständnis eines freien Werkes innerhalb der Landeskirche als auch gemäß ihrer geistlichseelsorgerlichen Verpflichtung gegenüber den Gliedern ihrer Gemeinschaft anlässlich der Geburt eines Kindes, einer Eheschließung oder einer Beerdigung auf Wunsch der Betroffenen gottesdienstliche Segens- bzw. Gedenkfeiern durchführen. Die Prediger tragen in diesen Fällen nicht die Amtstracht der Landeskirchen. Eine Beurkundung in den Kirchenbüchern der Landeskirchen findet nicht statt. Es ist sicherzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr mit landeskirchlichen Amtshandlungen besteht; nur diese können in der Kirche stattfinden. Ordinierte Prediger nehmen Beerdigungen nur gemäß der landeskirchlichen Ordnung an Kirchenmitgliedern bzw. Nichtkirchenmitgliedern vor.
4.
Zu II.2. und III.2:
Viele Glieder der landeskirchlichen Gemeinschaften gehören zu den treuen Gottesdienstbesuchern. Deshalb finden während der Gottesdienstzeiten am Sonntagvormittag in der Regel keine gottesdienstlichen Veranstaltungen der örtlichen Gemeinschaften statt. Das Gleiche gilt für gottesdienstliche Veranstaltungen von Kirchengemeinden während Gottesdienstzeiten der örtlichen Gemeinschaften. Soll davon abgewichen werden, bedarf es einer vorherigen Verständigung und Vereinbarung zwischen der betreffenden Kirchengemeinde und der örtlichen Gemeinschaft. Kommt diese nicht zustande, so bemühen sich Landeskirchenrat und Dekanin oder Dekan um eine Einigung zusammen mit der Leitung des Gemeinschaftsverbandes.
5.
Zu II.4.:
Wo dies erbeten wird, soll die Vornahme von Amtshandlungen an Mitgliedern der Landeskirche durch ordinierte Prediger des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e. V. in seinen gottesdienstlichen Räumen ermöglicht werden. § 25 der Kirchenverfassung (Abmeldescheinverfahren) ist zu beachten.
6.
Zu II.4. Buchst. d) Satz 3:
Auf Wunsch der Betroffenen soll unbeschadet des § 17 der Kirchenverfassung die Mitwirkung bei Amtshandlungen an Mitgliedern der Landeskirche auch von nicht ordinierten Predigern des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e. V. ermöglicht werden. Beabsichtigt eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer, die Mitwirkung eines Predigers bei einer Amtshandlung zu verweigern, so soll er sich vor der Ablehnung mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan beraten.
7.
Zu I.1. Satz 3 und IV.:
Das Miteinander in gegenseitiger Achtung und in vertrauensvoller Zusammenarbeit geschieht in regelmäßigen Kontakten zwischen den Vereinbarungspartnern auf allen Ebenen:
  1. Zwischen Kirchengemeinden und Gemeinschaften durch gemeinsame Gottesdienste, regelmäßigen Kanzeltausch zwischen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern einerseits sowie Predigern andererseits und durch gemeinsame Veranstaltungen mit missionarisch-diakonischer Ausrichtung.
  2. Regelmäßige regionale Konsultationen zwischen den Dekaninnen und Dekanen und Bezirkskirchenräten einerseits sowie den Predigern und Bezirksgemeinschaftsräten andererseits; darüber hinaus sollen gegenseitige Besuche der Pfarr- und Predigerkonvente angestrebt werden.
  3. Regelmäßige Konsultationen zwischen dem Landeskirchenrat und dem Vorstand des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Pfalz e. V.
8.
Evaluationsklausel
Im Verlauf der auf das Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen folgenden fünf Jahre überprüfen Landeskirchenrat und Vorstand des Gemeinschaftsverbandes im Rahmen ihrer regelmäßigen Konsultationen die Wirksamkeit der Umsetzung der Vereinbarung und dieser Ausführungsbestimmungen.
Speyer, den 18. Dezember 2003
Evangelische Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)
Evangelischer Gemeinschaftsverband Pfalz e. V.
– Kirchenregierung –
– Vorstand –