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Gesetz betreffend die Benützung von Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst

vom 28. Mai 1963

(ABl. 1963 S. 75), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. 79)

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§ 1
Personenkreis

Dieses Gesetz gilt für die Geistlichen der Pfälz. Landeskirche. Es kann auch für andere Personengruppen durch den Landeskirchenrat für anwendbar erklärt werden.
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§ 2
Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Personenkraftwagen, Krafträder (einschl. Motorroller) und Motorfahrräder (Mopeds); und zwar unterschieden nach
Dienstkraftfahrzeugen, anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen, privateigenen Kraftfahrzeugen.
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§ 3
Dienstkraftfahrzeuge

Dienstkraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die im Eigentum der Landeskirche, der landeskirchlichen Werke oder einer Kirchengemeinde stehen. Die Beschaffung und Benützung von Dienstkraftfahrzeugen erfolgt nach Richtlinien des Landeskirchenrates.
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§ 4
Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge

Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge sind eigene auf Veranlassung des Landeskirchenrates oder im überwiegenden Interesse des Dienstes angeschaffte oder gehaltene und als solche anerkannte Kraftfahrzeuge. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch den Landeskirchenrat im Rahmen der bestehenden Richtlinien; sie ist jederzeit widerruflich und kann befristet werden.
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§ 5
Privateigene Kraftfahrzeuge

Privateigene Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die im Eigentum der Fahrzeughalter stehen und von diesen zur Durchführung von Dienstfahrten allgemein oder im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden, sofern sie nicht zu den anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen (§ 4) gehören.
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§ 6
Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung;
Kilometervergütung und Kostenträger

  1. Private Kraftfahrzeuge (anerkannt privateigene und privateigene Kraftfahrzeuge) dürfen für dienstliche Fahrten zu Lasten einer kirchlichen Kasse nur dann benutzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Für Fahrten nach Orten, die ohne erheblichen Zeitverlust mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind, wird eine über den Fahrpreis des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehende Vergütung nur gewährt, wenn triftige Gründe die Benutzung privater Kraftfahrzeuge rechtfertigen. Der Kostenträger für die zu zahlenden Fahrtkosten ist verpflichtet, jeweils zu prüfen, welche Fahrtkostenvergütung bei Beachtung dieses Grundsatzes in Frage kommt.
  2. Bei Benutzung von anerkannt privateigenen oder privateigenen Kraftfahrzeugen wird für die vergütungsfähigen Dienst-km eine km-Vergütung gewährt. Das Nähere, insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungsfähigkeit der Dienst-km, der Höhe der jeweiligen km-Vergütungen sowie der Kostenträger, wird durch die Kfz.-Richtlinien bestimmt.
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§ 7
Pauschalierte Fahrtkostenvergütung

An Stelle der km-Vergütungen können pauschalierte Fahrtkostenvergütungen gewährt werden. Die Voraussetzung zur Gewährung von Pauschvergütungen und ihre Höhe regeln die Kfz.-Richtlinien.
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§ 8
Unterstellmöglichkeit

Wo Unterstellmöglichkeiten für Kraftwagen zur Verfügung stehen, verringert sich der km-Vergütungssatz.
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§ 9
Gewährung von Darlehen zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen

  1. Für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen können beim Landeskirchenrat Darlehen beantragt werden. Über die Gewährung von Darlehen, die Höhe des Darlehensbetrages und die zu zahlenden Zinsen sowie über die Laufzeit der Darlehen stellt der Landeskirchenrat Richtlinien auf.
  2. Solange das Darlehen nicht vollständig getilgt und verzinst ist, darf das Kraftfahrzeug ohne Genehmigung des Landeskirchenrates weder veräußert noch verpfändet oder sonst an einen Dritten abgegeben werden.
  3. Beim Ausscheiden des Darlehensnehmers aus dem Dienst der Landeskirche wird das Darlehen mit seinem Gesamtbetrag fällig und zahlbar.
  4. Für die Dauer der Laufzeit des Darlehens ist der Darlehensnehmer verpflichtet, eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung abzuschließen.
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§ 10

– gestrichen –
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§ 11
Fahrtenbuchführung

  1. Die Führung eines Fahrtenbuches ist nur in den Fällen gefordert, welche die Kfz.-Richtlinien besonders vorschreiben.
  2. Wird über die zurückgelegten Dienst-km und deren Vergütung eine Bescheinigung für die Geltendmachung der Fahrtkosten als erhöhte Werbungskosten beim Finanzamt beantragt, so ist über die ausgeführten Dienstfahrten und die dafür gewährte Vergütung ein Fahrtenbuch zu führen. Der Landeskirchenrat kann eine solche Bescheinigung nur ausstellen, wenn ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt wird. Ausnahmen hiervon können nicht zugelassen werden.
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§ 12
Meldung von Kraftfahrzeug-Unfällen

Die Halter von Kraftfahrzeugen sind verpflichtet, alle Kraftfahrzeug-Unfälle, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich während einer Dienst- oder Privatfahrt ereigneten, dem Landeskirchenrat unter Beachtung des Merkblattes (Anlage 1) unverzüglich nach dem vorgeschriebenen Muster (Anlage 2) anzuzeigen. Versäumt der Halter schuldhaft diese Anzeigepflicht, so kann ihn der Landeskirchenrat für einen dadurch der Landeskirche entstehenden Schaden zum Ersatz heranziehen.
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§ 13
Schlussbestimmungen

  1. Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Richtlinien (Kfz.-Richtlinien) zu erlassen.
  2. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft.1#
  3. Vom gleichen Zeitpunkt an treten außer Kraft (hier nicht abgedruckt).

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1 ↑ Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.