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Gesetz
über die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (VPPG)

vom 11. Mai 1995

(ABl. 1995 S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2011 (ABl. 2011 S. 46)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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Erster Abschnitt
Allgemeines

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§ 1

Zur Wahrnehmung der Interessen der Pfarrer/Pfarrerinnen bei der Regelung des Dienstrechts allgemein durch Rechtsvorschriften und auf Antrag bei Maßnahmen, die einem Pfarrer/einer Pfarrerin nachteilig sind oder werden können, wird eine Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Vertretung) gebildet. Diese schließt die Vertretung der Kandidaten/Kandidatinnen für den Pfarrdienst und der anderen Geistlichen mit ein. Ausgenommen sind die Mitglieder des Landeskirchenrates.
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Zweiter Abschnitt
Bildung der Vertretung

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§ 2

( 1 ) Die Vertretung besteht aus neun Mitgliedern. Acht Mitglieder werden gewählt, für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden vom Verein Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e. V. benannt.
( 2 ) Die Mitglieder der Vertretung und ihre Ersatzmitglieder werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt.
( 3 ) Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge einzureichen.
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§ 3

Wahlberechtigt sind alle in § 1 Satz 1 und 2 Genannten; wählbar sind alle in § 1 Satz 1 und 2 Genannten, die ihren Dienstsitz oder Wohnsitz im Bereich der Landeskirche haben.
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§ 4

( 1 ) Die Vertretung benennt zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten einen Wahlausschuss. Den ersten Wahlausschuss benennt die Kirchenregierung. Sie benennt ihn auch, sofern die Vertretung auf Dauer beschlussunfähig ist. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Für die Mitglieder des Wahlausschusses sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder dürfen keine Wahlbewerber/Wahlbewerberinnen sein. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.
( 2 ) Der Wahlausschuss setzt die Termine fest, an denen die Wahl stattfindet, die Wähler-/Wählerinnenliste eingesehen und die Wahlvorschläge eingereicht werden können. Die Termine sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bekannt zu geben.
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§ 5

( 1 ) Der Wahlausschuss stellt für jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wähler-/Wählerinnenliste ist zur Einsicht auszulegen.
( 2 ) Gegen die Wähler-/Wählerinnenliste kann innerhalb der Auslegungsfrist wegen Eintragung oder Nichteintragung Einspruch eingelegt werden.
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§ 6

( 1 ) Wahlvorschläge sind von mindestens sieben Wahlberechtigten zu unterzeichnen und beim Wahlausschuss einzureichen.
( 2 ) Der Wahlvorschlag muss Namen und Wohnsitz sowie die persönlich unterzeichnete Erklärung der Vorgeschlagenen/des Vorgeschlagenen, das sie/er zur Übernahme des Amtes bereit ist, enthalten.
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§ 7

Die Wahl der Mitglieder der Vertretung und ihrer Ersatzmitglieder erfolgt durch Briefwahl.
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§ 8

Die Amtszeit der Vertretung beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens. Die bisherige Vertretung führt die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Übernahme durch die neu gewählte Vertretung. Zur ersten Sitzung der Vertretung lädt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Wahlausschusses ein. Er/sie leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Vertretung.
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Dritter Abschnitt
Beendigung der Mitgliedschaft

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§ 9

( 1 ) Die Mitgliedschaft ruht, solange ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied anhängig ist, nach dem Disziplinargesetz das Mitglied vorläufig des Dienstes enthoben ist oder nach dem Pfarrerdienstgesetz dem Mitglied die Ausübung des Dienstes vorläufig untersagt ist.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch
  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Verlust der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit.
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§ 10

( 1 ) Scheidet ein Mitglied aus der Vertretung aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Vertretung zeitweilig verhindert ist oder die Mitgliedschaft ruht.
( 2 ) Die Ersatzmitglieder rücken in der Reihenfolge nach, in der sie gewählt worden sind.
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Vierter Abschnitt
Geschäftsführung

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§ 11

( 1 ) Die Mitglieder der Vertretung wählen geheim aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und den Stellvertreter/die Stellvertreterin.
( 2 ) Der Vorsitzende/die Vorsitzende der Vertretung oder im Falle der Verhinderung der Stellvertreter/die Stellvertreterin führen die laufenden Geschäfte der Vertretung und vertreten diese im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse.
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§ 12

( 1 ) Der Vorsitzende/die Vorsitzende der Vertretung beruft die Sitzungen der Vertretung ein.
( 2 ) Der Vorsitzende/die Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Sitzung ist nicht öffentlich.
( 3 ) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vertretung hat der Vorsitzende/die Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, in der die beantragten Tagesordnungspunkte zu behandeln sind.
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§ 13

( 1 ) Vertreter/Vertreterinnen des Landeskirchenrates werden zu Sitzungen der Vertretung eingeladen, wenn dies dem Fortgang der Angelegenheit förderlich ist. Darüber hinaus kommen Vertretung und Mitglieder und Vertreter/Vertreterinnen des Landeskirchenrates in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr, zur Besprechung allgemeiner Fragen und zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammen.
( 2 ) Die Vertretung kann in Ausnahmefällen beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Sachverständige zur Teilnahme an der Sitzung einzuladen, sofern diese sich zuvor der für Mitglieder der Vertretung geltenden Schweigepflicht unterworfen haben.
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§ 14

( 1 ) Die Vertretung beschließt in einer Sitzung oder ausnahmsweise schriftlich.
( 2 ) Die Vertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Die Beschlüsse der Vertretung werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
( 4 ) Bei schriftlicher Beschlussfassung muss jedem Mitglied von der oder dem Vorsitzenden ein schriftlicher Antrag mit Begründung und Fristsetzung für die Stimmabgabe übermittelt werden. Der Antrag ist angenommen, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen und nicht wenigstens ein Mitglied binnen einer Woche nach Zugang schriftlich Sitzungsbeschluss verlangt.
( 5 ) Ein Mitglied der Vertretung kann in eigenen Angelegenheiten und in anderen Fällen, in denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.
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§ 15

( 1 ) Für die Tätigkeit in der Vertretung werden die Mitglieder der Vertretung im notwendigen Umfang von dem ihnen übertragenen Dienst befreit. Die für die Tätigkeit in der Vertretung notwendige Freistellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Vertretung und der Stellvertreterin/des Stellvertreters wird in einer Vereinbarung geregelt. Die Tätigkeit in der Vertretung gilt als eine dienstliche Aufgabe.
( 2 ) Die Kosten der Geschäftsführung einschließlich der Kosten für die erforderlichen Tagungen und sachkundige Beratung trägt die Landeskirche im Rahmen des Haushaltsansatzes der Landeskirche für die Vertretung.
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§ 16

Mitglieder der Vertretung haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Vertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Vertretung.
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Fünfter Abschnitt
Mitwirkung der Vertretung

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§ 17

( 1 ) Die Vertretung ist anzuhören
  1. bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung, die Aus- und Fortbildung der Pfarrer/Pfarrerinnen sowie ihre sozialen Belange betreffen,
  2. bei Aufstellung von Grundsätzen der Personal- und Stellenplanung für die Pfarrer/Pfarrerinnen.
( 2 ) Die Vertretung ist befugt, zu den Regelungen nach Absatz 1 Anregungen zu geben und Vorschläge zu machen.
( 3 ) Die Vertretung ist rechtzeitig von den Regelungen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Frist zur Stellungnahme beträgt sechs Wochen. Die Frist kann in begründeten Fällen einvernehmlich verkürzt oder verlängert werden.
( 4 ) Will der Landeskirchenrat die Stellungnahme der Vertretung ganz oder teilweise nicht berücksichtigen, so sollen sich Landeskirchenrat und Vertretung um eine Einigung bemühen.
( 5 ) Bei Gesetzesvorhaben ist die Stellungnahme der Vertretung den damit befassten Organen der Landeskirche vorzulegen.
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§ 18

( 1 ) Die Vertretung wirkt mit in personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Pfarrer/Pfarrerinnen auf deren Antrag bei
  1. Versetzung auf eine andere Stelle nach den §§ 59 und 60 des Pfarrerdienstgesetzes,
  2. Versetzung in den einstweiligen Ruhestand,
  3. ordentlicher Kündigung einer Pfarrerin/eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis,
  4. Verlängerung der Probezeit,
  5. Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Probe oder auf Widerruf,
  6. Versagung oder Widerruf der Zustimmung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung,
  7. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Pfarrer/eine Pfarrerin.
( 2 ) Die nach Absatz 1 beabsichtigte Maßnahme ist der Vertretung rechtzeitig bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Auf Antrag der Vertretung oder des Landeskirchenrates wird der Vorsitz bei diesem Gespräch von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Kammer der Schlichtungsstelle (§ 58 MVG i. V. m. § 7 MVG-Pfalz) geführt. Dabei sollen sich die Beteiligten um eine Einigung bemühen. Lässt sich eine Einigung nicht erzielen, entscheidet das zuständige Organ der Landeskirche.
( 3 ) In personellen und sozialen Angelegenheiten, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist die Vertretung auf Antrag der Betroffenen zu hören.
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§ 18 a

Die Vertretung tritt ein für die Eingliederung der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen. Sie achtet insbesondere darauf, dass die dem Dienstherrn nach dem Sozialgesetzbuch IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt oder angewendet werden, soweit keine hiervon abweichenden kirchenrechtlichen Bestimmungen ergangen sind. Das Nähere über die Berufung, die Rechtsstellung und die Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Pfarrer/Pfarrerinnen regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung.
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§ 18 b

Die Vertretung tritt ein für die Gleichstellung und die Gemeinschaft von Frauen und Männern im Pfarrdienst, regt Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele an und wirkt an ihrer Umsetzung mit. Sie beruft aus ihrer Mitte ein Mitglied zum Beauftragten/zur Beauftragten für die Gleichstellung und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Beauftragten/zur stellvertretenden Beauftragten für die Gleichstellung, das im Fall der Verhinderung eintritt. Nimmt ein Mann die Beauftragung wahr, so soll eine Frau Stellvertreterin sein und umgekehrt. Der/Die Beauftragte wirkt mit im Beirat für die Gleichstellung.
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Sechster Abschnitt
Inkrafttreten

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§ 19

( 1 ) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.1#
( 2 ) Der Landeskirchenrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

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1 ↑ Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung. Das Inkrafttreten der Änderung ergibt sich aus dem Änderungsgesetz.