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Ordnung
des Biblikums

vom 21. März 1989

(ABl. 1989 S. 65), zuletzt geändert durch Ordnung vom 2. März 2004 (ABl. 2004 S. 50)

Der Landeskirchenrat erlässt auf Grund von § 15 des Gesetzes über die Ausbildung der Kandidaten für den Pfarrdienst vom 5. Juni 1970 (ABl. S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 1996 (ABl. S. 283) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 8 ThPO I, zuletzt geändert durch die Ordnung vom 17. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. 22) folgende Ordnung des Biblikums:
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§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Im Biblikum soll der/die Studierende den Nachweis führen, dass er/sie über die für das Studium der Evangelischen Theologie notwendigen Kenntnisse der Heiligen Schrift verfügt.
( 2 ) Das Biblikum wird als mündliche Prüfung von 20 Minuten durchgeführt. Der Landeskirchenrat beruft die Prüfungskommission; ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats führt den Vorsitz. Die Prüfung findet zweimal jährlich am Sitz des Landeskirchenrats statt. Die Prüfungstermine werden rechtzeitig im Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 2
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist frühestens im dritten und spätestens im fünften Semester zu stellen. Sind während des Studiums Sprachprüfungen zur Erlangung ausreichender Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache abzulegen, verschiebt sich der späteste Termin für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung um jeweils ein Semester für jede Sprachprüfung. Von den Terminen kann nur mit vorheriger Einwilligung oder nachträglicher Genehmigung des Landeskirchenrats abgewichen werden.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss für den ersten Prüfungstermin eines jeden Jahres spätestens am 1. Dezember des Vorjahres, für den zweiten Prüfungstermin eines jeden Jahres spätestens am 1. Juni dem Landeskirchenrat vorliegen. Ihm sind folgende amtlich beglaubigte Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht bei der Aufnahme in die Liste der pfälzischen Theologiestudierenden vorgelegt wurden:
  1. das Reifezeugnis oder ein anderer Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife;
  2. der anhand des Studienbuches geführte Nachweis des bisherigen Studiums;
  3. die Zeugnisse über die bisher abgelegten Sprachprüfungen.
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§ 3
Prüfungsstoff

( 1 ) Im Biblikum werden Kenntnisse über den Aufbau und Inhalt der biblischen Bücher geprüft.
( 2 ) Gegenstand der Prüfung sind wesentliche bibelkundliche Grundlinien im Alten und Neuen Testament. Die Prüfung kann sich auch an wichtigen theologischen Begriffen oder Themen orientieren.
( 3 ) Das zur Vorbereitung verwendete bibelkundliche Werk ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung anzugeben. Die Stoffsammlung zum Biblikum, die sich im Anhang zu dieser Ordnung befindet, ist Bestandteil dieser Ordnung.
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§ 4
Bescheinigung und Wiederholung

( 1 ) Das Ergebnis der Prüfung lautet entweder auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Das Bestehen der Prüfung wird vom Landeskirchenrat durch eine Bescheinigung bestätigt.
( 2 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie zum nächstfolgenden Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Der Landeskirchenrat kann zum dann nächstfolgenden Prüfungstermin eine zweite Wiederholung gestatten, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt.
( 3 ) Im Falle des Absatzes 2 findet § 2 Abs. 1 keine Anwendung.
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§ 5
Anerkennung vergleichbarer Prüfungen

Der Landeskirchenrat kann als Nachweis über das Bestehen des Biblikums Bescheinigungen über vergleichbare Prüfungen anerkennen, die an einer Einrichtung im Sinne von § 6 Absatz 3 der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung oder bei einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgreich abgelegt worden sind.
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§ 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die im Sommersemester 1989 ein Studium der Evangelischen Theologie aufnehmen.
( 2 ) Soweit in dieser Ordnung nicht anders geregelt, gelten die Vorschriften der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung sinngemäß.