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Ordnung
des Praktikums für Theologiestudierende

vom 11. Juli 1995

(ABl. 1995 S. 146), geändert durch Ordnung vom 2. März 2004 (ABl. 2004 S. 50)

Der Landeskirchenrat erlässt auf Grund von § 15 des Gesetzes über die Ausbildung der Kandidaten für den Pfarrdienst in der Fassung vom 15. Februar 1985 (ABl. S. 51) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 6 ThPO I folgende Ordnung:
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§ 1

Zur Ersten Theologischen Prüfung kann nur zugelassen werden, wer während des Studiums ein sechswöchiges Praktikum im Bereich der Landeskirche absolviert. Das Praktikum gliedert sich in die vierwöchige Praktikumszeit sowie die Phasen der Vor- und Nacharbeit.
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§ 2

Das Praktikum wird in der Regel im Bereich der Gemeinde absolviert. Stattdessen kann der/die Studierende sich für ein Praktikum im Bereich der Schule, der Diakonie oder eines anderen kirchlichen Dienstes entscheiden. Vor der Entscheidung der/des Studierenden findet ein Beratungsgespräch mit dem Predigerseminar über die möglichen Praktikumsbereiche und -orte statt.
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§ 3

Die Vorbereitung auf das Praktikum und die Begleitung während des Praktikums erfolgen durch Mentoren/Mentorinnen. Bestandteile der Nacharbeit sind der schriftliche Praktikumsbericht und das Auswertungstreffen der Praktikanten/Praktikantinnen, zu dem nach Bedarf eingeladen wird.
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§ 4

Der Praktikant/Die Praktikantin erhält nach ordnungsgemäßer Teilnahme am Praktikum und Ablieferung des schriftlichen Praktikumsberichts vom Landeskirchenrat eine Bescheinigung, die im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 6 der Ordnung der Ersten Theologischen Prüfung als Nachweis des Praktikums dient.
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§ 5

Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.