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Gesetz über den Lektorendienst

vom 15. Mai 1988

(ABl. 1988 S. 81), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt
vom 19. November 2022 (ABl. 2022 S. 130),
Berichtigung vom 13. Dezember 2022 (ABl. 2022 S. 163)

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§ 1

( 1 ) Lektorendienst ist Verkündigungsdienst in der Gemeinde.
( 2 ) Durch die Lektoren/Lektorinnen sollen die Mitarbeit der Gemeinde am und im Gottesdienst gefördert und der regelmäßige Gottesdienst in den Gemeinden gewährleistet werden.
( 3 ) Für das Halten eines Gottesdienstes ist der Lektor/die Lektorin an die vom Landeskirchenrat zur Verfügung gestellte Lesepredigt gewiesen.
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§ 2

( 1 ) Die Lektoren/Lektorinnen sind an die landeskirchlichen und kirchengemeindlichen Ordnungen gebunden.
( 2 ) Der zuständige Pfarrer bespricht mit dem Lektor/der Lektorin den Dienst.
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§ 3

( 1 ) Zum Lektor/zur Lektorin kann berufen werden, wer
  1. Glied der Landeskirche ist,
  2. die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Presbyteramt besitzt,
  3. an der landeskirchlichen Ausbildung erfolgreich teilgenommen hat und
  4. wer nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt. Vor der Berufung und jeder Neuberufung muss ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 30 des Bundeszentralregistergesetzes vorgelegt werden. § 5 des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bleibt unberührt.
( 2 ) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der/die zu Berufende bereits in einer anderen Landeskirche zum Lektor/zur Lektorin berufen war.
( 3 ) Zum Lektor/zur Lektorin kann nicht berufen werden, wer hauptamtlich im Verkündigungsdienst tätig ist oder in der Ausbildung für diesen Dienst steht.
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§ 4

Das Presbyterium schlägt dem Landeskirchenrat Gemeindeglieder für die Berufung zum Lektor/zur Lektorin vor. Dem Vorschlag ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass der/die Vorgeschlagene bereit ist, den Lektorendienst zu übernehmen und ihn nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu führen. Der Dekan nimmt zu dem Vorschlag Stellung.
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§ 5

( 1 ) Der Landeskirchenrat beruft den Lektor/die Lektorin. Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt.
( 2 ) Die Berufung erfolgt auf fünf Jahre. Sie kann erneuert werden; die Vorschriften des § 4 gelten entsprechend.
( 3 ) Die Berufung erfolgt für den Bereich einer Kirchengemeinde. In begründeten Fällen kann der Lektor/die Lektorin auch außerhalb dieses Bereiches eingesetzt werden.
( 4 ) Der Lektor/die Lektorin wird in einem Gottesdienst der Gemeinde, für die er/sie berufen ist, durch den Gemeindepfarrer eingeführt und zu seinem/ihrem Dienst verpflichtet.
( 5 ) Der Lektor/die Lektorin ist zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.
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§ 6

Die Lesepredigten werden den Lektoren/Lektorinnen vom Landeskirchenrat zur Verfügung gestellt.
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§ 7

( 1 ) Die Berufung zum Lektor/zur Lektorin endet mit Ablauf der Zeit, für die er/sie berufen ist. Der Lektor/die Lektorin kann jederzeit den Dienstauftrag zurückgeben.
( 2 ) Die Berufung zum Lektor/zur Lektorin endet auch, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr gegeben sind.
( 3 ) Bei Wohnsitzwechsel bedarf der Dienst in der neuen Gemeinde der Zustimmung des zuständigen Presbyteriums.
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§ 8

( 1 ) Die Berufung zum Lektor/zur Lektorin ist zu widerrufen, wenn der Lektor/die Lektorin sich nicht an die landeskirchlichen und kirchengemeindlichen Ordnungen hält.
( 2 ) Die Berufung zum Lektor/zur Lektorin kann widerrufen werden, wenn Umstände eintreten, die die Ausübung des Amtes ernsthaft behindern.
( 3 ) Der Widerruf wird vom Landeskirchenrat ausgesprochen.
( 4 ) Endet die Berufung zum Lektor/zur Lektorin nicht durch Fristablauf, ist die Urkunde über die Berufung an den Landeskirchenrat zurückzugeben.
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§ 9

Der Lektor/die Lektorin hält Gottesdienst in angemessener Kleidung.
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§ 10

Der Dienst der Lektoren/Lektorinnen wird vom Gemeindepfarrer mit dem Lektor/der Lektorin vereinbart. Der Dienstplan soll sich in der Regel auf einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des zuständigen Dekans.
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§ 11

Der Dekan führt die Dienstaufsicht über die Lektoren/Lektorinnen.
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§ 12

Lektoren/Lektorinnen erhalten für ihren Dienst von der Landeskirche eine angemessene Aufwandsentschädigung.
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§ 13

Die Berufung zum Lektor/zur Lektorin soll im zuständigen Kirchenbezirk bekannt gegeben werden.
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§ 14

Der Landeskirchenrat erlässt die durch Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Durchführungsvorschriften.