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Ausbildungs- und Zulassungsordnung für das Prädikantenamt

vom 18. März 1988

(ABl. 1988 S. 22), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Ausbildung und Zulassung zum Prädikantenamt
vom 15. September 2021 (ABl. 2021 S. 115)

Der Landeskirchenrat hat aufgrund § 12 des Gesetzes über das Prädikantenamt vom 13. November 1970 in der Fassung vom 16. Mai 1986 (ABl. S. 67 ff.) die folgende Ordnung erlassen. Die Kirchenregierung hat § 4 dieser Ordnung zugestimmt.
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Ordnung für die Ausbildung und Zulassung zum Prädikantenamt

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§ 1
Ziel und Inhalt der Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung soll die Teilnehmer befähigen, ihre besonderen Gaben und Erfahrungen zu erkennen und zu entfalten und als theologische Laien einen eigenständigen Beitrag zum Predigtdienst der Kirche zu leisten.
( 2 ) Unter dieser Zielsetzung behandelt die Ausbildung u. a.
  • Grundfragen der Bibelauslegung, der Gottesdienst- und Predigtlehre;
  • ausgewählte, für die Predigt besonders wichtige Kapitel der Glaubenslehre;
  • praktische Predigt- und Gottesdienstarbeit;
  • Fragen der Kasualpraxis und -predigt.
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§ 2
Ausbildungskurse

( 1 ) Die Ausbildung erfolgt in Kursen von mindestens einjähriger Dauer. Der Landeskirchenrat lädt zu den Kursen ein.
( 2 ) Die Ausbildungskurse umfassen Veranstaltungen mit unterschiedlicher Dauer, Teilnehmerzahl und Zielorientierung, und zwar:
  1. Studientage und Wochenendseminare für alle Kursteilnehmer
  2. Kleingruppentreffen unter Leitung eines Ausbilders zur Besprechung der von allen Kursteilnehmern monatlich zu fertigenden Predigten und der etwa vierteljährlich zu haltenden Gottesdienste.
( 3 ) Im Rahmen der Ausbildung können Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer unter Aufsicht einer ordinierten Person an der Vornahme von Amtshandlungen mitwirken.
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§ 3
Auswahl- und Zulassungsverfahren

( 1 ) Vor Beginn des Ausbildungskurses führt das Ausbildungsteam mit den Bewerber(innen)n ein ausführliches Gespräch. Dieses dient der Feststellung, ob der/die Bewerber(in) die für eine erfolgreiche Kursteilnahme notwendigen Voraussetzungen mitbringt. Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere die Vertrautheit mit der gottesdienstlichen Praxis der Landeskirche sowie die Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die Zielsetzung der Ausbildung nach § 1 einzulassen und die in § 2 beschriebenen Kursanforderungen zu erfüllen;
  • sich im Durchdenken von Grundaussagen des christlichen Glaubens einem Lernprozess zu öffnen;
  • unterschiedliche Ausdrucksformen von Glauben und Frömmigkeit wahrzunehmen und anzuerkennen (auch als Korrektur und Bereicherung der eigenen Grundhaltung);
  • Glaubensinhalte und Lebenswirklichkeit sprachlich angemessen auszudrücken.
Über die Zulassung zur Teilnahme am Ausbildungskurs entscheidet auf Vorschlag des Ausbildungsteams der Landeskirchenrat.
( 2 ) Nach dem ersten Drittel des Ausbildungskurses wird aufgrund der bis dahin gemachten Lernerfahrungen und gegebenenfalls eines nochmaligen Gesprächs mit den Teilnehmern über die weitere Teilnahme am Ausbildungskurs entschieden. Die Entscheidung trifft der Landeskirchenrat.
( 3 ) Nach Beendigung des Ausbildungskurses stellt der Landeskirchenrat aufgrund eines Vorschlags des Ausbildungsteams die erfolgreiche Teilnahme fest.
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§ 4
Ausbildungsteam

( 1 ) Dem Ausbildungsteam gehören an:
  1. ein theologisches Mitglied des Landeskirchenrats,
  2. der Leiter des Volksmissionarischen Amtes,
  3. möglichst ein Pfarrer des Predigerseminars der Landeskirche,
  4. weitere Pfarrer der Landeskirche (nach Möglichkeit aus dem Gemeindedienst) in der für den jeweiligen Ausbildungskurs erforderlichen Zahl.
( 2 ) Die Mitglieder des Ausbildungsteams nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 werden von der Kirchenregierung berufen.
( 3 ) Vorsitzender des Ausbildungsteams ist das theologische Mitglied des Landeskirchenrats. Es kann den Vorsitz an den Leiter des Volksmissionarischen Amtes delegieren.
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§ 5
Aufsicht

( 1 ) Der Landeskirchenrat führt die Aufsicht über die Ausbildungskurse.
( 2 ) Dies gilt insbesondere für das Auswahl- und Zulassungsverfahren nach § 3 dieser Ordnung.
( 3 ) Die Kirchenregierung kann eines ihrer Mitglieder zur Mitwirkung bei dem Auswahl- und Zulassungsverfahren nach § 3 dieser Ordnung berufen.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ordnung der Prüfung für das Prädikantenamt vom 15. März 1971 (ABl. S. 121 ff.) außer Kraft.